Unter dieser Voraussetzung lässt sich daher in dem Falle, wo ein Thatbestand zu erheben, und nicht etwa nur eine Auskunft über eine rein wissenschaftliche Frage verlangt wird, folgender Weg als der richtige angeben.
Vor Allem muss der in Frage stehende Gegenstand besichtiget werden, und zwar muss diese Besichtigung ohne alle vorgefasste Meinung in derjenigen Gemüthsart geschehen, in welcher man einen ganz unbekannten Gegenstand betrachtet, um zu erfahren, was er eigentlich vorstellt.
Diese Besichtigung wird nun gewöhnlich schon von einigem Erfolge begleitet sein; man wird z. B. sehen, es liegt ein Leichnam vor, es ist ein Individuum vorhanden, welches angibt, beschädigt zu sein etc. Sohin berücksichtige der Arzt dasjenige, was durch das Gericht über den Fall bereits erhoben ist, wodurch er dahin kommen wird, durch die etwa bereits erhaltenen gerichtlichen Mittheilungen sich wenigstens bis auf einen gewissen Grad klar zu machen, welche gesetzliche Anordnungen hier möglicher Weise angewendet, und welche entschieden nicht angewendet werden können. Z. B. bei der Leiche eines Erwachsenen wird Jeder sogleich wissen, dass alle etwa bei den Untersuchungen eines neugebornen Kindes besonders vorgeschriebenen Erhebungen ausgeschlossen sind.
Ist man nun so weit gekommen, so wird es sehr anzuempfehlen sein, alle jene Gesetzes-Paragraphen und die etwa hierüber sonst bestehenden Verordnungen, von welchen sich denken lässt, dass sie auf ähnliche Fälle sich beziehen, nachzulesen, damit man sich selbst die beruhigende Ueberzeugung verschaffe, dass man nichts vergessen habe, und um das etwa Vergessene zu ergänzen, auch sofern ein bestimmtes Verfahren bei der Erhebung vorgeschrieben ist (wie etwa in der Instruktion für die Vornahme von gerichtlichen Leichenbeschauen der Fall ist), sich gegen die Folgen eines möglichen Gedächtnissfehlers zu schützen. — Es versteht sich daher von selbst, dass man, wenn man sich zu einem solchem Akte begibt, dasjenige Gesetzbuch oder diejenigen Verordnungen, um welche es sich handeln kann, bei der Hand haben müsse[9].
Hat man sich nun über diesen Theil seiner Aufgabe die nöthige Klarheit verschafft, zu welchem Zwecke es gewiss nur sehr nützlich sein kann, sich mit dem Richter oder dem Abgeordneten des Gerichtes in's Einvernehmen zu setzen, so ist es an der Zeit, zu überlegen, was man nun ferners beginnen soll, um durch ein zweckmässiges Verfahren die Anwendung des Gesetzes möglich zu machen.
Hierzu ist nun vor Allem nothwendig, dass der einschreitende Arzt erfahre, aus welchem Gesichtspunkte der Richter die Sache betrachte, wenn er durch etwa Statt gefundene Vorerhebungen dahin gelangt ist, bereits eine Ansicht der Sache gebildet zu haben. Diese Ansicht kann und soll der Richter in den aufzustellenden Fragen aussprechen, welche zugleich den Zweck erfüllen sollen, die Kunstverständigen mit jenen Erhebungen bekannt zu machen, welche sie entweder aus der ihnen bekannt werdenden Thatsache nicht entnehmen, oder doch möglicher Weise nicht gehörig würdigen könnten. Damit aber solche Fragen gestellt werden können, muss der Richter schon eine bestimmte Ansicht von dem Vorfalle haben, und damit diese Fragen zweckmässig und erschöpfend seien, muss diese Ansicht richtig und den ganzen Komplex der Thatsache umfassend sein. Beides ist aber oft aus Gründen, welche im [§. 