Findet man z. B. den Leichnam eines Menschen, so folgt aus diesem Umstande nichts weiter, als dass jener Mensch gestorben ist; will man jedoch wissen, was seinen Tod veranlasst hat, so kann man Leute befragen, welche bei seinem Tode zugegen waren; findet man solche Zeugen nicht, oder gewährt ihre Aussage keinen genügenden Aufschluss, so erübrigt noch immer die Untersuchung des Leichnams. — Liefert diese das Resultat, dass der Mensch eine Flintenkugel im Herzen habe, so gibt dieser Umstand, verglichen mit der Erfahrung, dass eine solche Erscheinung niemals eintrete, wenn nicht ein Schuss Statt gefunden, wodurch die Kugel an den Ort gebracht wurde, an welchem sie gefunden wurde, das Resultat, dass Derjenige, dessen Leichnam hier liegt, einen Schuss erhalten habe, und die weitere Erfahrung, dass ein Schuss durch das Herz immer tödtlich sei, liefert den Schluss, dass der Tod dieses Menschen die Folge des beigebrachten Schusses sei.

Hieraus erhellt nun, dass nur dann der Schluss von der Wirkung auf die Ursache von Seite des Richters als richtig anerkannt werden kann, wenn er die Ueberzeugung hat, dass in den Akten wirklich alle Merkmale vorkommen, welche die Thatsache wirklich darbietet, dass dieselben durchaus richtig geschildert, und dass die Erfahrungen, welche zu dem Zwecke, um die Ursache der vorliegenden Wirkung zu ergründen, in Anwendung gebracht wurden, ebenfalls richtig seien, und keine derlei Erfahrung, welche zu dieser Vermittlung nothwendig war, ausser Acht gelassen wurde.

Die Ueberzeugung, dass allen diesen Erfordernissen Genüge gethan wurde, erwirbt sich der Richter am natürlichsten dadurch, dass er sich selbst die Anschauung von der noch vorhandenen Wirkung verschafft, und so viel es ihm möglich ist, seine eigenen Erfahrungen zur Ausmittlung der Ursache anwendet.

Zu dieser eigenen Beobachtung ist nur der Richter, so weit es ihm möglich ist, verpflichtet, welche Verpflichtung auch von der Gesetzgebung anerkannt ist, da bei Erhebung des Thatbestandes im §. 244 ausdrücklich vorgeschrieben ist: „Alles, was von den, das Verbrechen darstellenden, Stücken (corpora delicti) gefunden wird, stückweise genau zu beschreiben und dem Akte beizulegen, sofern dieses thunlich ist.”

Der Grund dieser gesetzlichen Anordnung ist kein anderer, als jener, weil es für den Menschen unmöglich ist, eine sicherere und festere Ueberzeugung, als auf dem Wege der eigenen Anschauung zu erhalten, denn wo diese einmal eingetreten ist, muss jede dem Resultate derselben entgegengesetzte Ansicht nothwendig als eine unrichtige betrachtet werden.

Da nun der Richter verbunden ist, sich die möglichst feste Ueberzeugung von der objektiven Wahrheit der Thatsachen zu verschaffen, welche sein Urtheil im Strafverfahren bestimmen sollen, so kann kein Zweifel obwalten, dass er bei jeder solchen Erhebung nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist, so viel es nur geschehen kann, sich durch eigene Anschauung seine Ueberzeugung zu gründen.

§. 4.

Von dieser Regel machen auch diejenigen Erhebungen, welche zu ihrer vollständigen und richtigen Beurtheilung besondere Kunstkenntnisse erfordern, mit wenigen Beschränkungen, keine Ausnahme, denn auch derlei Erhebungen sind in der Regel so beschaffen, dass Vieles davon ein Gegenstand der blossen Sinneswahrnehmung ist, und viele Beziehungen in Betreff der Wirkung zur Ursache auch durch Anwendung der gewöhnlichen Lebenserfahrung können ausgemittelt werden. Auch bei Erhebungen, welche Kunstkenntnisse erfordern, ist daher weder die Intervention, noch die eigene Beurtheilung des Richters ausgeschlossen, und eine Ausnahme tritt nur insofern ein, als es überhaupt unmöglich ist, ohne Kunstkenntnisse auch dasjenige nur wahrzunehmen, was beobachtet werden soll. Ein solcher Ausnahmsfall tritt insbesondere bei der Touchirung geheimer weiblicher Theile ein. Hier kann nur Derjenige, welcher mit der Anatomie dieser Theile genau bekannt ist, seine Aktion so einrichten, dass er eine Abnormität oder sonst ein besonderes Merkmal gewahr wird, und diese Kenntnisse können nur bei dem Arzte, nicht aber bei dem Richter vermuthet werden, daher der Letztere hievon sich ausschliessen kann, und insofern auch ausschliessen muss, als ein solcher Akt, zwecklos vorgenommen, eine unnütze Beleidigung des Schamgefühls der untersuchten Personen wäre, auf dessen Respektirung dieselbe das unbestrittene Recht hat.

Würde aber das Urtheil der Kunstverständigen mit der selbst erworbenen Anschauung des Richters, oder mit dessen auf eigene Erfahrung gegründeten Schlüssen im Widerspruch sein, so ist der Richter ebenso berechtigt, als verpflichtet, die Richtigkeit des Ausspruches der Kunstverständigen in Zweifel zu ziehen, weil, wie bereits oben bemerkt wurde, Niemand im Stande ist, eine fremde Ansicht auch dann für wahr zu halten, wenn sie der eigenen Sinnenwahrnehmung und der eigenen Erfahrung nicht entspricht; der Richter ist daher schon in seiner Eigenschaft als vernünftiges Wesen verpflichtet, von seiner Ansicht nicht eher abzugehen, als bis ihm von den Kunstverständigen nachgewiesen wird, dass und in welcher Art und Weise er sich in einem Irrthume befinde.

§. 5.