Dasjenige Moment, welches in einem und dem andern Falle über den Grad und die Beschaffenheit dieses gegenseitigen Einflusses entscheidet, ist jedoch in jedem Falle die specielle Beschaffenheit des vorliegenden Gegenstandes im Allgemeinen, und in dem speciellen Falle in Bezug auf die Art und Weise, wie sich diese Einflussnahme praktisch gestalten wird, der Grad und das Verhältniss der Bildung, in welchen sich Richter und Kunstverständiger zu einander befinden. Es lässt sich nämlich nicht sagen, dass weil etwa irgend ein Gegenstand die Beiziehung von medizinischen Kunstverständigen fordert, der Richter ihren Aussprüchen blindlings folgen müsse, weil sie als medizinische Kunstverständige urtheilen, sondern es lässt sich nur so viel sagen, keine Beurtheilung des Richters ist gültig, so lange dieselbe von den Kunstverständigen nicht bestätiget wird, und eben so kein Ausspruch der Kunstverständigen ist gültig, so lange demselben ein auf eigener Sinnenwahrnehmung oder erprobten Erfahrungen gegründetes Bedenken des Richters entgegensteht, und dasselbe durch Nachweisung des Irrthumes, auf welchem es beruht, nicht beseitiget ist.
Je mehr Kenntnisse der Richter von dem Fache der Kunstverständigen hat, um so mehr wird er aber in der Lage sein zu entdecken, ob, und wo allenfalls noch eine Mangelhaftigkeit, oder ein Irrthum in dem Befunde vorhanden ist und um so mehr wird er auf Ergänzung zu dringen im Stande sein, und eben so, je weiter die Rechtskenntnisse des Kunstverständigen gehen, um so mehr wird er vermögen zu beurtheilen, ob und was von dem Richter allenfalls in seiner rechtlichen Bedeutung irrig aufgefasst, oder zu erheben übersehen wurde. Es wird daher der Einfluss eines mit den Rechten vertrauten Kunstverständigen offenbar weiter gehen, und sich in vielen Fällen wohlthätiger äussern, als dies ohne dieser Voraussetzung möglich ist, und umgekehrt.
Das österreichische Strafgesetzbuch hat dieses Verhältniss offenbar ganz richtig aufgefasst, indem es im §. 240 I. Th. hierüber erklärt: „Ist das Verbrechen von solcher Art, dass, um die Beschaffenheit desselben aus den Merkmalen gründlich zu erforschen, besondere wissenschaftliche oder Kunstkenntnisse erfordert werden, so ist ein dergleichen Kunstverständiger, und wenn es ohne bedenklichen Verzug geschehen kann, sind deren zwei beizuziehen.”
Ueber den Zweck dieser Beiziehung spricht sich nun der §. 241. dahin aus: „Wenn der Kunstverständige nicht schon beeidet ist, soll er dahin beeidet werden, dass er nach Eid und Pflicht a) den Gegenstand genau zu untersuchen, und b) alles was davon (dem Richter) zu wissen nöthig ist, wahrhaft und bestimmt anzugeben habe.”
Zu wissen nöthig von einem Kunstverständigen ist aber a) ob dasjenige, was der Richter als objektiv richtige Thatsache annimmt, sich auch nach den zahlreichern und gründlichern Beobachtungen der Wissenschaft als solches bestätige; b) ob nicht etwas vom Richter unbemerkt gelassen wurde, was zur Sache gehört, und worin dieses bestehe, was der Richter nach eigener Lebenserfahrung hätte beurtheilen können; c) ob sonst Merkmale vorhanden sind, welche ohne Beihülfe der Kunst oder Wissenschaft, welche der Kunstverständige übt, unbemerkt geblieben wären; d) eine solche Darstellung dieser Merkmale, dass der Richter das Verhältniss, in welches durch diese Merkmale die untersuchte Thatsache zum Gesetze gestellt wird, aufzufassen in den Stand gesetzt wird; e) und endlich die Angabe, was nach dem in Folge der nach Massgabe der Punkte a, b, c, d gewonnenen Resultate weiter in der Sache zu thun und einzuleiten ist.
