[19] Nicht selten drückt man die Formel der Frage, wenn es sich um die gerichtliche Erhebung des Irrsinnes handelt, damit aus, dass man den Arzt fragt: war der Mensch frei oder nicht? — Dies ist jedoch mehr gefragt, als der Arzt in vielen Fällen beantworten kann und darf, denn es heisst diese Frage mit anderen Worten: ist der Vorsatz, den der Mensch dabei hatte, ein böser oder nicht; kann nun der Arzt die Frage nicht dahin beantworten: „der Mensch war gar keines Vorsatzes fähig, also auch keines bösen,” sondern muss der Arzt zugeben, „der Mensch war allerdings, subjektiv betrachtet, eines Vorsatzes fähig,” so greift er durch die beigesetzte nähere Bestimmung: „in diesem Falle aber war sein Vorsatz nicht böse,” in die Kompetenz des Richters.
In den wenigsten Fällen ist es nun dem Arzte möglich, sich dahin auszusprechen, dass der Mensch gar keines Vorsatzes fähig war, denn selbst ein entschieden Wahnsinniger handelt nicht selten nach „Vorsätzen.” Da nun aber einmal durch diese Form der Frage die richtige Stellung, welche der Arzt als Naturkundiger einnimmt, verrückt, d. i. vom Felde der Naturwissenschaft auf jenes der Moral oder des Rechtes zum Theile gebracht ist, so bleibt dem Arzte dann nichts Anderes übrig, um sich mit Ehren aus der Sache zu ziehen, als von einer halben, einer Viertel-Freiheit zu sprechen, welches aber immer ein logischer Widerspruch und daher ein Unding ist und bleibt, denn Freiheit ist nichts Anderes als der Begriff des Abganges einer jeden Art von Zwang. — Wenn ein Mensch an Händen und Füssen gebunden war und man macht ihm die Hände los, so ist er nicht halb frei, sondern er ist nur zur Hälfte, aber doch noch immer gebunden; auch kann die Freiheit als Vermögen betrachtet, niemals weder ganz noch zum Theile aufgehoben werden, sondern es kann nur die Aeusserung dieses Vermögens in einer bestimmten Richtung ganz oder zum Theile unmöglich gemacht werden. Folgendes Bild dürfte die Sache deutlicher machen. Man denke sich einen in einen spitzigen Winkel zulaufenden Gang, Jeder kann in den Gang gehen, wie weit er aber kommt, wird von seinem körperlichen Umfange abhängen. Wenn nun Jemand eine Last trägt, welche über seine Schultern nach der Breite hervorragt, so wird er zuverlässig früher stecken bleiben, als ein Anderer. Es wäre nun in dem Falle, als es sich darum handelte, nachzuweisen, warum der Letztere nicht so weit gekommen ist, als der Andere, vollkommen unzweckmässig zu fragen: war das Vermögen zu gehen bei ihm aufgehoben oder nicht? oder darauf zu antworten: es war zur Hälfte durch die Last aufgehoben, weil er nur halb so weit kommen konnte, sondern es muss vernünftiger Weise gefragt werden: war die Last wirklich so beschaffen, dass er nach der Räumlichkeit des Ganges nicht weiter vordringen oder etwa gar nicht in den Gang kommen konnte? Nun! das Vermögen zu gehen gleicht hier der Freiheit, die Last ist die Krankheit, die die natürliche Beweglichkeit hemmt, und der spitz zulaufende Gang sind die Verhältnisse der menschlichen Natur, von denen sich nicht läugnen lässt, dass sie der freien Kraftentwicklung eines jeden Menschen irgendwo eine Grenze setzen.
Der Ausspruch, dass eine gänzliche Hemmung der Freiheit Statt fand, ist übrigens für die gerichtliche Erhebung nur insofern von Bedeutung, als hieraus nothwendig folgt, dass dann bei der That, um deren Untersuchung es sich eben handelt, auch keine Freiheit war. Die Aufgabe ist indess eben so richtig gelöst, wenn auch nur dies Letztere mit Bestimmtheit erhellt, und dies Ziel wird vollkommen durch die im Texte angegebenen Andeutungen erreicht.
