§. 24.
Um das Gesagte deutlich zu machen, möge folgender Fall dienen, welcher sich erst vor einigen Monaten wirklich zugetragen hat.
Eine Weibsperson hatte sich hochschwanger aus ihrer Heimat entfernt, und war nach einigen Wochen, ohne mehr schwanger zu sein, in ihre Heimat zurückgekehrt. Zu Verhaft gebracht, gestand sie, sie habe an einem bestimmten Orte ein todtes Kind geboren, und gab einmal an, sie habe des Kindes Leiche ins Wasser geworfen, ein anderesmal, sie habe sie an einem Zaune liegen gelassen. Auch über den Akt der Geburt differirten ihre Aussagen, indem sie einmal angab, sie habe in einem Stalle neben den Pferden, das andere Mal, sie habe in einer kalten Kammer (im November) geboren.
Die Fragen, auf die es ankam, waren nunmehr:
a) hat sie geboren?
b) ist es richtig, dass das Kind todt zur Welt kam?
c) ist es nicht anzunehmen, dass sie es umgebracht oder aus Mangel an nöthigem Beistande habe umkommen lassen?
Ueber die erste Frage konnte bei dem bereits verstrichenen Zeitraum und bei dem Umstande, dass die Inquisitin früher schon einmal geboren hatte, keine Gewissheit erlangt werden, da übrigens die Inquisitin die behauptete Schwangerschaft nicht läugnete und dieselbe von glaubwürdigen Personen bemerkt worden war, so war dieser Mangel minder erheblich.
Ueber das Zweite lag die bestimmte Abrede der Inquisitin vor, es musste also der Gang der Untersuchung dahin geleitet werden, irgend einen für oder gegen ihre Angabe streitenden Grund zu finden.
Zu diesem Ende wurde ausser der Untersuchung der Person der Inquisitin, nach welcher dieselbe ganz normal gebaut war, auf Veranlassung des intervenirenden Arztes (Herrn k. k. Bezirksarztes Dr. N. zu Hofgastein), sehr zweckmässig ihr Gesundheitszustand während ihrer letzten Schwangerschaft sowohl, als während ihrer ersten Schwangerschaft, nach welchem sie erhobenermassen ein todtes Kind geboren hatte, erforscht, und sie über den Verlauf der Geburt selbst umständlich verhört.