Der Kunstverständige kann von dem Richter fordern, dass er ihm alles angebe, was er von der Sache gewahrt, und ihm alle jene Beziehungen der Thatsache zum Gesetze andeute, welche nach seiner, des Richters, Ansicht daran möglicher Weise zu finden sein können.
Da jedoch diese Möglichkeit der Angabe nur so weit geht, als die Kenntnisse des Richters von der Sache überhaupt reichen, diese aber dort, wo Vorkenntnisse nöthig sind, welche dem Richter abgehen, nicht anders als mangelhaft sein könne, so folgt von selbst, dass die Aufgabe des Kunstverständigen immer weiter geht, als der Richter sie ihm zu geben vermag, dass er daher keineswegs blos an die ihm vom Richter angedeuteten Beziehungen sich zu halten, sondern selbst nachforschen, und daher mit Gegenwärtighaltung des richterlichen Zweckes, selbstständig die Daten zu verfolgen habe, um die möglichste Vollständigkeit der Erhebung zu erreichen. ([§. 10.])
§. 12.
Durch dasjenige, was im vorigen Paragraphe gesagt worden ist, ergibt sich von selbst die Obliegenheit des Kunstverständigen gegenüber den Fragen des Gerichtes.
Hier herrscht nun insbesondere bei manchem Gerichtsarzte noch immer die ganz falsche Ansicht, dass dort, wo gerichtliche Fragen gestellt werden, sich das Gutachten auch auf Beantwortung dieser Fragen zu beschränken habe.
Durch diese Ansicht wird nun der Richter in ein höchst unangenehmes dilemma versetzt; denn stellt er keine Fragen, so erfährt er vielleicht gerade das nicht, was nach seiner Ansicht zu erfahren nothwendig ist, und stellt er Fragen, so ist er in Gefahr, dasjenige nicht zu erfahren, was nach der vielleicht vollkommen richtigen Ansicht des Kunstverständigen ihm zu erfahren nothwendig wäre, und um welches er auch gefragt hätte, wenn ihm die Möglichkeit, diesen Umstand zu erfahren, vorgeschwebt hätte.
Der einzige Weg, welcher zu einem vernünftigen Ziele führen kann, besteht daher nur darin, dass der Kunstverständige sich vor der Untersuchung mit dem gesetzlichen Zwecke, welchen dieselbe haben kann, vertraut mache, die richterlichen Fragen sodann zwar nicht unbeantwortet lasse, sich dadurch aber nicht hindern lasse, die Sache selbstständig aufzufassen und sein Gutachten so abzugeben, dass dessen Ausdrücke den Worten des Gesetzes möglichst nahe kommen, wie dies oben bei [§. 6.] bemerkt wurde[1].
§. 13.
Keine Wissenschaft oder Kunst lässt sich denken, welche gar nicht auf solchen Erfahrungen beruhte, welche nicht jeder Mensch machen könnte, und wirklich gemacht hat, und welche daher nicht solche Resultate aufzuweisen hätte, welche rein aus dieser Erfahrung des gewöhnlichen Lebens geschöpft sind; man braucht eben nicht Astronomie studirt zu haben um zu wissen, dass die Tage im Dezember kürzer sind als im Juli, ein Satz, von dessen Wahrheit der grösste Astronom unmöglich eine festere und richtigere Ueberzeugung haben kann, als der nächst beste Leinweber.
Umgekehrt aber werden die Kunstverständigen eben so die Aufgabe haben, in dem Falle, als der Gegenstand, um den es sich handelt, von ihnen als ein solcher erkannt wird, welcher sich von den gewöhnlichen Begebnissen entfernt, auch die Beobachtungen des Richters einer besonderen Aufmerksamkeit zu unterziehen, um die Gewissheit zu erlangen, dass sie nicht etwa wegen Mangel an Sachkenntniss ungenau oder unrichtig seien.