1. bei jedem Falle, wo ihm seine gemachten Studien die Möglichkeit erscheinen lassen, dass die Sache medizinische Kenntnisse erfordere, sogleich den Arzt beizuziehen, damit nicht etwas, welches erhoben werden soll, unerhoben, oder, was dasselbe ist, auf eine incompetente Art erhoben bleibe, denn ob der Richter über die medizinische Eigenschaft richtig urtheilt, ist für einen Dritten nur dann gewiss, wenn auch der Arzt hiermit übereinstimmt.
Er wird
2. dort, wo der Arzt ein nach seiner Meinung irriges Urtheil abgibt, vor Allem darauf sehen, ob auch alle Umstände, welche er, der Richter, für erheblich hält, vom Arzte berücksichtigt wurden, und wo dies nicht der Fall ist, deren Berücksichtigung verlangen, welches ohne allen Streit durch Aufstellung passender Fragen, zu deren zweckmässiger Stellung ihm gerade seine medizinischen Kenntnisse vorzüglich behilflich sein werden, geschehen kann und muss; er wird ferner auf gleiche Weise bemüht sein, zu entdecken, ob der Arzt nicht Umstände berücksichtigt und darauf sein Gutachten gegründet habe, welche ihm, dem Richter, entgangen sind, sonach aber darauf hinwirken, dass diese Umstände auch im Befunde gehörig hervorgehoben werden, ein Verfahren, zu dessen zweckmässiger Einleitung ebenfalls medizinische Kenntnisse von sehr wesentlichem Nutzen sein werden.
Sollte er sich demungeachtet mit der Ansicht des Arztes nicht vereinigen können, so wird er seine Bedenken mit Hilfe der erworbenen Kenntnisse schriftlich ausdrücken und hierüber Aufklärung verlangen, und erfolgt auch dann noch keine ihm genügende Aeusserung, das Gutachten der medizinischen Fakultät einzuholen wissen.
Befindet er sich jedoch
3. einem minder Bewanderten oder des Ausdruckes minder mächtigen Kunstverständigen gegenüber, so wird er mit Hilfenahme seiner medizinischen Kenntnisse dahin wirken, dass dieser nichts übersieht, und ihn entweder durch mündliche Bemerkungen oder durch passend gestellte Fragen schriftlich auf das zu beachten Nöthige aufmerksam machen, vorzugsweise aber darauf sehen, dass der Kunstverständige sich nicht durch etwa früher erhobene Umstände, als Zeugenaussagen u. dgl. irre machen lasse, sich an die objektiven Ergebnisse der Erhebung zu halten; dort aber, wo er gewahrt, dass der Arzt nur aus mangelhafter Bekanntschaft mit der rechtlichen Bedeutung seiner Ausdrücke einen unpassenden wählt, einem solchen Anstande dadurch begegnen, dass er den Kunstverständigen aufmerksam macht, worin das Unpassende liege und wie es heissen sollte[13]. Gewähren ihm aber seine erworbenen Kenntnisse die Ueberzeugung, dass die etwa zufällig in Abwesenheit des ordentlichen Kreis- und Bezirksarztes beigezogene Sanitätsperson in der That ihrer Aufgabe nicht gewachsen ist, so wird er dadurch sich in die Lage gesetzt finden, noch bei Zeiten dem Uebel zu begegnen, welches bei einem zu einer solchen Amtshandlung nicht befähigten Kunstverständigen zu besorgen stünde.
Schlussbemerkung.
§. 28.
Im Allgemeinen kann es einem Arzte, welcher sich dem Staatsdienste widmet, nie genug anempfohlen werden, sich mit den Gesetzen, zu deren Anwendung er mitzuwirken berufen ist, vertraut zu machen. Es ist dies nicht nur ein Vortheil für das Gericht, mit welchem er eben zu thun hat, sondern eine wesentliche Pflicht seines ihm vom Staate verliehenen Amtes, von welcher ihn nichts dispensiren kann, denn Jeder, welcher ein Amt übernimmt, ist verpflichtet, sich in jeder Beziehung zur entsprechendsten Ausübung desselben zu qualifiziren. Der Umstand, dass er keine juridischen Studien gemacht hat, enthebt ihn keineswegs der Verbindlichkeit, sich diejenigen Gesetze eigen zu machen, deren Nichtkenntniss einen Nachtheil in seiner ämtlichen Leistung herbeiführen könnte. So wenig sich daher der angestellte Arzt entschlagen kann, diejenigen Verordnungen zu kennen und sich darnach zu richten, welche vorschreiben, wie die Ausweise bei Epidemien, bei Impfungen u. dgl. zu machen sind, obwohl auch über diese Verordnungen keine besonderen Vorlesungen gehalten werden, so wenig darf der Arzt die Mühe scheuen, die auf sein Fach Bezug nehmenden Justizgesetze zu studiren, ein Studium, ohne welches ihm wahrscheinlich, ungeachtet aller Bemühungen des Richters, mündlich oder schriftlich auf die Verfassung eines entsprechenden Gutachtens hinzuwirken, nicht gelingen wird, den Ansprüchen, welche der Staat mit Recht an ihn stellt, zu genügen, denn es ist dem Richter nicht möglich, dem intervenirenden Arzte in dem vorkommenden Falle sogleich alle jene Begriffe zu geben, welche nur die Frucht eines zwar weder schwierigen noch weitläufigen, aber doch eines solchen Studiums sind, welches man sich aber auch nicht ohne eigenes ernstliches und selbstthätiges Mitwirken erwerben kann, da dessen Frucht eine doch nicht ganz unbedeutende Zahl Begriffe sind, deren klare Auffassung man sich unmöglich nur so im Vorbeigehen aneignet, welche aber noch weniger ohne eigenes Studium zu der zum Zwecke der Amtshandlung unumgänglichen Klarheit gebracht werden können.
Nur das Studium der Gesetze kann aber zu dieser Klarheit führen, das Lesen von gerichtlichen Gutachten allein, ohne das vorausgegangene Studium, wird nie vollkommen zu diesem Ziele führen, denn je sachgemässer ein Gutachten ist, um so mehr hat es das Ansehen, als hätte es gar nicht anders gegeben werden können; der Gerichtsarzt, welcher daher dadurch zu der Ansicht verleitet würde, er dürfe sich bei einem vorkommenden Falle nur ein in einem ähnlichen Falle abgegebenes Gutachten aufschlagen und diesem nachschreiben, steht in Gefahr, auf eine sehr unangenehme Weise daran erinnert zu werden, dass der Satz: duo quum faciunt idem non semper est idem, keine Ausnahme leide. Ein Ausdruck, der in dem als Muster dienenden Gutachten sehr an seinem Platze ist, ist oft ganz verkehrt, und gibt zu sehr nachtheiligen Missverständnissen Anlass, wenn er in einem andern Gutachten angebracht wird, denn ein Umstand, welcher in dem als Muster dienenden Befunde nicht erwähnt ist, weil er nicht vorhanden war, oder welcher durch sein Vorhandensein den Ausdruck veranlasste, in dem vorliegenden Falle aber nicht vorhanden ist, macht oft eine ganz verschiedene Wendung des Ausdruckes nothwendig.