Das Erforderniss d) ist wesentlich, — denn wenn der Richter mit dieser Beziehung der Merkmale nicht bekannt gemacht wird, so dienen sie zu keiner rechtlichen Beurtheilung, und die Darstellung bleibt daher mangelhaft, weil sie ihren Zweck nicht erreicht. Im Gegensatze wird die von dem Kunstverständigen gemachte Darstellung um so vollständiger sein, je mehr sie die Bedeutung der Merkmale in solcher Art entwickelt, d. h. je näher deren Beziehung zum Gesetze gebracht wird.
So wird das Gutachten über einen Sectionsbefund einer Vergiftung unvollständig sein, wenn es nichts weiter enthält als die Angabe: es erhellt, dass der N. N. an in den Magen eingedrungenes Vitriolöl, welches nach toxikologischen Grundsätzen unter die Gifte gehört, gestorben sei. Es wird aber vollständig sein, wenn es zugleich noch enthält, dass bei dem Umstande, wo dieses Vitriolöl im konzentrirten Zustande im Magen vorgefunden wurde, diese Substanz aber von der Art ihre Wirkung auf die Geschmackswerkzeuge äussert, dass ein unbemerktes Verschlucken desselben nicht möglich ist, der Verstorbene aber noch einige Zeit nach sichtbar gewordener Wirkung der Vergiftung gelebt, und sich weder geäussert, dass es ihm durch einen Dritten mit Gewalt beigebracht wurde, obwohl er nicht ausser Stande war sich zu äussern, noch auch Spuren eines geleisteten Widerstandes sichtbar sind, endlich auch von ihm, ungeachtet des durch die Verschluckung nothwendig sogleich eingetretenen heftigen Schmerzes Hülfe nicht gesucht wurde, so lässt sich nicht denken, dass diese Verschluckung durch gewaltsame Einwirkung eines Dritten, oder zufällig geschah, sondern es lässt sich nicht anders annehmen, als dass er absichtlich diese Substanz verschluckt habe, wahrscheinlich um durch die allgemein bekannte tödtliche Wirkung des Verschluckens dieser Substanz seinem Leben ein Ende zu machen.
§. 14.
Dass nun Aerzte und Wundärzte, wenn sie bei gerichtlichen Fällen interveniren, in die Kategorie der Kunstverständigen gehören, wird wenigstens keinem Juristen zweifelhaft sein. — Für den Arzt mag dieser Gedanke insofern etwas minder Zusagendes haben, weil er sich dadurch gewissermassen auf gleiche Stufe mit einem Handwerker, welcher, sofern er ein Gutachten in einem gerichtlichen Akte abzugeben hat, ebenfalls Kunstverständiger genannt wird, gestellt sieht[2]. Allein diese Rücksicht ist denn doch wohl von keiner Bedeutung, und wird wohl bei einigem Nachdenken Niemand verletzen, so wenig es für den Präsidenten einer hohen Behörde ein Gegenstand des Anstosses sein wird, ein Diener des Staates zu heissen, weil auch ganz untergeordnete, jedoch ebenfalls bei einer Staatsbehörde angestellte Individuen Staatsdiener sind; beide dienen dem Staate; so gut als ein Arzt, und ein Handwerker ihre Kunst bei einem gerichtlichen Akte nach ihrem besten Wissen zum gerichtlichen Zwecke anwenden, und in dieser Verpflichtung daher allerdings auf gleicher Stufe stehen; die Kunst, die sie üben, und die Rangordnung, welche sie sonst in der bürgerlichen Gesellschaft einnehmen, wird immer im höchsten Grade verschieden bleiben; da man also in dieser Rücksicht keinen Grund hat, Aerzte nicht unter die Kunstverständigen zu zählen, so ist wohl kein Zweifel vorhanden, dass alles, was wir bisher von dem Kunstverständigen gesagt haben, auf die in gerichtlichen Akten beigezogenen Aerzte und Wundärzte vollkommen Anwendung leide.
Dennoch wird kein vernünftiger Mensch zweifeln, dass zwischen den Beurtheilungen eines Arztes, welcher ein Gutachten über einen wichtigen Fall abgibt, und dem Gutachten eines Schusters, welchem ein gestohlenes Paar Stiefel schätzt, ein wichtiger Unterschied sei; allein der Unterschied liegt nicht darin, dass der Arzt gegenüber dem Gerichte sich in einer andern Stellung befände, sondern darin, weil die Wissenschaft, welche er ausübt, eigene Beziehungen zwischen ihm und dem Gerichte herbeiführt, welche bei einem gewöhnlichen Kunstverständigen entweder gar nicht, oder in einem viel geringeren Grade vorhanden sind.