[9] Wie man auch das von dem Verfasser dieses Aufsatzes herausgegebene systematische Handbuch der gerichtsarzneilichen Wissenschaft in andern Beziehungen beurtheilen mag, den Zweck, von welchem oben im Texte gehandelt ist, wird es zuverlässig erfüllen.

[10] Wenn der Arzt sich in dem Falle, wo die richterlichen Fragen nicht zweckmässig sind, nur an diese hält, so kann oft nur ein negatives Resultat erzielt werden, während ein positives nöthig gewesen wäre. Wäre z. B. das Ergebniss der Untersuchung, der Mensch sei durch Blausäure vergiftet, und der Richter hätte die Frage gestellt: ist der Tod eine Folge der Arsenik-Vergiftung? so wäre es offenbar ganz ungenügend, wenn der Arzt sein Gutachten dahin beschränkte, zu sagen: es erhellt, dass er nicht an der Arsenik-Vergiftung gestorben sei.

[11] Der §. 264 des I. Th. St. G. B. lautet: „Eine nähere rechtliche Anzeige in Ansehung eines Kindesmordes ist die Zusammentreffung folgender Umstände: dass nebst einer auffallenden gähen Veränderung am Leibe, das Kind nicht erscheint, und bei einer durch diese Merkmale veranlassten Besichtigung, sich die Gewissheit einer vor Kurzem vorgegangenen Geburt entdeckt.”

[12] Man möge doch niemals unterlassen zu bedenken, dass jedes Wort seinen eigenen Sinn habe, und dass man in gerichtlichen Akten nicht figürlich sprechen darf.

[13] Mir selbst begegnete es einmal bei der Sektion eines Mannes, der sich durch einen Pistolenschuss durch das Gehirn entleibt hatte, dass die beiden beigezogenen Landchirurgen, nachdem sie ihren Befund, aus welchem wirklich eine bedeutende Anomalie in den Gebilden hervorgegangen war, sehr sachgemäss abgegeben hatten, ihr Gutachten dahin abzugeben im Begriffe standen: „es erhellt, dass der Mensch an den Folgen des Wahnsinnes gestorben sei.” — Dies war nun offenbar nur ein verfehlter Ausdruck, der über meine mündliche Erinnerung sogleich dahin berichtiget wurde: „Es erhellt, dass der Tod eine Folge des Eindringens der Kugel in das kleine Gehirn war, und dass der Verstorbene sich in dem Zustande der Geisteszerrüttung befunden habe.”
Wäre auf meine mündliche Bemerkung diese Berichtigung nicht erfolgt, so wäre eine Frage nothwendig gewesen, die ungefähr so hätte lauten müssen: „Erhellt nicht vielmehr, dass der Tod” etc., wie das später angegebene Gutachten lautet.

[14] Es zeigt immer von einer mangelhaften und oberflächlichen Beobachtung, wenn man den Bau der Thiere gar zu wunderbar findet. — Ja freilich: wenn wir mit unseren Händen ein Vogelnest bauen müssten, ging es uns übel, besonders wenn wir es zusammenflechten müssten. Ich habe selbst einmal in einem Gartenhause einem Paare zahmer Gimpeln zugesehen, wie sie ihr Nest bauten. — Die erste Schwierigkeit war, — nicht für die Vögel, sondern für mich, — ihnen ein Materiale zu liefern, welches ihnen zusagte. Endlich fand ich ein solches in dem faserigen Gewebe, welches eine Kokusnuss umhüllte. — Ich legte ihnen davon hinein, und sie trugen einen Haufen davon zusammen. Wie der Haufe grösser wurde, stellte sich das Weibchen in die Mitte, und drehte sich schnell herum. Die Fäden wirrten sich ineinander, in der Mitte war die bekannte Höhlung auf diese Art hergestellt, und das Nestchen vollkommen fertig gemacht. Die ganze Thätigkeit des Vogels war die allereinfachste von der Welt. — Noch weniger Ueberlegung entwickeln aber die Bienen, es ist daher die Ansicht, nach welcher man den Bienen Sinn für Geometrie zuschreibt, beiläufig eben so richtig, als ob man Jemanden, dessen Gebiss so geformt ist, dass er in ein Butterbrod eine Ellipse oder eine Parabel beisst, einen Geometer nennen wollte.

[15] Ein Fall dieser Art ereignete sich vor einigen Jahren, wo ein sonst unbescholtener Bursche eine Uhr stehlen wollte; er wurde dabei ertappt, und wusste sich im Augenblicke nicht anders zu helfen, als den Anderen todt zu schlagen; ein gewandter Dieb würde sich wahrscheinlich anders aus der Sache gezogen haben.

