Späterhin sagte er, nachdem er angegeben, wo er seinem Vater noch drei Streiche gegeben habe, und nun gefragt wurde, ob damals schon die Wächter dazu gekommen seien: „Nicht gerad' Wächter, eben Leut', und haben grausig gebalget.” Aber selbst wenn dieses nicht Verwechslung der Zeit und der Umstände ist, wenn es Verwirrung war, so ist zu bemerken, dass sie nicht während des Todtschlages, sondern erst wie der Vater schon todt war, eintrat, und schon, ehe bald darauf die Wächter kamen, wieder aufgehört haben musste. Wenn nun gleich kein Anfall von eigentlicher Raserei als Grund des Verbrechens angenommen werden kann, so muss doch schon das Grässliche eines Vatermordes[109], besonders eines so grausamen, als dieser ist, und wenn er aus so nichtiger Veranlassung auf eine so ganz unkluge Art begangen wird, den Verdacht erwecken, dass es mit den Seelenkräften des Thäters nicht richtig könne gewesen sein. Der Blödsinn des Inquisiten war offenbar so gross, dass er ihn nicht einsehen liess, dass sein Vater noch Nachts nicht werde zum Vogt gehen und werde ihn fortjagen lassen, dass der Vogt nicht einen einzigen Sohn ohne Weiteres werde fortjagen dürfen, und dass sein Vater ihm also mit seinem Weggehen nur heftig drohen wolle. Der Inquisit musste, eben wegen seiner grossen Verstandesschwäche, glauben, dass Alles dem Buchstaben nach und sogleich so folgen werde, wie der Vater drohte. Er musste also auch glauben, im Augenblicke werde für ihn das grösste Unglück, das sein ganzes künftiges Leben bedrohe, erfolgen, und weil er unfähig war, durch Ueberlegung auf einen anderen Gedanken zu kommen, so musste er völlig dieser seiner Furcht sich hingeben, und zwar in einer Gemüthsstimmung, wo ihm schon das Zanken des Vaters und die Drohung mit dem Vogte den grössten Widerwillen erregt hatte. Seine fast thierische Dummheit musste ihn nun beim einfachsten Schlusse stehen bleiben lassen: das drohende Unglück lasse sich nicht anders verhindern, als wenn der Vater gleich jetzt verhindert werde, es herbeizuführen. Der Vater selbst konnte dabei nicht in Betracht kommen, da der nämliche Blödsinn selbst nachher noch den Angeschuldigten hinderte, die Strafbarkeit des Todtschlages eines Vaters auch nur einzusehen (so gänzlich also auch das moralische Gefühl des Sohnes abgestumpft und geschwächt hatte), und da derselbe dumme Blödsinn hinderte, dass der Sohn hätte überhaupt verschiedenartige Gedanken oder Vorstellungen von der Sache gleichzeitig nach einander sich machen können. Einen Gedanken hatte er aber schon, der seine ganze Seele schnell erfüllte, den der Furcht für eigene Existenz. Also konnte in seiner Seele kein innerer Streit entstehen, es konnte in ihr damals nichts für den Vater sprechen. Der Sohn musste sich also unwillkürlich entschliessen, um sich zu retten, den Vater sogleich unthätig zu machen, das Unglück auszuführen. Daher gab er auch so oft bei der Untersuchung auf alle Fragen, ob er denn sonst bei seinem Entschlusse oder seiner That an nichts weiter gedacht habe, zur Antwort: er habe an nichts gedacht. Zurückhalten konnte er den Vater nicht, weil dieser, den Akten nach, ein sehr starker Mann war, so viel sah er wohl noch ein. Aber von hinten todtschlagen konnte er ihn, wenn er eine Axt nahm, das begriff diese, alle die wenige noch mögliche Ueberlegung auf einen Punkt der Selbsterhaltung beschränkende Dummheit. Weitere Auskunftsmittel, als dieses nächste, konnten dem Blödsinnigen, der an nichts Weiteres denken konnte, nicht einfallen. Er musste also, weil er keine Wahl zwischen verschiedenen Empfindungen und Gedanken, sondern nur Eine Empfindung und Eine Vorstellung hatte und haben konnte, da ihn doch die grösste Furcht, die sich seiner ganzen Seele bemächtigt hatte, sogleich zum Handeln trieb, den Vater todtschlagen, weil ihm unglücklicher Weise nur dieses einfiel und nichts Zweites dabei einfallen konnte. Er musste nun in seiner zornigen Angst dieses mit all' dem Eifer und der Beharrlichkeit, was der aufgeregten Dummheit eigen ist, thun, ohne dass er daran denken konnte, dass er durch seine Handlung seinen ganzen eigentlichen Zweck selbst wieder vernichte, und er das gefürchtete Unglück, sein Haus und Vermögen zu verlieren und kein Weib zu bekommen, viel gewisser selbst herbeiführe.

