Diese Stellung ist von Seite des Richters gegenüber dem Kunstverständigen allerdings möglich.
Diese Möglichkeit bildet jedoch nicht die Regel, sondern den Ausnahmsfall, und muss daher wie jede andere Ausnahmsregel, und zwar hier um so mehr bewiesen werden, weil der Richter verpflichtet ist, so weit er es vermag, sich seine eigene Ueberzeugung zu gründen.
Dieser Beweis, dass es für den Richter unmöglich ist, sich eine weitere Ueberzeugung zu verschaffen, kann nun nur durch den möglichsten Grad von Klarheit in der von den Kunstverständigen zu verfassenden Darstellung geliefert, und jedem Bedenken des Richters dadurch entgegengearbeitet werden, wenn der Richter selbst bei der Vornahme einer ihm sonst unbekannten Operation, auf das Vorkommen gewisser in die Sinne fallender Erscheinungen, auf deren Vorkommen Schlüsse gegründet werden wollen, aufmerksam gemacht, und so auf diese Weise die nach den gegebenen Umständen mögliche Kontrolle herbeigeführt wird.
Es scheint nun allerdings ein Widerspruch zu sein, wenn man die Deutlichkeit der Beschreibung zum Beweise der Unverständlichkeit einer Sache fordert, allein es ist ganz und gar kein Widerspruch in dieser Behauptung, denn dass sich über Sachen, welche für jeden, der die Sache sieht, vollkommen verständlich sind, Beschreibungen machen lassen, aus denen kein Mensch klug wird, hat zuverlässig jeder meiner verehrten Leser schon erfahren. — Der Grund, dass die Beschreibung in einem solchen Falle nicht verstanden wird, liegt aber dann nicht in der Unbegreiflichkeit der Sache, oder in dem Mangel von Auffassungsfähigkeit desjenigen der sie nicht versteht, sondern in der mangelhaften Darstellung. — Der Beweis nun, dass die gelieferte Darstellung des Kunstbefundes nicht die Schuld trage, wenn der Richter ihre objektive Richtigkeit nicht zu würdigen verstehe, kann daher nur in ihrer vollkommenen Deutlichkeit bestehen.
§. 8.
Eine solche Darstellung ist nur für den Richter, nicht aber für einen andern Kunstverständigen bestimmt. Soll sie daher dem Erfordernisse der Deutlichkeit entsprechen, so muss deren Verfassung mit dem Bestreben Statt finden, alle jenen Begriffe, welche dem Richter zu deren Verständlichkeit noch mangeln, zu ergänzen; diese Aufgabe ist bei weitem nicht so schwer zu erreichen, als es dem ersten Anblicke nach scheint, wenn der Kunstverständige sich anders den Zweck vor Augen hält, welche jede gerichtliche Erhebung erreichen soll. Es ist dieser Zweck kein anderer als der, dem Richter das Verständniss zu eröffnen, ob die vorliegende Erscheinung in irgend einer Beziehung mit dem Strafgesetze und in welcher Beziehung sei, d. h. welches Strafgesetz auf dieselbe angewendet werden kann. Der Kunstverständige bedarf zu diesem Zwecke nichts weiter als die Strafgesetze, welche möglicher Weise angewendet werden, zu kennen, und etwas nachzudenken, welche vermittelnden Begriffe ihm seine Studien geliefert haben, um diese Verbindung einzusehen, und diese Begriffe dann in einer fasslichen Darstellung zu Papier zu bringen. Dasjenige, dessen Kenntniss er nur seinen Studien verdankt, mangelt dem Richter, er muss also in seiner Darstellung von demjenigen, welches ein Gegenstand der sinnlichen Wahrnehmung und gewöhnlicher Lebenserfahrung ist, und daher auch von dem Richter aufgefasst wird, ausgehen, und seine Darstellung so weit verfolgen, bis er dahin kommt, das Resultat seiner Darstellung mit Ausdrücken zu geben, in welchen der Richter die in den Worten des Gesetzes enthaltenen Begriffe wieder zu erkennen vermag. Je näher daher die Ausdrücke des Kunstbefundes den in dem Gesetze enthaltenen Ausdrücken kommen, desto brauchbarer wird der Kunstbefund sein, und je mehr es den Richter in Ungewissheit lässt, ob dasjenige was der Kunstverständige gefunden haben will, sich unter die Worte des Gesetzes subsummiren lassen, um so weniger wird es seinem Zwecke entsprechen.
Zur Erreichung dieser Aufgabe genügt es aber nicht, dass etwa nur die Schlusssätze des Befundes Ausdrücke enthalten, in welchen der Richter die Worte des Gesetzes wieder erkennt, sondern es muss auch die ganze Entwicklung des Ideenganges in einem solchen Operate so beschaffen sein, dass der Richter auch alles dasjenige, was er selbst von der Sache gesehen, oder was ihm seine eigene Erfahrung bestätigt, wieder zu erkennen, und zugleich zu beurtheilen vermag, ob nicht etwas vorkomme, was hiermit im Widerspruche ist, ob nicht etwas ausgelassen sei, welches ihm seine eigene Beobachtung geliefert hat, oder etwas vorkomme, von dessen Dasein er sich noch die unmittelbare, ihm bisher noch mangelnde eigene Anschauung verschaffen kann. — Die Nothwendigkeit, auch diesem Erfordernisse zu genügen, ergibt sich aus demjenigen, was eben bei [§. 3.] und [4.] gesagt wurde.
Gegen diese Ansicht wird nun insbesondere in ärztlichen Befunden nicht selten auf eine Weise verstossen, dass man zu dem Gedanken verleitet wird, dass die Aussteller solcher Gutachten den Umstand, dass solches für den Richter bestimmt sei, gänzlich ausser Acht lassen; man findet solche Befunde (freilich ganz entschieden gegen den Inhalt des §. 18. der Instruktion für die Aerzte bei Vornahme gerichtlicher Leichenbeschau) mit lateinischen und griechischen Ausdrücken angefüllt, welche dem Aktuar, der sie niederschreibt vorbuchstabirt werden müssen, für den Richter aber nicht mehr leisten, als wenn ein leerer Raum an dieser Stelle gelassen worden wäre, was wirklich auch manchmal geschieht, wenn der Aktuar sich geschämt die Vorbuchstabirung zu verlangen, dem Ganzen die Krone der Unbrauchbarkeit aber dadurch aufsetzen, dass sie mit einem technischen Ausdrucke schliessen, z. B.: es erhellt, dass der N. N. an einer apoplexia sanguinea verstorben sei.
Diese Nothwendigkeit ergibt sich aber noch mehr durch die Betrachtung, dass man niemals im Stande ist mit Gewissheit zu sagen, ob man die Ansicht eines Dritten auch richtig verstehe, wenn man nicht auch die Ideenfolge zu gewahren vermag, welche ihn zu dieser Ansicht geführt hat, denn es ist sehr möglich, dass jener Dritte mit den von ihm gebrauchten Worten am Ende noch andere Begriffe verbindet, als Derjenige, der von seiner Ansicht Gebrauch machen soll.
Dadurch können die grössten, und für die Strafrechtspflege schädlichsten Missverständnisse entstehen. — Es ist also schon aus dieser Rücksicht die dringendste Aufgabe für den Kunstverständigen, alles zu beobachten, wodurch einem solchen Missverständnisse vorgebeugt wird.