Die Frage ist jedoch besonders im gegenwärtigen Zeitpunkte, wo so vieles für gerichtliche Medizin, insbesondere in der Art geschieht, dass von Seite der zum Richteramte sich bildenden Rechtskundigen eigene gerichtlich medizinische Studien gemacht werden, viel zu wichtig, um nicht eine besondere Besprechung zu bedürfen.

Es wurde in der That schon im Ernste die Frage aufgeworfen, ob es gut oder übel sei, dass der Richter medizinische Kenntnisse habe, und diese Frage bald bejahend, bald verneinend beantwortet. — Gegen die Bejahung lässt sich allerdings sagen, dass der Richter seine Privatansicht durchaus nicht in die Wagschale legen dürfe. Hat aber der Richter medizinische Kenntnisse, so hat er auch nothwendig eine Privatmeinung über die medizinische Bedeutung eines Falles, er kann also in die Lage kommen, in dem Falle, wo die Meinung der Kunstverständigen gegen seine Ansicht ist, zwischen seiner Ansicht und jener der Kunstverständigen eine Wahl treffen zu müssen, und da nicht leicht jemand seine Ueberzeugung gegen die eines Andern aufgibt, so kann ein solches Wissen schädlich auf die objektive Richtigkeit seines Urtheils wirken, besonders wenn seine Ansicht falsch, jene der Kunstverständigen aber die richtige wäre.

Eben so kann man für die Behauptung anführen, dass der Richter, welcher medizinische Kenntnisse besitzt, sehr leicht veranlasst werden kann, bei der Erhebung dasjenige herauszustellen, was eben in seinem Gesichtskreise liegt, und dasjenige, welches darin nicht gelegen ist, oder ihm unbedeutend scheint, unberücksichtigt zu lassen, welches bei mangelhaften Kenntnissen sehr leicht Irrthümer und Lücken in der Erhebung herbeiführen kann.

Beide Einwürfe kommen mir jedoch nicht sehr grundhältig vor, da sie viel zu viel beweisen. Was nämlich vom medizinischen Wissen des Richters gilt, gilt überhaupt von jedem Wissen desselben; es würde daher, wenn dieser Satz wahr wäre, folgen, dass der Richter in seinem Gewissen verpflichtet sei, sich jedes Wissens mit Ausnahme jenes der Gesetze zu enthalten! — denn überall können ihm Fälle vorkommen, wo sein Wissen mit irgend einer Ansicht von Kunstverständigen kollidirt. Nun möchte man wohl fragen, ob man es im Ernste für möglich halte, dass Jemand die Gesetze praktisch anwende, wenn er nicht in die Natur der möglichen Fälle eingeht. Ein solcher Richter wäre beiläufig wie ein Geometer, der nur mit Wasserwage und Masskette zu nivelliren verstände, aber gar kein Augenmass hätte. Dies ist nun wohl ein undenkbares Wesen, — eben so wenig kann man sich aber einen seinem Berufe entsprechenden Richter denken, welcher, wenn er ein Gesetz, besonders aber ein Strafgesetz anzuwenden hat, nicht von dem Aktentische aufsähe, wenn der Gegenstand, um den es sich handelt, vor ihm liegt, um sich zu überzeugen, ob denn dasjenige, was im Akte steht, nach dem Zeugnisse seiner eigenen Sinne auch wirklich vorhanden, und nicht etwa anders beschaffen sei, als die Akten besagen.

Was das Augenmass für Jeden ist, welcher über eine Entfernung zu urtheilen hat, ist das eigene praktische Wissen für Jeden, welcher über ein Verhältniss einer Thatsache zum Gesetze zu urtheilen hat; man wird weniger durch eine falsche Berechnung einer Entfernung getäuscht, wenn man neben der geometrischen Berechnung noch das Augenmass anwendet. — Ebenso geht es dem Richter, wenn er sein, durch sie erworbenes Wissen geschärftes Beobachtungsvermögen anwendend, seine Beobachtung mit jener der Aerzte vergleicht, — er wird sie nicht minder giltig finden, wenn sie richtig ist, und er wird dadurch wesentlich beitragen, den Irrthum zu entdecken, wenn sie unrichtig war, und wenn er, wie er es in seiner ämtlichen Stellung gar nicht anders kann, keinen anderen Gebrauch von seinem Wissen macht, als dass er dort, wo ihm ein Zweifel gegen das ärztliche Gutachten aufstösst, die Behebung dieses Zweifels verlangt, so ist in der That nicht einzusehen, welcher Nachtheil hieraus für die Gerichtspflege entstehen solle.

Eben so gewiss ist es aber, dass es für einen Richter, welcher viel mit gerichtlich medizinischen Geschäften zu thun hat, rein unmöglich ist, nicht unwillkürlich einige Kenntnisse dieser Art anzunehmen. Wer daher von einem praktisch geübten Richter im Ernst verlangt, er dürfe nicht wissen, wo der Magen oder die Milz liegt, oder dass nach einer Gehirnerschütterung ein Extravasat sich bilden könne, oder dass es eine tödtliche Verletzung sei, wenn etwa Jemanden der Kopf abgeschnitten wird, fordert geradezu etwas Unmögliches.

Da somit eine gänzliche Unwissenheit in medizinischen Sachen bei dem Richter unter die Unmöglichkeiten gehört, ein unvollkommenes, und noch mehr ein falsches Wissen aber unter allen denkbaren Fällen schädlicher ist, als ein gänzliches Nichtwissen, weil es immerhin zu ungegründeten Zweifeln Anlass gibt, so kann man das Bestreben der neueren Zeit, dass auch Rechtskundige sich gründliche und umfassende medizinische Kenntnisse zu erwerben suchen, gewiss nur loben, da es in manchen Fällen dahin führen kann, dass ein Irrthum, wo nicht in der Sache, doch in dem Ausdrucke, welcher doch gewiss nicht unmöglich ist, bemerkt, und ohne Nachtheil für die Rechtspflege berichtiget wird.

§. 27.

Diese Ansicht der Sache darf uns aber nicht abhalten, auch die Schattenseite, welche diese Studien in Praxi haben können, zu beleuchten, sie liegt nämlich darin, dass mancher Inquirent dadurch in Versuchung geräth, entweder den Arzt nicht zu rufen, wo er hingehört, oder mit dem herbeigerufenen Arzte, wenn dieser mit ihm verschiedener Meinung ist, sich in einen medizinischen Disput einzulassen, welcher, wenn beide Theile etwas lebhaften Temperaments sind, sehr leicht in eine andere Art des Streites übergeht, in jedem Falle aber sehr unnütz ist, oder endlich, wenn er sich einem etwa noch minder seiner Sache gewachsenen, oder einem charakterschwachen Arzte oder Chirurgen gegenüber befindet, diesen zu einer Ansicht bestimmen kann, nach welcher er, wo nicht gegen seine Ueberzeugung, doch aber ohne sich wirklich eine Ueberzeugung gebildet zu haben, in die richterliche Ansicht, aus übelverstandener Deferenz, einstimmt.

Dies kann geschehen; es muss sich daher jeder angehende Richter, welcher medizinische Studien beginnt, zum unverbrüchlichen Grundsatze machen, Alles zu vermeiden, was zu einem oder dem andern der bemerkten Uebelstände führen könne. Er muss daher seine gewonnenen medizinischen Kenntnisse dahin anwenden, um