II.
Verhältniss der gerichtlichen Arzneikunde zur Rechtswissenschaft.
§. 16.
Die gerichtliche Arzneikunde ist der Natur der Sache nach nichts anderes, als die Lehre von der Anwendung der auf dem Gebiete der medizinischen Wissenschaft im Allgemeinen gewonnenen Resultate auf gerichtliche Fälle; sie kann daher ihren Gegenstand in zweifacher Beziehung auffassen, nämlich a) um auszumitteln, welche Gesetze in Folge der auf dem Gebiete der medizinischen Wissenschaft gewonnenen Resultate sich in Bezug auf die möglichen Fälle als zu erlassen nothwendig darstellen, oder b) um auszumitteln, welche Grundsätze und in welcher Art dieselben in Bezug auf die bereits bestehende Gesetzgebung eines bestimmten Staates anzuwenden kommen, um den Grundsätzen dieser Gesetzgebung zu entsprechen. Die erste dieser Aufgaben, die legislative, kann nur durch eine umfassende Berücksichtigung, nicht nur der Ergebnisse der medizinischen Wissenschaft, sondern der rechtlichen und sonstigen in dem einen Staate, für welchen derlei Gesetze erlassen werden sollen, bestehenden Verhältnisse überhaupt, die letztere nur durch eine genaue Kenntniss und Vertrautheit mit der Anwendung der in dem bestimmten Staate, in welchem die Grundsätze der gerichtlichen Arzneiwissenschaften betrieben werden sollen, bestehenden Gesetzgebung, ihren Zweck erreichen, die letztere Art könnte man die positive gerichtliche Arzneikunde nennen.
Nur in ersterer Beziehung kann die gerichtliche Arzneiwissenschaft als eine selbstständige, d. i. ihrer Form nach unabhängige, nämlich als eine solche Wissenschaft gedacht werden, welche dabei nichts anderes, als die Natur der Erscheinungen, auf welche durch die zu erlassenden Gesetze eingewirkt werden soll, zu berücksichtigen hat, in letzterer Beziehung ist ihre Form durch die bestehenden Gesetze gegeben, d. h. sie muss, um ihrem Zwecke zu entsprechen, solche Eintheilungen der auf dem Felde der medizinischen Wissenschaft genommenen Resultate treffen, und eine solche Art und Weise ihrer Anwendung lehren, welche dem Inhalte der positiven Gesetzgebung entspricht.
So wird z. B. die Definition einer schweren Verletzung, d. i. die Aufzählung der, als schwer bezeichneten Fälle von Verletzungen sich wesentlich anders gestalten, wenn das Gesetz eine Anzahl von mehr als drei Tagen, als zur Heilung erforderlich, als charakteristisches Merkmal annimmt, als wenn es eine Zahl von acht Tagen bezeichnet, oder wenn, wie es bei dem österreichischen Strafgesetzbuche sehr zweckmässig geschieht, sie eine solche Zeitbestimmung gar nicht unter die Merkmale des Verbrechens aufnimmt.
§. 17.
