Obwohl ich mich hierin bestreben werde, mich von jeder blossen Theorie möglichst fern zu halten, und so viel möglich die Sache, nicht eine blosse Argumentation dem verehrten Leser zu geben, so fordert es doch das Wesen der Sache selbst, welche hier verhandelt werden soll, vor Allem diejenigen Begriffe und Abstractionen vorzuführen, welche zur Vermittlung zwischen zwei so verschiedenen Gegensätzen, wie das Recht, ein reines Abstractum, und der medizinischen — nämlich einer auf concrete Fälle basirten — Wissenschaft, unumgänglich nöthig sind.

Ich glaube daher, vor Allem Einiges über die Verfassung gerichtlicher Gutachten sagen zu müssen, wobei ich mir die Bemerkung erlaube, dass dasjenige, was ich hierüber zu sagen habe, dem verehrten Leser den Gegenstand von einer Seite darstellen und beleuchten werde, welche, wie ich hoffe, nicht nur den Gegenstand Jedem klar zu machen, sondern vielen meiner Leser eine ganz neue Ansicht der Sache eröffnen wird.

I.
Ueber den Zweck und die Verfassung vom Befunde und Gutachten im Allgemeinen.

§. 1.

Es ist ein grosser Unterschied zwischen einem Gutachten im Civilverfahren und einem Gutachten im Strafverfahren, nicht sowohl nach seinem Inhalte — denn dieser muss in beiden Fällen wahr und sachgemäss sein — als nach seiner Veranlassung, Zweck und Wirkung.

Im Civilverfahren wird das Gutachten oder überhaupt ein Kunstbefund nur dann erhoben, wenn eine Partei durch die Nachweisung, dass irgend eine Sache eine gewisse Eigenschaft habe oder nicht habe, irgend eine Leistung von einem Dritten zu erlangen, oder sich irgend einer Verpflichtung zu entschlagen hofft.

Die Veranlassung dieses Gutachtens ist daher das Einschreiten der Partei; dessen Zweck: der Partei als Beweismittel zu dienen; dessen Wirkung — in dem Falle, als das Gutachten dasjenige sagt, was die Partei beweisen soll, und es sonst die in der Gerichtsordnung vorgeschriebenen Eigenschaften hat — als Beweismittel vor dem Richter zu dienen.

Der Richter hat dabei keine andere Obliegenheit, als nachzusehen, ob das Gutachten wirklich das Nämliche sagt, was es nach der Behauptung des Beweisführers sagen soll, wenn der Gegner gegen dessen formelle Eigenschaft keine giltigen Einwendungen vorgebracht hat.

Dasjenige, was scheinbar die Hauptsache ist, nämlich ob das Gutachten seinem Inhalte nach wahr ist, geht den Richter gar nicht, sondern nur die Gegenpartei an, welche allenfalls einen Gegenbeweis liefern und sich dadurch gegen die Folgen, welche die Unwahrheit des Gutachtens für sie haben könnte, wenn sie will, schützen kann.

Unterlässt die Partei den Gegenbeweis, oder liefert sie ihn nicht genügend, z. B. dadurch, dass sie beweist, dass die Kunstverständigen nicht beeidet waren, dass sie nicht das rechte Objekt in Augenschein genommen haben u. s. w., so ist das Gutachten giltig, und der Richter muss selbst im Falle, wo er von der Widersinnigkeit des Gutachtens überzeugt, ja sogar im Stande wäre, selbst den Beweis zu liefern, dass es durchaus falsch ist, gerade so urtheilen, wie es das nach seiner festen Ueberzeugung durchaus falsche Gutachten bedingt.