Dass dieses der eigentliche Hergang der That gewesen sei, ergibt sich aus der Betrachtung aller Aussagen und des sonstigen Benehmens des Inquisiten. Es kann ihm bei der That der Gedanke immerhin dunkel vorgeschwebt haben, dass, da er seinem Vater, der ehemals Schulden hatte, so viel verdient habe, das Erbe, dessen ihn dieser berauben wolle, eigentlich sein sei, und dass, wenn er jetzt den Vater so gewiss verhindere, ihn unglücklich zu machen, jener auch für immer daran verhindert sei. Der Inquisit konnte in seiner Dummheit hoffen, mit dem Tode des Vaters sei er selbst überhaupt für immer aller Besorgnisse, die ihn früher schon so manchmal gepeinigt hatten, überhoben. Es ist ebensowohl gewiss, dass der gerade jetzt durch das Zanken wieder erweckte augenblickliche Hass gegen seinen Vater, da dieser alles seiner Seele Unangenehme in der Zeit auf ihn gehäuft hatte, seinen Entschluss vollends zum einzigen ihm möglichen Gedanken erhob, und auch gar kein moralisches Gefühl mehr aufkommen liess.

Höchstens schienen seine Sinne noch etwas „Grausiges” beim Schlagen und beim Anblicke des Blutes empfunden zu haben, daher ihn vielleicht am Ende des Todtschlages einige oben bemerkte Verwirrung befiel. Aber selbst im Gefängnisse noch musste ihn der Oberamtsrichter erst fragen, ob es ihm denn nicht grausig wäre, in dem Hause zu sein, wo er den Vater todtgeschlagen, bis er zugab: „Grausig wäre es mir g'sein, aber sonst weiss ich nirgends hin.”

Wäre es blos Zorn gewesen, der etwa schnell den Inquisiten übermannt hätte, so wäre nach der argen That mit dem Aufhören des Zornes früher oder später verhältnissmässige Reue erfolgt. Da dieses nicht der Fall war, da der Inquisit gleichsam erst mit Mühe durch den Oberamtsrichter darauf geleitet werden musste, so beweist dieses wohl noch mehr, dass der Inquisit so gut lange nachher noch, wenigstens dunkel, sich bewusst blieb, er habe damals bei seinem Verstande nicht anders denken, empfinden und handeln können. Auch kommt in den Aussagen des Inquisiten nie etwas vor, das anzeigte, er habe seinem Vater gleichsam nur zur Wiedervergeltung Leid zufügen wollen; der Eifer, womit er ihn nur „gewiss todt haben wollte,” zeigt im Gegentheile, dass der herrschende Gedanke bei der schrecklichen That blos der an die sicherste Abwendung des dem Inquisiten selbst drohenden grossen Unglückes war.

Daher weiss er auch in der ganzen Untersuchung nur das noch mit Bestimmtheit anzugeben, was Bezug auf diesen einzigen Gedanken und auf das Mittel, nämlich auf das „Gewisstodthaben” des Vaters, hat; in allen übrigen Umständen: in dem Geldwegnehmen, in der Zeit, wann der Vater zum Balgen angefangen, ob er und der Vater schon im Bette gewesen u. s. w., verwickelt er sich immer in Widersprüche, offenbar weil diese unwesentlichen Umstände noch nicht tiefen Eindruck genug auf sein schwaches, damals noch nicht stark genug erregtes Vorstellungsvermögen gemacht hatten.