[16] Der Mensch kann einen Hang zu gewissen Handlungen haben, welcher so stark ist, dass er sie auch unter Umständen begeht, unter denen sie Verbrechen sind, nicht aber darum, weil sie Verbrechen sind, denn beinahe bei keiner Handlung ist das Materielle der That das Verbrecherische, sondern die Umstände, unter welchen sie begangen wird, machen die Handlung erst zum Verbrechen.

[17] Obwohl ich nicht glaube zu der Ansicht Veranlassung gegeben zu haben, als sei es mein Bestreben, die Autorität ärztlicher Erfahrungen zu misskennen, so glaube ich zur Beseitigung eines jeden Missverständnisses doch nicht unbemerkt lassen zu können, dass es sich hier um ein Strafverfahren, somit um die Zufügung eines Uebels handelt, welche ohne empörende Ungerechtigkeit nur dann verhängt werden darf, wenn der Ausspruch, um den es sich handelt, vollkommen gewiss, somit jede Möglichkeit eines Irrthums beseitigt ist. Der Mensch darf im Vertrauen auf die Geschicklichkeit eines Andern diesem sein Wohl auch ohne weitere Garantie unbedingt anvertrauen, er darf aber nicht aus dem Grunde, weil er dem Andern vertrauet, das Wohl und Weh seines Nebenmenschen ohne oder vielleicht gar gegen dessen Willen ganz allein von der Geschicklichkeit eines Dritten abhängig machen. Ein Satz, dessen Richtigkeit jeder meiner verehrten Leser zuverlässig fühlen wird. — Eben so wenig kann aber die Gerechtigkeitspflege, welcher die Bestrafung eines Verbrechers, der eine strafbare Thätigkeit verübt hat, eine strenge Nothwendigkeit ist, sich damit begnügen, dass von einem einzelnen Staatsbürger dessen Zustand als ein solcher bezeichnet wird, welcher die Bestrafung ausschliesst, ohne sich von der objektiven Richtigkeit dieses Ausspruches die mögliche Ueberzeugung erworben zu haben, und diese Ueberzeugung kann nur durch die Begründung des gemachten Ausspruches, durch objektive, d. i. solche Thatsachen geschehen von deren Richtigkeit sich auch ein Dritter überzeugen kann, wenn er sie auch nicht in ihrer vollkommenen Bedeutung zu würdigen versteht, und diese Thatsachen liefern in Bezug auf den in Frage stehenden Gegenstand nur die äussere Thätigkeit des Subjektes, oder die sich an demselben darstellende äussere Erscheinung.

[18] Hallucinationen und andere Sinnestäuschungen begründen hievon keine Ausnahme, denn Dasjenige, welches der Mensch zu sehen glaubt, ist immer ein Solches, was er entweder schon wirklich gesehen, oder sich doch sonst ganz oder theilweise schon vorgestellt hat. Es ist daher Hallucination nichts weiter als eine reproduzirte und vielleicht durch die Einbildungskraft modifizirte Vorstellung, deren Nichtobjektivität nicht wahrgenommen wird. — Die Veranlassung zu solchen Produkten der Vorstellungsthätigkeit kann aber allerdings in einer solchen krankhaften Verstimmung der einzelnen Organe liegen, in welcher sie so erregt sind, dass ihre Thätigkeit selbst eine, gewissen Vorstellungen entsprechende Empfindung produzirt, z. B. ein Kranker gerade jene Empfindung hat, welche er erfährt, wenn ihm ein Licht vor die Augen gehalten wird; die Reproduktion gibt dann wahrscheinlich dieser Empfindung erst die bestimmte Gestalt in der Vorstellung; so kann sich auch der Fall ereignen, dass ein Mensch statt einer weissen Farbe eine grüne sieht. Der Grund dieser Erscheinung liegt in dem Fehler des Organs, welches hier anstatt jener Empfindung, welche der Anblick der weissen Farbe erregt, jene Empfindung hervorbringt, welche der grünen Farbe entspricht. Hier kann man nun eigentlich nicht sagen, er sieht falsch, sondern er sieht so wie ein anderer Mensch, und er sieht nur weniger als ein Anderer, denn seine Sehkraft fasst um eine Farbe weniger auf als jene anderer Menschen. — In Praxi wird nun freilich dieser Mangel durchaus die Folge eines Irrthums haben, allein für den Zweck der wissenschaftlichen Beurtheilung ist diese Unterscheidung nicht gleichgiltig, denn ein blosser Mangel in der Auffassung ist an und für sich kein Irrthum. Es lässt sich daher allerdings der Satz behaupten, die Sinne können nicht getäuscht werden, und die Folge dieses Satzes ist der weitere, dass der Grund des Irrsinnes nicht in einer Sinnestäuschung zu suchen, und daher auch nicht auf diese Weise darzustellen sei.