Solche grelle Szenen liegen aber implicite in diesen Sätzen, deren Aufstellung nur dadurch möglich wird, dass man die gerichtliche Arzneikunde ohne Zugrundelegung der Rechtslehre behandelte.

Solche Szenen können sich aber ereignen, wenn der Satz Heinroth's: dass die gerichtliche Arzneiwissenschaft nicht für den Juristen gehöre, unbedingt als wahr angenommen wird.

Die Zeit, wo man an die ausschliessliche Kompetenz einer Wissenschaft glaubte, ist indess glücklicher Weise vorüber. Jeder will, wo es sein kann, mit eigenen Augen sehen, und handelt hierin sehr vernünftig, denn es kann nicht geläugnet werden, dass durch die in neuerer Zeit in's Leben getretene Verbindung verschiedenartiger Wissenschaften die einzelnen Wissenschaften mehr gewonnen haben, als durch die in den vorigen Zeiten üblich gewesene abgeschlossene Behandlungsweise der einzelnen Zweige des menschlichen Wissens. — Diese Ansicht Heinroth's gehört daher in eine frühere Epoche.

Obwohl es ausserhalb des Zweckes dieses Aufsatzes liegt, die Kritik der über gerichtliche Arzneikunde handelnden Werke zu schreiben, so dürfte es sich doch nach dem bisher Gesagten als ausgemacht annehmen lassen, dass es nur einen Weg gibt, auf welchem die gerichtliche Arzneiwissenschaft, insofern sie nicht sowohl für die Legislation, als für die gerichtliche Praxis bestimmt ist, behandelt werden muss. Es ist dies nämlich der Weg, dass Aerzte, welche in ihrer Wissenschaft es auf einen hohen Grad von Vollkommenheit gebracht haben, sich entschliessen, mindestens denjenigen Theil der Gesetzgebung, welcher nicht entschieden nichts mit der medizinischen Wissenschaft gemein hat, genau und gründlich zu studiren, und auf diese erworbene Kenntniss der positiven Gesetzgebung eines bestimmten Staates gestützt, Grundsätze aufzustellen, deren Richtigkeit sie auf eine auch für den Richter verständliche Weise aus der positiven Gesetzgebung nachweisen, welche aber zugleich den gerichtlichen Arzt in die Lage setzen, unter den Ergebnissen der medizinischen Wissenschaften diejenigen auszuwählen, welche auf den speziellen Fall anzuwenden kommen, und ihm zugleich die Anleitung geben, wie diese Darstellung zu liefern ist, damit der Richter nicht im Zweifel bleibe, dass der das Gutachten abgebende Arzt auch wirklich im Sinne der Gesetze gesprochen habe.

Dies kann nur dadurch geschehen, dass diese in dem speziellen Falle zu liefernde Darstellung zuvörderst von solchen Daten ausgeht, welche sich dem Richter entweder als ein Gegenstand seiner eigenen sinnlichen Wahrnehmungen darbietet, oder ihm durch die bei ihm vorauszusetzenden Lebenserfahrungen als bekannt und erprobt erscheinen, auf diese Daten gestützt aber sonach der Anschauung des Richters dasjenige, welches ihm minder bekannt oder unbekannt ist, so viel möglich näher bringt, in dieser letzten Beziehung aber so verfährt, dass auch alle dem Richter zur Anwendung des bestimmten positiven Gesetzes auf den vorliegenden Fall noch mangelnden Begriffe geliefert werden, dass daher mit Einem Worte die gerichtliche Arzneikunde nicht als ein selbstständiger Zweig der medizinischen Wissenschaft, sondern als diejenige Methode der Anwendung der medizinischen Wissenschaft betrachtet werde, wodurch das dem bestimmten positiven Gesetze, im Verhältnisse zu den möglichen Fällen, entsprechende Verfahren, so wie die zweckmässige Darstellung der ärztlichen Einsichten und Erfahrungen in Bezug auf jene Fälle gelehrt wird.

Es ergibt sich dadurch von selbst, dass das eigentliche Kriterium der Gediegenheit der Behandlung des Gegenstandes darin liegen wird, dass dem eine solche Anleitung benützenden Arzte entweder keine, oder doch nur solche Differenzen des ärztlichen Ausspruches mit der richterlichen Ansicht vorkommen, welche nach der angezeigten Methode leicht zu beheben wären, denn es kann keinem Zweifel unterliegen, der Richter, welcher seine Ansicht durch den Ausspruch des Gesetzes und der eigenen Sinnenwahrnehmung und Erfahrung begründet, kann und darf von seiner Ansicht nicht abgehen, so lange er nicht eines Irrthums überwiesen wird, wo daher der ärztliche Ausspruch mit jener Ansicht des Richters nicht übereinstimmt, kann bei dem Umstande, als über einen Gegenstand nicht zwei entgegengesetzte Ansichten wahr sein können, die Differenz nur in einer mangelhaften Darstellung von Seite des Arztes liegen, dem es wenigstens nicht gelungen ist, den Irrthum, in welchem der Richter sich befindet, zu entdecken und aufzuklären.

III.
Ueber die bei Verfassung des ärztlichen Gutachtens bei Kriminalfällen zu beobachtenden rechtlichen Grundsätze.

§. 20.

Wir kommen nun zu dem zweiten Punkte, nämlich zu der Art und Weise, wie der Arzt vorzugehen habe, damit sein Gutachten in jedem Falle den richterlichen Erfordernissen entspreche.

Der wesentlichste Theil dieser Frage ist schon in dem vorigen Titel beantwortet; die wichtigste Bedingung ist nämlich, dass er ausser seinem Fache, nämlich der medizinischen Wissenschaft überhaupt, auch jenen Theil der positiven Gesetzkunde, welcher eine Anwendung medizinischer Kenntnisse erfordert, genau inne habe und in den Geist der Gesetze eingedrungen sei, denn ohne dieses Erforderniss ist der Gerichtsarzt gegenüber dem Gesetze ungefähr das Nämliche, was ein blosser Empiriker gegenüber der Krankheit ist. — Er wird in dem Falle, als er einem Richter sich gegenüber befindet, welcher die Geschicklichkeit hat, ihm den Fall so darzustellen, wie dieser Fall gerade in seinem Erfahrungs-Lexikon enthalten ist, und sofern dieses Erfahrungs-Lexikon richtig ist, das Wahre treffen, wo dieses jedoch nicht der Fall ist, aber immer hinter seiner Aufgabe zurückbleiben, nie aber jene Selbstständigkeit der Auffassung und Darstellung geltend machen können, zu welcher der Arzt insbesondere, vermöge seiner Wissenschaft und die Erfahrung des Richters in diesem Fache weit überragenden Bildung, mehr als jeder andere Kunstverständige berufen ist.