Es ergab sich: dass sie einmal auf den Bauch gestossen wurde (im vierten Monate), eben so die ersten Monate am Blutflusse gelitten, und auch sonst Anfälle von heftigen Krämpfen gehabt habe, die Geburt aber schnell und ohne besondere heftige Schmerzen vor sich gegangen sei, so dass sie keinen Schmerzenslaut von sich gegeben habe, und daher auch nicht von den in der Nähe schlafenden Leuten gehört worden sei.

Bei diesen Verhältnissen wurde nun von Seite des Herrn Bezirksarztes ganz sachgemäss erklärt, dass alle diese Umstände zwar kein entscheidendes Gutachten gestatten, dass aber bei dem Umstande, wo eine Frühgeburt nicht Statt hatte, — die Inquisitin behauptete im Gegentheile 10 Monate und 9 Tage schwanger gewesen zu sein — auch kein positiver Grund vorhanden ist, aus welchem die Angabe, dass das Kind schon vor der Geburt gestorben gewesen sei, für wahr gehalten werden müsse, dass aber bei den vorausgegangenen nachtheiligen Einflüssen zu vermuthen sei, dass das Kind klein und schwächlich war, daher es denkbar ist, dass, wenn die Geburt in der Kammer vor sich ging, sie der Wöchnerin keinen so grossen Schmerz verursacht habe, dass sie zur Ausstossung von Schmerzenstönen, wodurch die in der Nebenkammer schlafenden Leute wären aufmerksam gemacht worden, gedrungen gewesen sei, dass es daher ebenso denkbar ist, dass das Kind während oder nach der Geburt an der eigenen Schwächlichkeit gestorben sei, dass aber im Falle sie in einem Stalle geboren, die dort herrschenden mephytischen Dünste die Entwicklung der Respirationsorgane gehindert und ehe die Mutter es gewahrte, dem Leben ein Ende gemacht haben können; — dass endlich die Entbindung in der kalten Kammer, wenn das Kind nicht unbedeckt liegen blieb, keinen lebensverkürzenden Einfluss könne gehabt haben, und daher nicht als ein den Tod herbeiführender Mangel an Beistand könne betrachtet werden.

Ueber die behauptete Dauer der Schwangerschaft über 10 Monate erklärte der Herr Bezirksarzt, dass diese Angabe allerdings in Zweifel gezogen werden müsse, wenn sie aber wahr wäre, so würde sie eine Anomalie vermuthen lassen, welche wirklich dafür spreche, dass das Kind todt zur Welt gekommen sein könnte, während bei dem wahrscheinlichen normalen Zeitverlaufe, kein positiver Grund für den Tod vor der Geburt, jedoch auch kein Grund vorhanden sei, die Unmöglichkeit, dass das Kind schon todt zur Welt gekommen sei, zu behaupten.

Alle diese Angaben wären ohne genaue Durchgehung der Akten und die Statt gefundene zweckmässige Auffassung unmöglich gewesen, und das Kriminalgericht war nur dadurch, dass wenigstens der kompetente Ausspruch, es sei keineswegs ein Grund vorhanden, das Kind für todtgeboren annehmen zu müssen, vorlag, in Gemässheit der übrigen gegen die Inquisitin streitenden Gründe (ihre widersprechenden Aussagen, sonstigen schlechten Leumund u. s. w.) in die Lage gesetzt, die Kriminaluntersuchung gegen sie einzuleiten, welches ohne diesen, nur durch die von Seite des einschreitenden Arztes Statt gefundene umsichtige Erwägung der Aktenlage möglich gewesenen Ausspruch nicht hätte geschehen können[11].

§. 25.

Wird endlich ein Gutachten über einen bestimmten Gegenstand verlangt, dessen Natur und Beschaffenheit nicht von selbst andeutet, was man von demselben von Seite des Gerichts zu wissen verlangt, so ist es wohl in der Ordnung, dass das Gericht angebe, welche Art von Auskunft es bedürfe, z. B. ob es wahr ist, dass ein aufgefundener Körper, z. B. Rhabarber, eine Arznei sei.

Sollte jedoch das Gericht es unterlassen haben, sich bestimmt hierüber auszudrücken, und ergibt sich nicht schon aus den übrigen dem Arzte bekannten Erhebungen der Zweck einer solchen Mittheilung, so ist es wohl der natürlichste Weg, dass der Arzt an das Gericht die Frage stellt, was es eigentlich wissen will. Ein Fall der ersten Art wäre, wenn etwa das Gericht nach Statt gefundener Sektion eines durch Messerstiche getödteten Menschen einen blutigen Stock mit der Bemerkung übersendet hätte, dass dieser Stock eben jetzt in dem Lokale, wo der Mord Statt hatte, aufgefunden worden sei. Die Erklärung des Arztes dürfte nun nicht etwa dahin lauten, es sei wahrscheinlich, dass das am Stocke befindliche Blut von dem Ermordeten herrühre, oder dass, wie es wirklich in einem solchen gedruckten Gutachten zu lesen ist: der Stock wahrscheinlich Zeuge der That gewesen sei[12], sondern er müsste die Frage beantworten, ob an der Leiche Spuren vorhanden seien, welche von der Anwendung dieses Stockes zeigen. — Das Gutachten darf sich aber auch im Falle, als das Gericht sich ausgesprochen hat, nur dann auf die Beantwortung der richterlichen Frage beschränken, wenn der Arzt nach Massgabe der ihm bekannt gewordenen Umstände findet, dass durch die Beantwortung die volle Bedeutung des Gegenstandes erschöpft ist, findet er dieses nicht, so muss er dasjenige beisetzen, wovon er vermuthet, dass es für die gerichtliche Untersuchung von Einfluss sein kann, wäre z. B. in dem Falle einer Arsenik-Vergiftung ein Mörser mit der Frage mitgetheilt worden, ob der darin befindliche Körper Arsenik sei, und der Arzt fände, dass es zwar Arsenik sei, aber etwa gelber Arsenik, während die Vergiftung mit weissem Arsenik geschah, so wäre es nicht hinreichend zu sagen, es ist Arsenik, sondern es müsste ausdrücklich gesagt werden, es ist Arsenik, jedoch eine andere Gattung als derjenige, welcher im Magen vorgefunden wurde, weil diese Angabe von grosser Bedeutung für die Untersuchung werden kann.

IV.
Ueber den Einfluss des Richters auf die ärztliche Untersuchung und die Abgabe des Gutachtens.

§. 26.

Aus dem bisher Gesagten ergibt sich von selbst die Beantwortung der Frage, wie weit der richterliche Einfluss bei Abgabe eines Gutachtens gehen dürfe.