Dies ist nun, so sonderbar es dem Nichtjuristen auch vorkommen mag, durchaus nothwendig, denn die Parteien führen untereinander, nicht mit dem Richter Prozess, die Parteien sind daher schuldig, dem Richter ihre Beweise und Gegenbeweise vorzulegen, deren Werth oder Unwerth der Richter nur nach den in der Gerichtsordnung vorgeschriebenen Formen beurtheilen kann. — Sind bei einem Beweismittel die Formen in der Ordnung, so ist es Sache der Gegenpartei, die Unrichtigkeit des Inhaltes, wenn sie kann, zu beweisen. Thut sie es nicht, so ist es ihre eigene Schuld, wenn der Richter von der Unrichtigkeit des vom Gegner aufgeführten Beweismittels nichts auf ämtlichen Wege, d. i. aktenmässig erfährt. — Was aber nicht in dem Prozessakte steht, ist für den urtheilenden Richter so viel als gar nicht vorhanden, sondern der Richter urtheilt oder verurtheilt aus keinem andern Grunde, als weil nach der Aktenlage dieses und kein anderes Urtheil möglich ist.
§. 2.
Ganz anders ist es im Strafverfahren, besonders dort, wo kein Anklagsverfahren, sondern ein Inquisitions- (Untersuchungs-) Verfahren Statt findet. Hier ist der Richter nicht nur dahin verantwortlich, dass sein Urtheil demjenigen, was im Untersuchungsakte steht, entspreche, sondern auch dafür, dass Alles, was zum Beweise der grössern oder geringern Schuld oder Schuldlosigkeit dient, auch in den Akt komme, und dass nichts, was nicht objektiv wahr ist, als wahr dargestellt werde.
Der Grund dieser vom Civilverfahren ganz verschiedenen Stellung des Richters liegt darin, weil es sich hier nicht darum handelt, ein Beweismittel für irgend ein Recht, welches Jemand anspricht, dahin zu prüfen, ob es die in der Gerichtsordnung angegebenen Eigenschaften habe, sondern vielmehr darum, einem Menschen nie Uebel zuzufügen, um auf seinen, und durch Abschreckung Anderer auch auf deren Willen zu wirken, damit sie gewisse Handlungen unterlassen, die der Staat nicht dulden kann.
Die Zufügung eines solchen Uebels wäre daher nicht nur ungerecht, sondern auch ganz zwecklos, wenn Jemand, welcher ein Verbrechen nicht begangen hat, gestraft würde, weil er vielleicht gar niemals den Willen hatte, eine solche That zu begehen, und auch Andere darin, dass Jemand für eine That gestraft wird, die er nicht begangen hat, nichts weiter als eine Ungerechtigkeit sehen würden.
Es kann also nur der Umstand, dass Jemand wirklich ein Verbrechen begangen hat, der Grund sein, aus welchem Jemand bestraft werden kann.
§. 3.
Bei strafgerichtlichen Erhebungen kommt jedoch auch noch folgendes Verhältniss zu berücksichtigen:
Der Zweck einer solchen Erhebung ist immer die Ausmittlung der Beschaffenheit einer That, somit eines Ereignisses, welches in dem Augenblicke, wo die Untersuchung Statt findet, bereits der Vergangenheit angehört, dessen Ausmittlung somit niemals durch unmittelbare Wahrnehmung, sondern nur dadurch möglich ist, dass man entweder Zeugen vernimmt, welche gesehen haben, wie die eben vorliegende Wirkung entstanden ist, oder durch genaue Untersuchung der eben vorliegenden Wirkung, mit Zuhilfenahme anderer Erfahrungen, auf die Ursache schliesst.
Ob man nun auf diese Art die wahre Entstehungsart der vorliegenden Thatsache erfährt, wird im ersten Falle davon abhängen, dass die Zeugen richtig beobachtet haben und die Wahrheit sagen wollen, im letztern Falle, dass man alle jene Merkmale, welche die Thatsache darbietet, und welche so beschaffen sind, dass sie einen Schluss auf die Ursache gewähren, nicht nur wahrnimmt, sondern auch richtig beobachtet und mit solchen Erfahrungen in Verbindung bringt, welche einen richtigen Schluss auf die Veranlassung gestatten.