Gegen diese sich aus der Natur der Sache ergebende Nothwendigkeit der Trennung des legislativen von dem positiven Gesichtspunkte wird nun in den über gerichtliche Medizin handelnden Schriften nicht selten gefehlt, ja man darf sagen, dass es vielen Schriftstellern ganz und gar nicht beifällt, nur an diesen Unterschied zu denken, sondern die gewöhnliche Art, wie derlei Schriften verfasst werden, ist die Benützung eigener Erfahrungen und der Erfahrungen und Systeme anderer Schriftsteller, gewöhnlich ganz abgesehen von dem Umstande, ob sie im Inlande oder im Auslande geschrieben wurden, wodurch es geschehen kann, dass Eintheilungen, welche in dem Lande, wo die Schrift erschien, ganz richtig sind, in die Schriften eines Autors übergehen, welcher in einem Lande schreibt, auf dessen positive Gesetzgebung sie nicht passen. — So ist in Herrn Professor Bernt's „Handbuch der gerichtlichen Medizin,” §§. 224 und 225 als ein Merkmal des Verbrechens der Nothzucht: Missbrauch der natürlichen Geistesschwäche bei einem blödsinnigen Frauenzimmer, angeführt, während nach §. 110 des österreichischen Strafgesetzbuches nach der gesetzlichen Definition: „Wer eine Weibsperson durch gefährliche Drohung, wirklich ausgeübte Gewaltthätigkeit oder arglistige Betäubung ihrer Sinne ausser Stand setzt, seinen Lüsten Widerstand zu thun, und in diesem Zustande sie schändet, begeht das Verbrechen der Nothzucht” — dieses Merkmal für sich allein entschieden nicht im Stande ist, dieses Verbrechen zu begründen; würde daher ein Arzt in einem Falle, wo eine Person von solchem Gemüthszustande, jedoch ohne Gewalt oder arglistige Betäubung ihrer Sinne, geschändet wurde, sein Gutachten ohne weiters dahin abgeben, sie sei genothzüchtiget worden, so wäre der Ausdruck offenbar ganz unrichtig, und könnte, wenn der Richter dieses Versehen nicht zeitlich genug bemerkt, eine Gesetzwidrigkeit durch Einleitung einer Kriminaluntersuchung wegen eines gar nicht begangenen Verbrechens zur Folge haben.
In dieser Voraussetzung muss daher der Ausspruch Heinroth's: „dass die gerichtliche Arzneiwissenschaft durchaus nicht für den Rechtsgelehrten gehöre” („Lehrbuch über die Seelenstörungen,” Theil II. §. 418), eine wesentliche Einschränkung leiden, denn wenn es auch richtig ist, dass der Richter die Ergebnisse derselben, sofern sie sich auf Daten der medizinischen Beobachtung gründen, nicht zu beurtheilen vermag, so muss er, um deren Anwendung in concreten Fällen unbedingt gestatten zu können, doch die Ueberzeugung haben, dass der Arzt mit seinen Ausdrücken auch dieselben Begriffe verbindet, wie diejenigen Gesetze enthalten, zu deren Anwendung diese Aussprüche die Basis liefern sollen, und diese Ueberzeugung ist ohne ein Statt findendes Eingehen des Richters in die Lehre der gerichtlichen Arzneikunde wohl unmöglich.
Hieraus folgt nun, dass die gerichtliche Arzneikunde, sofern sie zur Erreichung des richterlichen Zweckes bestimmt ist, nichts anderes ist, noch sein kann, als eine mit Zugrundelegung der positiven Gesetzgebung eines bestimmten Staates gelieferte Darstellung derjenigen Ergebnisse der medizinischen Wissenschaft, von welchen sich eine Anwendung auf gerichtliche Fälle denken lässt, verbunden mit einer Anweisung über die Art und Weise, wie die Darstellung der hiedurch gewonnenen Resultate zu geschehen hat, um dem durch eben diese positive Gesetzgebung ausgesprochenen Standpunkte des Richters zu entsprechen, sie ist und kann daher nichts anderes sein, als ein Kommentar des Gesetzes mit Rücksicht auf solche praktische Fälle, so weit zu dessen richtiger Auffassung und Erhebung Anwendung medizinischer Kenntnisse nöthig sind, und hat daher in ihren einzelnen Theilen nur insoweit auf juridische Giltigkeit Anspruch, als sie die Uebereinstimmung ihrer Aussprüche mit dem Gesetze dem Richter darzuthun vermag.
Aus dieser Ansicht ergibt sich nun, dass Ergebnisse der medizinischen Wissenschaft, ihre Richtigkeit möge übrigens in medizinischer Beziehung noch so zweifellos sein, ohne alle Folgen für die richterliche Anwendung sein werden, so lange die Beziehung, in welcher sie sich zu einem Gesetze befinden, nicht nachgewiesen wird, und dass jede Aufführung medizinisch-wissenschaftlicher Resultate nur dadurch und insofern in dieser Lehre an ihrem Platze sei, als dadurch eine Beziehung des Gesetzes zu irgend einem gerichtlichen Falle dargestellt oder erläutert wird[4].