Anmerkungen
[1] Sieh hierüber auch mein Systematisches Handbuch der gerichtsarzneilichen Wissenschaft (§. 38.). Wien bei Mörschner's Witwe, und W. Bianchi. Das Gutachten wird übrigens nur dann vollständig sein, wenn es die in der alten grammatikalischen Formel enthaltenen Punkte nach Möglichkeit beantwortet. Quis, wer ist beschädigt, wie ist seine individuelle Beschaffenheit; quid, was ist ihm geschehen; ubi, unter welchen Lokalumständen; quibus auxiliis, mit welchem Werkzeug etc.; cur, (gehört mehr in die richterliche Amtshandlung); quomodo, wie wurde bei der Beschädigung etc. verfahren; quando, wie lange ist es her, also z. B. wie lange ist es her, dass der Todte todt ist.
[2] Einiger Unterschied wird jedoch auch in dem Ausdrucke gemacht, dessen sich das Gesetz bedient; es unterscheidet nämlich zwischen wissenschaftlichen und Kunstkenntnissen, welche letztere ein Kennen, d. i. ein Ausüben, einer gewissen Fertigkeit bedeuten. In der Stellung der betreffenden Personen zum Gericht, ist diese Unterscheidung jedoch von keinen gesetzlichen Folgen.
[3] Ein jeder Streit über die ärztliche und richterliche Kompetenz bei einer gerichtlichen Erhebung setzt immer voraus, dass der eine oder der andere Theil, oder beide ihrem Fache nicht gewachsen sind, denn kein Richter kann den Arzt hindern, alles zu sagen was er zu sagen für nöthig findet, und kein Arzt den Richter alles zu fragen was er zu fragen für nöthig findet. Wird etwas Ueberflüssiges vom Arzte gesagt, so steht es dem Richter frei, durch passende Fragen den Arzt dahin zu bringen, dass sich für jeden, der den Aufsatz liest, von selbst der Umstand, dass es überflüssig war, ergebe. Zu viel zweckmässige Fragen zu stellen ist unmöglich, und sind unzweckmässige Fragen gestellt, so muss sich deren Unzweckmässigkeit durch eine der richtigen Auffassung des Falles entsprechende Darstellung von selbst ergeben, ohne dass es eines Streites hierüber bedarf.
[4] Da es unmöglich mehr als Eine richtige medizinische Wissenschaft geben kann, so ist die gerichtliche Arzneiwissenschaft daher keine besondere Wissenschaft, sondern sie kann nichts anderes sein, als die Lehre, die übrigen Zweige der medizinischen Wissenschaft zu gerichtlichen Zwecken entsprechend anzuwenden.
[5] Wer sich von der Richtigkeit dieser Behauptung überzeugen will, versuche einmal den Fall, wo Jemand, der etwa schon ein paar Tage gehungert hat, von einem Dritten eingesperrt und so lange ohne Nahrung gelassen wurde, bis die Absicht, ihn dadurch zu tödten, erreicht war, nach dieser Eintheilung zu begutachten. — Das Mittel, nämlich die Entziehung der Nahrung, ist von der Art, dass Niemand zweifeln wird, es müsse nothwendig den Tod herbeiführen, allein vergebens wird man nach einer Verletzung suchen, denn Dasjenige, welches den Tod herbeiführt, ist nichts anderes, als die ganz naturgemässe Thätigkeit des Organismus selbst, bei dem Mangel einer Ernährung. Es lässt sich daher von keiner einzigen der allenfalls durch die Selbstaufreibung der Natur hervorgebrachten Störungen sagen, dass sie eine durch einen Dritten geschehene Verletzung sei, woraus daher nothwendig folgt, dass auch keine absolut tödtliche Verletzung Statt gefunden habe.
[6] Also doch nur Verdacht! Auch ein begründeter Verdacht ist noch keine Gewissheit, lässt also noch immer die Möglichkeit eines Irrthums zu. — Wer möchte aber wohl die Verantwortung auf sich nehmen, einen Menschen mit Glüheisen gebrannt zu haben, wenn eine solche Operation nicht nach pathologischen Grundsätzen angezeigt war, und am Ende der Verdacht, welcher die Anwendung dieses heroischen Mittels veranlasste, sich doch als ein unbegründeter darstellte!
[7] Sei es noch um Drohungen, sie schaden wenigstens nicht so zuverlässig, als die wirklich angewandten Mittel, obwohl ich mir nicht denken kann, welche rechtliche Wirkung die Erklärung eines Menschen, welcher behauptet, an Kopfschmerzen zu leiden, und nun diese Behauptung widerruft, haben soll, wenn er zu diesem Widerruf dadurch bestimmt wurde, dass man Anstalt macht, ihn zu trepaniren. — Nehmen wir aber an, es werde ein Glüheisen oder ein Aetzmittel angewandt, und der also Behandelte verfalle dadurch in eine bleibende oder sonst gefährliche Krankheit. — Hier könnte man doch nicht fragen, ob sich ein solcher Akt rechtfertigen lässt, sondern man könnte höchstens darüber im Zweifel sein, welcher Paragraph des Strafgesetzbuches gegen alle diejenigen, welche zu einer solchen Verletzung mitwirkten, anzuwenden komme.
Drohungen sind nur dann zulässig, wenn etwa Derjenige, gegen den sie vorgebracht werden, blind oder taub zu sein, oder ein anderes Gebrechen zu haben vorgibt, und man sie zu dem Zweck ausspricht, um zu erfahren, ob er höre, oder eine Bewegung gegen ihn macht, um zu erfahren, ob er sehe; hört er oder sieht er nicht, so ist ihm dadurch nichts Uebles widerfahren, sieht oder hört er aber, so schadet es auch nichts, wenn man anders für die gänzliche Unschädlichkeit des Mittels sorgte.
[8] Die Besorgniss, dass ohne solche Massregeln es einem Inquisiten gelingen könne, seine Verstellung durchzuführen, ist ganz unbegründet. — Man wende nur die nöthige Mühe und Aufmerksamkeit an, so wird man sehr viel erreichen und wohl imstande sein, dem Inquisiten zu beweisen, dass er lüge. Z. B. wenn er behauptet, er sei schon seit Jahren blind, und man erhält den Beweis, dass er noch kurz vor seiner Verhaftung gelesen habe u. dgl. — Die Tortur ist indess ein weit bequemeres Mittel zur Erforschung der Wahrheit, als das mühsame Aufsuchen von Beweisen, man hüte sich daher, ihre Anwendung unter irgend einer Form beschönigen zu wollen.