12] dieses Aufsatzes dargestellt sind, nicht möglich[10], es muss daher in jedem Falle eine selbstständige Beurtheilung von Seite des Arztes eintreten, und zwar im Falle, wo der Richter noch keine Ansicht von der Sache hatte, um ihm dazu zu verhelfen, in dem Falle, wo er eine richtige hatte, ihm diese als richtig zu bestätigen, und sofern sich seine Ansicht als unrichtig darstellt, ihm, so weit dies durch ärztliche Vorkenntnisse und sinnliche Wahrnehmung möglich ist, zu der richtigen Auffassung des Falles zu führen. — Ein Beispiel der letzten Art ist, wenn etwa aus den Fragen des Richters bei einer behaupteten Nothzucht blos der Umstand erwähnt wird, ob Spuren angewandter Gewalt an der Beschädigten zu finden seien, der Arzt erfährt aber durch sie, sie habe sich in dem Zeitpunkte, wo die Schändung Statt fand, in einem Zustande von Betäubung befunden, es würde dann ganz gefehlt sein, etwa blos zu erklären, es seien keine Spuren von Gewalt vorhanden, sondern es müsste auch vom Arzte ausdrücklich gesagt werden, dass nach Angabe der Beleidigten sie sich in einem Zustande befunden habe, welcher, wenn er sich so verhält wie sie angibt, allerdings von einer durch einen Dritten verursachten arglistigen Betäubung der Sinne herrühren könne ([§. 18]).
Eben so würde der Arzt in dem Falle, wo der Richter die Todesursache bei einem vorgefundenen weiblichen Leichname etwa in einem Selbstmorde vermuthete, und weil es schon Nacht ist, sich begnügen möchte, die Thüren zu versiegeln und etwa eine Wache hinzustellen, sehr Unrecht haben, sich einem solchen Begehren wenigstens ohne aktenmässiger Protestation zu fügen, und sich mit der Betrachtung, dass etwa der Hals abgeschnitten sei und das Messer neben ihr liege, sie selbst schon kalt sei etc., zu begnügen, sondern er müsste hier wenigstens sich vor Allem die Gewissheit verschaffen, ob sie nicht schwanger und der Kaiserschnitt möglich sei, und daher vom Richter verlangen, alle möglicher Weise zu erhebenden Daten, deren richtige Erhebung durch die Untersuchung des Leichnams gestört werden könnten, z. B. Beschreibung der Lage, in welcher der Leichnam gefunden wurde, dessen Bedeckung etc., sogleich zu erheben, und das zur Rettung der Frucht nothwendige Verfahren dann selbst einleiten.
§. 21.
Je complicirter der Fall ist, d. h. je mehr einzelne, aus der Betrachtung der Sache selbst nicht erhellende Umstände auf die richtige Auffassung der Thatsache Einfluss nehmen, um so weniger ist die Möglichkeit einer vollständig richtigen Ansicht von Seite des Richters gegeben. So wie daher der Richter in einem solchen Falle die Pflicht hat, seinerseits alles ihm Mögliche zu thun, damit von Seite des Arztes nichts übersehen werde, so hat auch der Arzt die Verpflichtung, dort, wo er sich die Möglichkeit denken kann, dass ihm der Richter etwas, welches zur Sache gehören könnte, aus Unkenntniss seiner Bedeutung nicht mitgetheilt haben könnte, die Einsicht der Akten zu verlangen, oder den Richter sonst zu befragen, um das Bestehen von solchen Umständen zu erfahren und sich über deren Beschaffenheit die möglichste Gewissheit zu verschaffen.
Dies Verfahren ist dort, wo es sich als nothwendig zeigt, schon früher anzuwenden, als noch ein besonderer Akt der Erhebung Statt findet, etwa z. B. die Sektion vorgenommen wird, damit man dabei nichts durch die Umstände als wesentlich Gebotenes übersehe. Es ist aber nicht weniger dann nothwendig, wenn die Untersuchung der Thatsache Statt gefunden hat, und es sich als möglich darstellt, dass irgend ein aus der Thaterhebung sich nicht ergebender, jedoch in den sonstigen Aktenstücken, z. B. in einer Zeugenaussage enthaltener Umstand, von Einfluss auf das abzugebende Gutachten sein, oder durch weitere Nachforschungen erhoben werden könnte.