Obwohl es nun nach dieser Ansicht der Sache keinem Zweifel unterliegen kann, dass der Richter, auch bei einem Kunstbefunde, nicht von der Mitbesichtigung und Mitbeurtheilung ausgeschlossen sein kann, so ergibt es sich doch aus der Natur der Sache, dass sowohl die Wahrnehmung, als auch die Beurtheilung des Gegenstandes von Seite der Kunstverständigen in vielen Fällen weiter gehen könne und müsse, als jene des Richters, denn ein in gewissen Wahrnehmungen geübtes Auge sieht an demselben Gegenstande offenbar mehr, als das ungeübte, und ein Mensch, dessen Studien ihm Erfahrungen geliefert haben, die dem Andern mangeln, wird in vielen Fällen anders urtheilen, als jener, dem diese Erfahrungen mangeln, weil er durch die letzteren in die Lage gesetzt ist, die Mangelhaftigkeit des Resultates, welches Jener aus seinen beschränkten Erfahrungen abstrahirte, einzusehen. In dieser Beziehung kann es daher keinem Zweifel unterliegen, dass in einem Falle, wo die Kunstverständigen anders urtheilen, als der Richter, die Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass die Kunstverständigen Recht, der Richter aber Unrecht habe.
Mehr als diese Wahrscheinlichkeit folgt jedoch aus dieser Differenz nicht; da nun der Richter besonders dort, wo es sich darum handelt, eine Strafe auszusprechen, nicht blos Wahrscheinlichkeit, sondern Gewissheit bedarf, so folgt, dass der Richter bei einer solchen Differenz zwischen seinem Urtheile und jenem der Kunstverständigen niemals verhalten werden kann, sein Urtheil, gegenüber des andern, unbedingt aufzugeben, sondern nur, dass er verlangen muss, dass die Kunstverständigen ihm vorerst seine Bedenken heben, d. h. ihm nachweisen, inwiefern und warum seine Ansicht irrig sei.
So könnte z. B. in dem Falle, wo Jemand bei einem Wortwechsel einen unbeträchtlichen Stoss erhielt, auf einen Heuhaufen hinfällt und darauf vom Schlage gerührt starb, der Richter den Ausspruch eines Arztes, dass der Tod eine Folge des Fallens auf den Grashaufen sei, niemals als wahr annehmen, sondern er müsste hier das Zeugniss seiner eigenen Sinne und jenes seiner Erfahrung: dass man auf einen Grashaufen fallen und sich dabei ganz wohl befinden kann, so wie die fernere Erfahrung, dass man auch ohne alle äussere Verletzung vom Schlag gerührt werden kann, dem ärztlichen Ausspruche entgegensetzen, und müsste daher an dessen Wahrheit so lange zweifeln, bis nicht diese Bedenken behoben sind.
Der Fall, von dem hier die Rede ist, hat sich wirklich ereignet. Der Arzt begründete seine Ansicht dadurch, dass der nachher Verstorbene vom Trunke und Zorn bereits aufgeregt war, und bei seinem hohen Alter und sonstigem apoplektischen Habitus eine geringe Erschütterung ihm den Schlagfluss zuziehen konnte.
Es darf wohl nicht bemerkt werden, dass dieser Erklärung keine rechtliche Folge gegeben wurde, da der Umstand, auf den es hier einzig und allein ankam: ob der Tod eine Folge des Werfens auf den Grashaufen gewesen sei, und ihn ohne dieses Ereigniss nicht eben so der Schlag getroffen hätte, nicht im Mindesten richtig gestellt war, ja sogar durch die in Folge ämtlicher Aufforderung von dem Arzte selbst abgegebene Erklärung, dass es auch möglich gewesen wäre, dass den so Behandelten auch ohne Auffallen auf den Grashaufen der Schlag gerührt haben möchte, jedes Bedenken gehoben wurde.
§. 6.
So wie es aber keinem Zweifel unterliegen kann, dass der Kunstbefund den Richter, so weit dessen Einsicht reicht, von seiner objektiven Richtigkeit überzeugen muss, wenn demselben eine rechtliche Folge gegeben werden soll, so wenig kann es einem Zweifel unterliegen, dass auch der Kunstverständige verbunden, und daher auch berechtigt sei, alle diejenigen Wahrnehmungen, welche der Richter gemacht hat, oder welchen der Richter irgend einen Einfluss auf seine Beurtheilung einräumen zu können glaubt, zu beobachten und in ihrer Bedeutung zu würdigen, da ohne diese Vorsicht ein Irrthum des Richters nothwendig auch einen Irrthum im Kunstbefunde mit sich bringen muss, der Natur der Sachen nach aber der mit den nöthigen Vorkenntnissen nicht versehene Richter auch in Bezug auf Gegenstände, welche sich auch wohl durch die gewöhnliche Sinnenthätigkeit wahrnehmen lassen, leichter in einen Irrthum verfallen, oder aus Mangel der hinlänglichen Erfahrung leichter zu einem Fehlschlusse verleitet werden kann, als der ihm hierin bedeutend überlegene Kunstverständige.
Hieraus folgt nun, dass die Erhebung eines Kunstbefundes im Strafverfahren ein Akt sei, bei welchem, so weit es nur möglich ist, der Richter den Kunstverständigen und dieser wiederum den Richter controlliren muss, und daher eigentlich ein ihnen Beiden gemeinschaftlicher Akt sei.
§. 7.
Es gibt jedoch, wie bei [§. 4] bemerkt ist, Ereignisse, deren Beschaffenheit von der Art ist, dass man ohne besondere Vorkenntnisse weder die Richtigkeit des gewonnenen Resultats beurtheilen, noch auch die Bedeutung der zur Gewinnung dieses Resultates eingeleiteten Operationen würdigen kann.