§. 9.

Um ein Beispiel zu geben, wie ein Gutachten richtig, und doch für den Richter, und daher für den Zweck, für welchen es ausgestellt ist, ganz unbrauchbar sein kann, wenn der Ausstellende nicht den Grundsatz befolgt, dass er die Ausdrücke so wähle, dass sie jenen, deren das Gesetz sich bedient, möglichst nahe kommen, möge die Textirung eines über einen Todtfall durch Ertrinken abzugebenden Befundes berücksichtigt werden.

Niemand stirbt am Ertrinken, d. i. am Trinken des Wassers, und doch ist dies der vulgare Begriff, den daher der Richter möglicher Weise theilen kann, welcher vulgare Begriff dieser Todesart sich praktisch dadurch ausspricht, dass der gemeine Mann, wenn er nicht besser belehrt ist, im Falle wo Jemand aus dem Wasser gezogen wird, nichts Dringenderes zu thun weiss, als den Verunglückten umzustürzen, um ihn von der vermeintlich eingedrungenen Wassermenge zu befreien. Der Arzt, der ein solches Gutachten abzugeben hat, wird nun natürlich diese Ansicht nicht theilen und wird daher sein Gutachten nicht dahin abgeben, der Mensch sei ertrunken, sondern er wird nach Massgabe des Sektionsbefundes aussprechen, der Mensch sei am Schlagflusse, oder an der Erstickung durch Hemmung der Respiration etc. gestorben.

Damit ist aber dem Richter, welcher möglicher Weise mit dem Zusammenhange, in welchem sich der Schlagfluss mit dem Untergehen im Wasser befindet, nicht bekannt ist, nicht gedient, denn so lange nichts weiter hervorgeht, als dass ein Mensch am Schlagflusse gestorben ist, lässt sich noch immer die Möglichkeit denken, dass der Tod ganz unabhängig von der Handlung eines Dritten, durch welche jener Mensch in das Wasser gerieth, erfolgt sein könne. — Hier muss daher der das Gutachten abgebende Arzt, um dem Zwecke der Erhebung zu genügen, noch weiter gehen und erklären, dass die Ursache dieses Schlagflusses bei diesem Individuum lediglich von dessen Lage im Wasser entstanden sei, oder dass die Hemmung der Respiration eine nothwendige Folge der entweder durch besonders angewandte Gewalt, oder des durch die natürliche Schwere des Menschen Statt gefundenen Untergehens sei, und erst diese Erklärung wird dem Richter den gehörigen Aufschluss geben, um auf die Thatsache, bezüglich auf den Urheber derselben, das Gesetz anwenden zu können.

§. 10.

Wenn man nun die gegenseitige Stellung, welche zwischen einem Kunstverständigen und dem Richter obwaltet, genau bezeichnen will, so ergibt sich Folgendes:

a) Der Richter ist berufen alles dasjenige mit eigenen Sinnen zu gewahren, was auf diese Art zu gewahren möglich ist, und hat daher die Pflicht, vom Kunstverständigen zu verlangen, dass er ihm jede Entdeckung, wo es möglich ist, so vor Augen bringe, dass er sich von deren Wirklichkeit überzeugen kann; er ist ferner befugt, von dem Kunstverständigen zu verlangen, dass er alles untersuche, was ihm (dem Richter) zu untersuchen nöthig scheint, und dasjenige, was er (der Kunstverständige) gefunden hat, so (schriftlich) darstelle, dass dem Richter dessen Bedeutung in rechtlicher Beziehung vollkommen klar werde.

b) Dort aber, wo der Kunstverständige in Folge seiner, dem Richter mangelnden, Vorkenntnisse Erhebungen zu machen für nöthig findet, muss er sie einleiten, zwar nicht ohne den Richter auf die Nothwendigkeit dieser Einleitung aufmerksam zu machen, jedoch auch ohne zu erwarten, dass der Richter ihm einen ins Detail gehenden Auftrag gebe, weil dieses ohne Vorkenntnisse nicht möglich ist; sondern er hat von sich selbst zu wissen und zu thun, was nöthig ist.

c) Der Richter kann und muss ferner von dem Kunstverständigen verlangen, dass er auch ihn, den Richter, in seinen Erhebungen controllire, nämlich mit Anwendung seiner Kenntnisse beurtheile, ob die Beobachtungen des Richters auch allseitig und richtig waren, denn wo einmal eine Sache Theile hat, die sich mit der blossen Sinnenwahrnehmung nicht erkennen lassen, ist es bei einem Menschen immerhin möglich sich in etwas zu irren, oder etwas zu übersehen, wo die blos sinnliche Wahrnehmung eines andern, der jedoch in dieser Art von Beobachtung eine grössere Uebung hat, allerdings genügt hätte.

§. 11.