Solche Fragen, welche sich der Arzt auch ohne Aufforderungen des Richters von Amtswegen zu stellen, und daher von Amtswegen zu beantworten hat, sind vermöge dieser Instruktion folgende: Ob einzelne Verletzungen noch bei Lebzeiten oder erst nach dem Tode zugefügt worden (§. 51) und nicht etwa ein Produkt der Fäulniss sind (§§. 74, 78), oder ob die als eine Wirkung der Fäulniss sich scheinbar zeigenden Beschädigungen nicht etwa ein Produkt einer Verletzung sind (§. 58), ob nicht aus der Beschaffenheit des Körpers selbst sich etwa eine vorzügliche Disposition ergibt, durch welche die nachtheilige Folge der schädlichen Einwirkungen erhöht wurde, (§§. 51. 62. 63. 66. 68. 69. 70. 71. 72. 73. 74. 79. 80. 81. 82. 83. 84. 85. 86. 87), ob nicht eine andere Todesart als jene, welche die Verletzung zur Folge hätte haben können, vorhanden ist (§§. 56. 62. 66. 68. 69. 70. 72. 73. 78. 79. 87), ob keine Hilfe gegen die tödtliche Folge durch Kunst möglich war (§§. 52. 86), ob nicht besondere, auf eine bestimmte Todesart hinweisende, früher nicht bekannte Erscheinungen vorhanden sind (§§. 51. 52. 53. 56. 58. 59. 60. 64. 66. 69. 70. 71. 74. 75. 76. 88. und 91). Bei Vergiftungen hat auch (§. 94) der Arzt selbst Nachfrage bei dem Angehörigen des Verstorbenen anzustellen, und die Akten einzusehen.
Dass die Todesursache vor allem aufgefasst und daher im Gutachten besonders bezeichnet werden müsse, erhellt aus dem Inhalte des §. 92.
Es folgt daher, dass der Arzt nicht nur nach dem Sinne der obzitirten zwei §§. des Strafgesetzbuches, welche durch diese Instruktion keineswegs aufgehoben, wohl aber näher erörtert sind, sondern durch den Inhalt der Instruktion selbst, zu einer selbstständigen Auffassung des vorliegenden Faktums berechtigt und verpflichtet sei, und dass er wohl die Pflicht habe, die gerichtliche Frage vorzugsweise zu berücksichtigen und zu beantworten, sich aber durch dieselben nicht im mindesten abhalten lassen dürfe, alles was er selbst als zur Sache gehörend von Wichtigkeit findet, zu erheben und in seinem Gutachten anzuführen.
§. 15.
Wie kann nun der Arzt wissen, welche Erhebungen und welche Aussprüche sachgemäss sind, und den allerdings möglichen Umstand vermeiden, dass er nicht durch zu viel sagen Missverständnisse oder Unrichtigkeiten für die richterliche Beurtheilung herbeiführt?
Die einfachste Beantwortung dieser Frage wäre nun wohl die Hinweisung des Arztes auf die Befolgung der Instruktion, allein abgesehen davon, dass diese Instruktion nur von Sektionen handelt, und daher die Untersuchung an lebenden Personen nicht berührt, wird jeder erfahrene Arzt, und jeder geübte Richter, mit der Behauptung einverstanden sein, dass fast jeder besondere Fall seine Eigenthümlichkeit habe, deren richtige Auffassung eine Gewandtheit erfordert, welche keine Belehrung zu geben, sondern nur deren Aneignung zu erleichtern, vermag, welche daher nur die Folge einer besondern natürlichen Anlage oder vielfältigen praktischen Uebung sein kann.
Aus dieser Rücksicht wird es immer ein missliches Unternehmen bleiben, durch allgemeine Grundsätze haarscharf angeben zu wollen, wie weit der Einfluss des Richters und wie weit jener des Arztes bei einer gerichtlichen Erhebung gehen soll, denn sind beide ihrem Fache vollkommen gewachsen, so werden sie sich sehr leicht über die Sache einverstehen, und das Gutachten wird so ausfallen wie es sein soll, ohne dass man in vielen Fällen der gelieferten Arbeit auch nur ansehen wird, wie viel dazu dem Richter und wie viel der Arzt beigetragen hat.
Ist aber der Richter erfahren und der Arzt noch ungeübt, so wird der Richter, wenn die Sache gut ausfallen soll, den Arzt auf mancherlei aufmerksam machen, und seine Aeusserungen daher sorgfältiger überwachen müssen, als wenn er sich einem erfahrenen Gerichtsarzte gegenüber befindet, und ebenso wird ein erfahrener Gerichtsarzt gegenüber einem ungeübten Richter sich nicht darauf verlassen, von diesem alles zu erfahren, was er allenfalls von ihm erfahren sollte, sondern ohne eine Aufforderung abzuwarten selbst nachforschen, ob und was allenfalls zu wissen Noth thut.
Sind aber beide Theile schwach, so wird der Umstand, ob die Begutachtung auch eine in jeder Beziehung entsprechende sein wird, immer höchst problematisch bleiben[3].
Der Verfasser dieses Aufsatzes ist weit davon entfernt zu glauben, dass irgend eine Abhandlung über diesen Gegenstand den Mangel an praktischer Uebung hierin zu ersetzen vermag, allein so viel ist möglich, durch Darstellung des richtigen Verhältnisses manche unrichtige Ansicht, welche störend auf die richtige Auffassung der praktischen Fälle einwirkt, zu beseitigen. — Solche Gegenstände sind insbesondere: 1. Die Darstellung des richtigen Verhältnisses der gerichtlichen Medizin zur Strafrechtspflege und 2. eine aus der Natur der Sache hergeleitete Darstellung über die Art und Weise, wie die Befunde und Gutachten verfasst werden müssen, um dem richterlichen Zwecke zu entsprechen.