[20] Dass dieser Satz sich mit dem Glauben an die Unsterblichkeit der Seele sehr wohl vereinen lasse, wird wohl Niemand bezweifeln, denn Niemand hat noch behauptet, dass der Mensch nach dem Tode als Mensch fortlebe. Es folgt daher aus diesem Satze nichts weiter, als dass der Mensch nach dem Tode einer ganz anderen Gattung von Wesen angehöre, als in seinem Erdenwallen, und diese Behauptung ist wohl nichts anderes als jene, womit die Vernunft und Offenbarung übereinstimmt.
[21] Wille und Wollen sind zwei ganz verschiedene Begriffe. Dem ersten entspricht die Selbstbestimmung des Menschen zwischen bös und gut, dem letzten die Wahl, d. h. die Willkür, eine bestimmte Thätigkeit auszuüben, abgesehen von dem Umstande, ob dieselbe sittlich ist oder nicht. Verwechselt man aber diese Ausdrücke, welche, da sie von einander verschieden sind, doch auch einen verschiedenen Sinn haben müssen, so muss nothwendig eine Begriffsverwirrung entstehen, welche jede entscheidende Darstellung unmöglich macht.
[22] In einem von mir in dem Januar- und Februarhefte der medizinischen Jahrbücher von 1845 erschienenen Aufsatze bemühte ich mich darzustellen, dass der Wahnsinn nur eine krankhafte Beschaffenheit der Vorstellungsthätigkeit sein könne. Ich glaube nicht, dass diese Ansicht irrig sei, habe mich jedoch überzeugt, dass es für die Rechtspflege ganz gleichgiltig ist, worin eigentlich der Wahnsinn liege, durch welche Ueberzeugung ich mich daher bestimmt fand, das Ganze zum Beweise dieses Satzes angewandte Raisonnement hier wegzulassen.
[23] Ich habe in meinem Handbuche der gerichtlichen Arzneikunde (§. 24 Anmerkung) auf den Unterschied zwischen Kunstverständigen und Zeugen hingedeutet. — Der Letztere hat in Bezug auf eine vergangene Thatsache zu bestätigen, wie viel er etwa wahrgenommen hat, der Kunstverständige aber eine vorliegende Sache zu untersuchen, und für die Vollständigkeit seiner Beobachtung zu haften. Ein Arzt, welcher eine gerichtliche Untersuchung vornimmt, ist Kunstverständiger in Bezug auf seine Wahrnehmung, er ist aber Zeuge, sofern er die Wahrnehmungen anderer im ähnlichen Verhältnisse anführt, z. B. wenn er angibt, der Schriftsteller A. hat diese oder jene Beobachtung in seinem Werke N. angegeben. Hier hat er nicht mehr für die Richtigkeit der Beobachtung, sondern nur dafür zu haften, dass dieselbe in dem angeführten Werke richtig enthalten sei. Ebenso ist der Arzt nicht als Kunstverständiger, sondern als Zeuge zu betrachten, wenn er eine von ihm an dem Individuum beobachtete, vor der Hand aber noch nicht untersuchte Erscheinung anführt, erst durch den auf diese Thatsache gebauten Schluss, oder durch die in Folge dieser Wahrnehmung eingeleiteten weiteren Nachforschung erscheint er wieder als Kunstverständiger.
[24] Die Veranlassung des Irrsinns ist immer ein krankhafter Zustand, das unterscheidende Merkmal derjenigen Krankheit, welche man Irrsinn nennt, von andern krankhaften Zuständen, ist eine der Objektivität nicht entsprechende Aeusserung der Vorstellungsthätigkeit. Für die Gerichtspflege ist es aber ganz gleichgiltig, wie man einen bestimmten Zustand nennt, sondern hier handelt es sich nur um die Gewissheit, ob eine bestimmte Thätigkeit Wirkung des Vorsatzes oder des Zufalls war, unter welchem Begriffe in rechtlicher Beziehung jede Krankheit mit ihrem Einflusse auf die Thätigkeit eines Menschen gehört, insofern sie eine sonst nach den Gesetzen sträfliche Wirkung hervorbrachte.
