Um nun die vorhandenen Aktenstücke gehörig benützen zu können, muss der Arzt nothwendig einen richtigen Begriff von deren Bedeutung haben, wohin insbesondere die Berücksichtigung des Umstandes gehört, dass nicht Alles darum, weil es im Akte aufgenommen ist, z. B. der Inhalt einer Zeugenaussage, auch wahr, oder dass darum, weil etwas nicht im Akte steht, es auch nicht vorhanden gewesen sei, weil es nicht nur geschehen kann, sondern auch sehr oft geschieht, dass entweder mit oder ohne Absicht falsche Angaben gemacht und daher protokollirt werden.

So wie daher der Richter die Pflicht hat, den ärztlichen Befund zu dem Zwecke zu durchgehen, um zu entdecken, ob nicht irgend etwas übersehen, irgend ein Satz ausgesprochen ist, welcher ihm, dem Richter, nicht gehörig begründet zu sein scheint, so muss daher auch der Arzt mit einer sachgemässen Kritik bei der Durchlesung der Akten zu Werke gehen, und in seinem Befunde bezeichnen, ob und was ihm nach der Aktenlage, nach wissenschaftlicher Beurtheilung des Falles, unwahr, was zweifelhaft, oder noch einer weiteren Erhebung und welcher Art von Erhebung bedürftig erscheine, in seinem Gutachten aber genau ersichtlich machen, wo und inwiefern er die mitgetheilten Aktenstücke benützte, damit der Richter in die Lage gesetzt werde, wo es ihm nöthig scheint, etwa weitere Erhebungen zur Ausmittlung der Wahrheit von derlei Angaben einzuleiten, und überhaupt erfahre, dass und inwiefern das Gutachten, selbst in den Augen des Arztes, nur eine bedingte Giltigkeit habe, denn dort, wo das Gutachten nicht mehr auf die eigene Wahrnehmung des Arztes oder auf Ergebnisse der medizinischen Wissenschaft, sondern auf den Inhalt eines Aktenstückes basirt ist, ist es nur insofern objektiv richtig, als in den fraglichen Aktenstücken die Wahrheit enthalten ist, es zerfällt von selbst, wenn die Unwahrheit des Inhaltes dieses Aktenstückes nachgewiesen würde.

Ein solcher Fall wäre etwa, wenn ein Mensch aufgegriffen wird, an dessen Rücken sich runde Narben befinden. — Er gibt an: es sind Narben von Geschwüren; kann nun der Arzt nicht mit Gewissheit sagen, und zwar aus der Betrachtung der Form der Narben etc., dass es Geschwür-Narben und nicht etwa Schrottschuss-Narben sind, so darf er sich durch den Umstand, dass der Aufgegriffene diese Narben für Geschwür-Narben angegeben hat, und diese Angabe ihm, dem Arzte, nicht unrichtig zu sein scheint, nicht etwa verleiten lassen, zu sagen: „N. N. hat Geschwür-Narben” — denn er steht dann in Gefahr, selbst einer Unwahrheit im Parere überwiesen zu werden, wenn etwa in der Folge herauskäme, dass es Schussnarben sind, sondern das Parere muss lauten: „Der N. N. hat auf dem Rücken Narben, welche nach seiner Angabe Geschwür-Narben sind, welche Angaben nach dem Zustande, in welchem sich die Narben gegenwärtig befinden, auch richtig sein kann, es ist jedoch, nach der Form dieser Narben zu schliessen, allerdings die Möglichkeit vorhanden, dass es Schrottschuss-Narben sind.”

§. 22.

Ist es nothwendig, zur Aufklärung mancher Umstände den Inquisiten oder ein drittes, von den Gerichtspersonen verschiedenes Individuum zu befragen, so darf dies nie ohne vorläufiges Einvernehmen mit dem Untersuchungsrichter geschehen, damit nicht die eine oder andere Frage, indem sie jenem Dritten mittheilt, dass man Umstände weiss oder Umständen auf der Spur ist, welche noch von ihm als ein Geheimniss vermuthet werden, störend auf den Gang der Untersuchung einwirke.

§. 23.

Eine besondere Betrachtung muss noch jener Art von Befunden gewidmet werden, welche der Richter bedarf, ohne dass der Gegenstand, welcher eigentlich zu untersuchen nothwendig wäre, ganz oder zum Theile vorgelegt werden kann; z. B. bei dem Geständnisse eines Kindsmordes, wenn die Kindesleiche gar nicht mehr aufgefunden werden kann, oder etwa nur ein Theil derselben, z. B. der Kopf, allein vorhanden ist. Der kürzeste Weg, von der Sache wegzukommen, ist wohl jener, wenn anders der Richter kurzsichtig genug wäre, sich damit zu begnügen — dass erklärt wird: „man könne über dasjenige, was man nicht gesehen hat, auch kein Gutachten abgeben;” der Richter kann und darf sich aber in den wenigsten Fällen mit einer solchen Aeusserung begnügen, denn abgesehen davon, dass zu einem solchen Ausspruche eben kein tiefes Ergründen der Geheimnisse der Natur gehört, ist es nicht einmal richtig, denn man kann sehr oft über eine Sache, die man nicht selbst gesehen, von welcher man jedoch eine sehr deutliche Beschreibung vor sich hat, sehr richtig und sehr gründlich urtheilen; es kommt daher nur darauf an, dass man Geschicklichkeit genug besitze, sich eine richtige Beschreibung zu verschaffen.

Hier ist es daher die Pflicht des Arztes, vor Allem den Akt einzusehen, und daraus sich diejenigen Daten zusammenzustellen, welche einen Aufschluss entweder wirklich geben, oder, wenn sie gehörig verfolgt werden, einen Aufschluss zu geben versprechen, und im letzteren Falle deren Verfolgung vom Richter, allenfalls mit dem Antrage, selbst bei dem diesfälligen Erhebungsakte, z. B. dem Verhöre oder der Zeugenvernehmung, zu interveniren, zu verlangen, und so fortzufahren, bis wenigstens alles zu geschehen Mögliche gethan ist.

Die richterlichen Fragen können in einem solchen Falle den Arzt noch weniger als in einem andern, wo das Corpus delicti vorliegt, an der selbstständigen Auffassung der Sache, und daher an der Abgabe eines Gutachtens hindern, welches den Forderungen der positiven Gesetzgebung über das möglicher Weise in Frage stehende Verbrechen entspricht, da es sich leicht denken lässt, dass der Richter bei so mangelhaften, oft erst noch durch Veranlassung des Arztes zu ergänzen möglichen Prämissen nicht in der Lage sein kann, diese Fragen vollkommen sachgemäss und erschöpfend zu stellen.

Ist aber auf die angedeutete Weise der Thatbestand ergänzt, so muss das Gutachten, so weit es nach den vorliegenden Daten möglich ist, auch vollständig abgegeben, und vor Allem dabei die Angabe nicht unterlassen werden, in wie weit der Inhalt der Aussage, auf welchen sich das Gutachten stützt, nach Grundsätzen der medizinischen Wissenschaft Glauben verdient oder nicht. Es ist möglich, dass ungeachtet aller auf diese Weise erreichten Vollständigkeit des Gutachtens doch kein bestimmtes Resultat erzielt werden kann, und das Gutachten daher zweifelhaft bleiben muss, allein dann hat der Arzt seine Pflicht erfüllt und ist gegen alle nachtheiligen Folgen gesichert, welche ohne diese gewissenhafte Genauigkeit eintreten und darin bestehen könnten, dass bei Vorlage des Aktes an die medizinische Fakultät seine Ausarbeitung als eine oberflächliche erkannt werden würde.