Dabei ist aber schon angezeigt worden, dass die That selbst auch nicht in eigentlicher kranker Verwirrung, die gar nicht mehr weiss, was sie thut, geschah. Wäre zuletzt eine solche auch eingetreten, so ist sie mehr als zufällige Folge, welche durch die That hervorgebracht wurde, anzusehen, als dass sie die That veranlasst hätte, ohne dass deswegen in anderen Fällen eine offenbare Verwirrung, wie solche ein Jahr vor der That und nach ihr den Inquisiten im Gefängnisse befiel, ein Entstehen derselben auch aus der Krankheit in Zweifel gezogen werden könnte. Einerlei Ursache, nämlich seine Hirnkrankheit, verursacht seine blödsinnige Dummheit, die im einzelnen Falle in ihrer Art noch konsequent und mit Bewusstsein des Zweckes verfahren kann, so wie, zuweilen gesteigert, die Annäherung zu vorübergehender eigentlicher Verrücktheit.

Wenn aber dieser Todtschlag selbst keiner damaligen eigentlichen Verrücktheit, die das Bewusstsein aufhebt, zugeschrieben werden kann, so war dessen ungeachtet die Seele des Inquisiten damals bei dieser That ganz unfrei, denn Freiheit der Seele kann nicht ohne Wahl zwischen Gegenüberstehendem bestehen; wo aber nur Ein Gedanke oder nur Eine Vorstellung möglich ist, da ist keine Wahl mehr möglich, sondern es findet völlige Gebundenheit des Willens Statt.”

Nach allem Diesem beantwortete die Fakultät die ihr vorgelegte vierte Frage dahin: es sei anzunehmen, dass der Angeschuldigte zur Zeit, als er den Entschluss, seinen Vater zu tödten, fasste und ausführte, in einem Zustande völliger Unfreiheit seiner Seele gehandelt habe. Sie schloss dann ihr Gutachten mit der Aeusserung: dass, da Grotz bei der fraglichen That seinem kranken Zustande gemäss habe handeln müssen, so würden ihm wohl auch die daraus nothwendig unter den damals gegebenen Umständen entspringenden Ereignisse nicht zugerechnet werden können. Aber eben deswegen sei er ein für die Sicherheit Anderer gefährlicher Kranker, den der Staat so lange verwahren und in eine Lage versetzen müsse, wo ihm das Vollbringen ähnlicher Thaten, fühlte er sich auch dazu gedrungen, unmöglich werde, bis einmal seine Krankheit selbst ihn erlöse. Diese sei aber wegen ihrer langen Dauer, und ihrer Art nach (als idiopathische Hirnepilepsie ) für unheilbar zu achten.

Auf den Grund dieses Gutachtens, welches nach seiner sorgfältigen Ausführung und bestimmten Fassung für den Richter keinen Zweifel mehr über die Zurechnungsfähigkeit des Grotz übrig lassen konnte, fasste sonach der Kriminalsenat des hiesigen Gerichtshofes, ohne den Ausspruch eines förmlichen Urtheiles angemessen zu finden, blos den Beschluss: den Angeschuldigten rücksichtlich der an seinem Vater verübten Tödtung, als einer im Zustande völliger Zurechnungslosigkeit beschlossenen und vollbrachten That, straflos zu belassen, die erwachsenen Arrest- und Untersuchungskosten aus seinem Vermögen zu erheben, und ihn sofort als einen der öffentlichen Sicherheit gefährlichen und wohl unheilbaren Kranken der polizeilichen Behörde Behufs seiner Verwahrung in dem Irrenhause oder einer anderen angemessenen Anstalt zu übergeben.

In Gemässheit dieses Beschlusses wurde dann Grotz in das Irrenhaus zu Zwiefalten überliefert, wo er sich auch jetzt noch befindet[110].