Gerade die Wichtigkeit dieser letzten Rücksicht, so wie der Umstand, dass diejenigen Fälle, in welchen die Intervention ärztlicher Personen erfordert wird, bei der Strafrechtspflege nicht nur sehr mannigfaltig und zahlreich, sondern auch nicht selten von grösster Erheblichkeit sind (man denke an die auf Mord, Todtschlag, Nothzucht etc. gesetzten strengen Strafen), und der weitere Umstand, dass denn doch bei den Aerzten und Wundärzten nicht unbedingt eine solche Vertrautheit mit der strafgesetzlichen Erhebung vorausgesetzt werden kann, dass ohne nähere Anleitung in jedem Falle ein solches Gutachten zu gewärtigen ist, welches dem richterlichen Zwecke vollkommen entspricht, veranlasste die Gesetzgebung, diesem Mangel durch eigene Belehrungen, insbesondere in Bezug auf jene wichtigen Fälle, wo der Tod eines Menschen erfolgt ist, abzuhelfen, in welchen die für den Richter wichtigsten Momente, auf die der Arzt seine Aufmerksamkeit zu richten, und die Art und Weise, wie deren Darstellung Statt zu finden hat, näher bezeichnet werden.

Eine solche Erläuterung war die mit Hof-Dekret vom 18. September 1733 erlassene, und in die peinliche Gerichtsordnung vom Jahre 1768 Beilage Nr. 2. aufgenommene Instruktion, welche in Ermanglung einer später erschienenen noch galt, als das gegenwärtige Strafgesetzbuch vom Jahre 1803 eingeführt wurde.

Obwohl nun diese Instruktion bei den Fortschritten, welche die Arzneikunde überhaupt und insbesondere die gerichtliche Arzneikunde seit jenem Zeitpunkte gemacht hatte, den neueren Anforderungen nicht mehr entsprechen konnte, so verdient doch die Art und Weise, wie sich diese Instruktion über die Beurtheilung der Tödtlichkeit von Verletzungen ausspricht, bemerkt und anerkannt zu werden.

„Bei der Untersuchung eines Leichnams,” heisst es, „sind alle innerlichen Gegenden zu öffnen, um zu sehen, ob dieser Mensch lediglich von der überkommenen Wunde unumgänglich habe verscheiden müssen,” und bei Vergiftungen, „wie viel Gift dieses Individuum in specie umzubringen erfordert wurde.” Es war daher schon damals durch gesetzliche Autorität ausgesprochen, dass nicht die absolute, sondern die individuelle Legalität das charakteristische Merkmal sei, welches bei gerichtlichen Erhebungen entscheide, ein Umstand, welcher seither in vielen gerichtlich medizinischen Schriften vielfältig ausser Acht gelassen, und dadurch jene heillose Verwirrung der Begriffe herbeigeführt wurde, deren nachtheilige Wirkungen sich noch bis zum gegenwärtigen Zeitpunkte erstrecken, da es ungeachtet der diesen Gegenstand sachgemäss behandelnden Schriften eines Henke noch immer Aerzte gibt, von welchen man, wo sich nicht eine absolute Tödtlichkeit der Verletzung auffinden lässt, vergebens einen für den Richter brauchbaren Ausspruch erwartet. Ueber die Stellung des Arztes zum Richter enthält diese Instruktion nichts weiter als die Verordnung für Aerzte und Wundärzte, derlei Untersuchungen allezeit in Gegenwart der dazugezogenen Gerichtsmänner vorzunehmen.

Im Jahre 1814, kundgemacht mit Hofkanzlei-Dekret vom 19. Jänner 1815, erfolgte eine neuerliche Instruktion für gerichtlich angestellte Aerzte und Wundärzte in den k. k. Staaten, wie sie sich bei gerichtlichen Leichenbeschauen zu benehmen haben.

Diese Instruktion enthält eine umständliche Bezeichnung des, bei gerichtlichen Sektionen sowohl im Allgemeinen, als in Bezug auf gewisse Todesarten, z. B. Schuss, Stich oder andere Verwundungen, Vergiftungen, bei Leichnamen neugeborner Kinder etc., zu beobachtenden Verfahrens, und der dabei zum Behufe des gerichtlichen Zweckes zu berücksichtigenden Momente, in Bezug der Stellung des Arztes zum Richter aber wird §. 14. ein williger Gehorsam, alle obrigkeitlichen Befehle auf das genaueste zu vollziehen, damit der Zweck der gerichtlichen Leichenbeschau in keiner Hinsicht verfehlt werde, als eine nothwendige Eigenschaft der Obduzenten erklärt. Es wird ferner in §§. 9 und 16 die Führung des Protokolls sowohl durch die Obduzenten, als durch die Gerichtspersonen, welche als die eigentlichen legalen Zeugen dieses Aktes erklärt werden, und die Vergleichung dieser Protokolle miteinander, — „damit so lange der Gegenstand der Untersuchung noch vorhanden ist, das Vergessene oder Mangelnde auf der Stelle nachgetragen, das Unrichtige berichtigt, und so den Abweichungen abgeholfen werde, die sich ausserdem würden gefunden haben” — angeordnet.

Endlich wird §. 17 der Fundschein als diejenige schriftliche Ausarbeitung erklärt, welche von den Medizinalpersonen über die Art und Weise der Untersuchung, und über die Resultate derselben als Beantwortung der von Seite des Gerichts über den Gegenstand der Untersuchung vorgelegten Fragen an die betreffende Behörde einzusenden ist.

Dieser Fundschein hat nach §. 21 das Gutachten, d. i. die Darstellung derjenigen Resultate, welche aus den aufgefundenen Daten und Erscheinungen der Leichenbeschau selbst, nach physisch medizinischen Grundsätzen gefolgert werden können, zu enthalten, um die von Seite der Obrigkeit über den Gegenstand der Untersuchung vorgelegten Fragen zu beantworten.

Durch diese Instruktion ist nun klar ausgesprochen, dass jede Handlung der Medizinalpersonen dabei dem richterlichen Zwecke zu dienen habe. Würde diese Weisung in dem Sinne, wie die Instruktion dieselbe ertheilt, immer befolgt, so könnte der Fall eines mangelhaften oder verfehlten Gutachtens wohl nicht eintreten, allein leider lassen sich in dieser letzten Obliegenheit manche Aerzte dadurch irre machen, dass sie durch die letztangeführte Stelle sich berechtigt, ja auch verpflichtet glauben, ihr Gutachten lediglich auf die Beantwortung der gerichtlichen Fragen zu beschränken, und selbst dann nicht weiter zu gehen, als die Fragen lauten, wenn die Veranlassung dazu in den Erhebungsdaten offenbar enthalten ist, oder wenn die Fragen des Richters den Fall auch offenbar nicht erschöpfen, weil es dem Richter hiezu an der nöthigen, ohne medizinische Vorkenntnisse oft gar nicht möglichen, Sachkenntniss gefehlt hat.

Dass eine solche Ansicht dem Sinne des Gesetzes nicht entspreche, erhellt nicht nur aus den Worten der zitirten §§. 240 241 des Strafgesetzbuches, und aus der Natur der Sache, sondern wenn man die einzelnen §§. der Instruktion gehörig erwägt und vergleicht, so findet man darin die direkte Aufgabe für den Arzt, ein Gutachten auch dann in gewissen Fällen auszusprechen, wenn es auch vom Richter nicht verlangt wäre.