[25] Sonderbarerweise ist, mir wenigstens, kein passender Ausdruck für diesen Zustand bekannt, und doch ist derselbe, als der Gegensatz der Melancholie, nicht nur denkbar, sondern auch in Wirklichkeit vorhanden. Mir selbst ist ein solches Individuum vorgekommen, welches über die vorkommenden Dinge oft recht treffende Witze machte, den man aber, obwohl er in den dürftigsten Umständen lebte, nicht dahinbringen konnte, auch nur über Dasjenige, was ihn unmittelbar betraf, ein vernünftiges Wort zu verstehen. Der passendste Ausdruck für diesen Zustand schien wohl Narrheit zu sein, doch sagt dieser Ausdruck, nach meiner Meinung, etwas zu viel, denn jener Unglückliche urtheilte dort, wo er urtheilte, ganz richtig; was ihm fehlte, war nicht die richtige Auffassung, sondern ein Mangel an Produktivität seines inneren Sinnes, für gewisse, anderen Menschen sonst sehr geläufigen, Vorstellungen, der vollkommene Gegensatz vom Melancholikus, welcher sich von gewissen Vorstellungen nicht losmachen, und sich eben darum nicht von ihrer Nichtrealität überzeugen kann. Wahnwitz scheint sich mehr auf jenen Scharfsinn zu beziehen, den der Unglückliche zur Realisirung jener Vorstellung entwickelt, in welcher sich seine Krankheit ausspricht; eine solche bestimmte Vorstellung mangelte jedoch jenem Subjekte.
[26] Eine wesentliche Bedingung einer zweckmässigen Darstellung ist, dass eine vollständige Krankengeschichte erhoben wäre. Welche Punkte eine solche Krankengeschichte enthalten muss, um vollständig zu sein, ist bei [§. 52] umständlich angegeben.
[27] Von einem Grade der Zurechenbarkeit zu sprechen ist eben so unlogisch, als von einem Grade der Freiheit; was zugerechnet werden kann, ist eben so ganz und gar zuzurechnen, als der Mensch, wo er frei, d. h. nicht gezwungen ist, auch gänzlich frei ist.
Freiheit und Zurechenbarkeit sind Begriffe, wo aber vom Begriff ein wesentliches Merkmal fehlt, ist nicht der halbe Begriff, sondern der ganze Begriff aufgehoben. Im gemeinen Leben nimmt man es hierin nicht so genau, man sagt z. B. Jemand sei halb todt geschlagen, halb verhungert u. s. w., dies sind Redefiguren, von welchen Jeder weiss, was er darunter zu denken hat.
Bei einer wissenschaftlichen Erörterung schaden aber derlei Verstösse gegen die Logik. Spricht man z. B. von einer halben Freiheit, so lässt sich leicht beweisen, dass es ein logischer Widerspruch ist, von einer halben Freiheit zu sprechen; wenn nun Derjenige, welcher sich des Ausdruckes bediente, für die Sache, welche er hiermit bezeichnen wollte, keinen passenden Ausdruck findet, so bleibt ein wirkliches Verhältniss unerörtert, und dadurch kann eine für die Rechtspflege sehr schädliche Lücke entstehen.
[28] Bei gerichtlich-medizinischen Untersuchungen wird noch zu beantworten sein: wie oft und wie lange zeigte sich das Individuum auch ohne Statt gefundene Ueberbringung in ein Irrenhaus als irrsinnig, wie wurde es behandelt, wie endete der Zustand, und insbesondere: auf wessen Aussage gründen sich die diesfälligen Angaben?