§. 18.

Als Beleg dieser Behauptung möge die Beantwortung der Frage dienen, warum gerade die Lehre von Verletzungen, und nicht etwa jene von Fiebern, Lungenleiden, Magenbeschwerden etc. in das Gebiet der gerichtlichen Arzneikunde gehören? — Die Antwort kann wohl nur sein, weil es Strafgesetze gibt, mit welchen die Thatsache von vorhandenen Verletzungen in Beziehung steht, und weil es keine Gesetze gibt, auf welche die Thatsache einer vorhandenen Lungensucht oder eines Magenübels, sofern diese Krankheiten nicht Folgen von vorausgegangenen Verletzungen sind, bezogen werden können.

Ebenso wird sich die Frage beantworten, warum man die Verletzungen in absolut, individuell, per se, per accidens lethales eingetheilt hat, und warum diese Eintheilung jetzt von keinem Werthe mehr ist. Das Erste geschah nämlich, weil man voraussetzte, dass die bestehenden Gesetze einen Unterschied der Strafbarkeit in diesen verschiedenen Verhältnissen von deren Tödtlichkeit anerkennen, und das Letztere, weil man endlich wahrnahm, dass eine solche Unterscheidung weder ausdrücklich im Gesetze enthalten ist, noch dem Sinne der Gesetze entspreche[5].

§. 19.

Es folgt aus der oben dargestellten Ansicht aber auch, dass die gerichtliche Arzneikunde um so vollkommener ihrem Zwecke entsprechen werde, je mehr sie Denjenigen, welcher sich ihr widmet, in die Lage setzt, bei vorkommenden Fällen alle jene Beziehungen zu entdecken, welche zwischen der untersuchten Thatsache und dem Gesetze bestehen, und diese Beziehungen in diesem Sinne darzustellen, bei der hierzu nothwendigen Erhebung aber ein Verfahren zu beobachten, welches nicht nur zu diesem Zwecke führt, sondern auch mit keinem bestehenden Gesetze sich im Widerspruche befindet.

So mag es immerhin nach den Grundsätzen der Medizin als ein zweckmässiges Mittel zur Entdeckung einer möglichen Verstellung bei dem Vorgeben einer vorhandenen Krankheit erscheinen, allenfalls ein Glüheisen zur Erforschung der Wahrheit zu appliziren. Die gerichtliche Arzneikunde kann sich nur gegen ein solches Mittel aussprechen, denn vom Standpunkte der positiven Gesetzgebung ist, selbst wenn eine erwiesene Lüge des Inquisiten vorliegt, keine andere Strafe gegen ihn anzuwenden, als Fasten oder Züchtigung mit Streichen, wenn er ungeachtet des vorgehaltenen klaren Beweises auf seiner Lüge oder Verstellung beharrt, wo aber die Sache zweifelhaft ist, darf gar kein Zwang angewendet werden. Die Applizirung eines Glüheisens oder ähnlicher, wenn auch minder heroischer Mittel wäre im letzten Falle entschieden eine Folter, und im ersten Falle beiläufig dasselbe, oder eine Züchtigung in einer viel empfindlicheren Art.

Wie kann man aber auch dem Arzte zumuthen, dass er zu einem andern Zwecke, als um zu heilen, irgend ein Uebel einem Dritten zufüge? Eine solche Zumuthung, noch mehr aber die Ausführung, wäre die grösste Entwürdigung der ärztlichen Wissenschaft! Sind nun die Vorschläge zur Anwendung solcher Mittel in Schriften, welche über gerichtliche Arzneikunde handeln, etwa unerhört? — Folgende Stelle, deren Verfasser hier absichtlich nicht genannt wird, findet sich wirklich vor: „Schmerzhafte Mittel sind nur erst nach begründetem Verdacht[6] eines Betruges anzuwenden; dahin gehört die Anwendung von Senfpflastern, Canthariden, der Haarseile, Fontanellen, des Nesselpeitschens, der Aetzmittel, der moxa, des Glüheisens, der Douche und Tropfbäder, die Androhung schmerzhafter und gefährlicher Operationen[7].”

Ich bin wohl fest überzeugt, dass die zitirte Stelle nach dem Sinne des Autors nur in dem Sinne zu nehmen sei: dort wo man einen begründeten Verdacht eines Betruges hat, und es nach pathologischen Grundsätzen in dem Falle, wo der Zustand wirklich so wäre, wie er von dem Inquisiten angegeben wird, angezeigt ist, Glüheisen u. dgl. anzuwenden, dürfe eine solche Anwendung erfolgen, um den Betrug zu entdecken.

Allein auch in diesem Falle ist der Satz nicht richtig, denn es kann keinem Zweifel unterliegen, dass der Arzt, als Arzt, nur dann ein Uebel einem Kranken zufügen dürfe, wenn er es zur Heilung für nothwendig findet. Wo er aber einen gegründeten Verdacht hat, die Angabe sei Betrug, kann er die Anwendung des Mittels unmöglich als einen Weg zur Heilung betrachten, sondern sie ist in seinen eigenen Augen nichts Anderes, als eine Tortur, und er selbst, indem er einem Menschen, um ein Geständniss eines Betruges zu erhalten, ein Uebel zufügt, nichts anderes, als ein Mensch, welcher in einem andern Berufe arbeitet, als in dem seinen.

Dabei darf aber auch nicht unberücksichtiget bleiben, dass Niemand verhalten werden kann, sich gegen seinen Willen einem Heilungsprocesse, am wenigsten aber einem schmerzhaften, welcher ihm sonst noch Gefahr zu bringen scheint, zu unterziehen. Wie soll es nun gehalten werden, wenn der Inquisit erklärt, er wolle sich nicht brennen oder ein Haarseil ziehen lassen? — Man müsste den Menschen dann binden, und es hätte dann ein Verfahren Statt, wie man es in den Akten des vergangenen Jahrhunderts mit Schauder liest, nur dass statt dem Scharfrichter der Arzt mit dem Glüheisen vor dem Wehrlosgemachten stünde[8].