Ob der Verfasser dieses Werkes dieser Aufgabe gewachsen war, möge der verehrte Leser entscheiden, ich vermag nur so viel zu meinen Gunsten anzuführen, dass ich dabei nur den Weg der selbstständigen Forschung wählend, keiner Autorität folgte, keinem Systeme huldigte, sondern mich in meiner Darstellung nur durch diejenige Ansicht leiten liess, welche mir nach der Natur des zu behandelnden Gegenstandes die richtige zu sein schien.

Die Thatsachen, welche ich anführte, um die Richtigkeit der vorgestellten Grundsätze zu beweisen, sind darum gewählt, weil ihre Wahrheit aktenmässig erwiesen ist; ich scheute mich nicht die schwierigsten Materien zu besprechen, wo sich mir die Möglichkeit, etwas Gründliches darüber zu sagen, darbot, und eben so wenig anerkannten Autoritäten entgegenzutreten, wenn ich die Ueberzeugung hatte, dass ihre Aussprüche mit den Anforderungen der Gesetzgebung im Widerspruche sind, und glaube daher mich der Hoffnung hingeben zu dürfen, dass, wenn mein Buch, wie es gegenwärtig beschaffen ist, auch vielen gerechten Anforderungen nicht entspricht, es doch im Stande ist, dem Leser Stoff und Veranlassung zu eigenem selbstständigen Nachdenken zu geben, und es dadurch einem grösseren Talente als dem meinigen zur Aufforderung gereichen könne, denselben Pfad mit besserem Erfolge zu betreten, eine Wirkung, welche zu erzielen zuverlässig nicht ohne einiges Verdienst ist. Zitationen von klassischen Autoren glaubte ich vermeiden zu müssen, da nach meiner Ansicht es die Pflicht des Schriftstellers ist, durch seine Darstellung den Leser von der Wahrheit seiner Behauptungen zu überzeugen, eine dem Leser als irrig scheinende Behauptung in den Augen eines denkenden Menschen aber zuverlässig dadurch nicht zur Wahrheit wird, wenn er erfährt, dass auch Andere, als der Schriftsteller, mit welchem er sich eben beschäftigte, in demselben Irrthume befangen waren; und es ihm auch in diesem Falle noch immer unbenommen bleibt, von der in vielen Fällen zuverlässig nicht ungegründeten Voraussetzung auszugehen, dass der Schriftsteller seinen Gewährsmann nicht richtig verstanden habe, oder, wie es schon geschehen ist, unrichtig zitire.

Ueber Dinge, welche man aber selbst so darzustellen vermag, dass man mit Grund hoffen kann, den Leser überzeugt zu haben, noch fremde Autoren zu zitiren, ist nach meiner Ansicht nichts weiter, als ein Bestreben, mit seiner Belesenheit zu glänzen, welches Bestreben mir um so mehr überflüssig erscheint, als es für den Leser sehr gleichgiltig ist, zu erfahren, auf welche Art ein Schriftsteller seine Zeit verbringt, oder welche Studien er gemacht hat, um zu gewissen Resultaten zu gelangen, auch wohl Niemand bezweifelt, dass ein Autor, welcher über einen Gegenstand schreibt, auch etwas darüber gelesen habe. Ein Schriftsteller hat nach meiner Ansicht die Pflicht, dem Leser die Frucht, nicht aber die Zweige des Baumes seiner Erkenntniss darzureichen.

Der Verfasser.

Inhalt.


Seite
[Vorrede]VII
[Die Verfassung] gerichtlich-medizinischer Gutachten vom Standpunkte der Rechtskunde betrachtet. Einleitung1
[I].Ueber den Zweck und die Verfassung vom Befunde und Gutachten im Allgemeinen-
Unterschied der Rechtswirkung des Gutachtens im Civil- und im Strafrechte. [§. 1]-
Der Grund der Beweiskraft eines Gutachtens im Strafverfahren ist die Ueberzeugung des Richters von dessen objektiver Wahrheit. [§. 2]3
Der Richter hat die Pflicht, sich wo es möglich ist die eigene Anschauung von dem Corpus delicti zu verschaffen. [§. 3]-
Ausnahme hiervon. Der Richter ist niemals verpflichtet, dem Gutachten gemäss zu erkennen, so lange er Gründe hat, dessen Richtigkeit in Strafrechtsfällen zu bezweifeln. [§. 4]5
Im Falle eines Zweifels des Richters an der Richtigkeit des Gutachtens in Strafrechtsfällen ist die Behebung des Zweifels zu verlangen. [§. 5]6
Die Erhebung des Gutachtens im Strafverfahren ist ein zwischen Richter und Kunstverständigen gemeinschaftlicher Akt. [§. 6]7
Bei Ausnahmsfällen, in welchen der Richter auf das Gutachten keinen Einfluss nehmen kann, ist die Ursache dieser Ausschliessung durch klare Darstellung im Befunde zu begründen. [§. 7]8
Das Gutachten ist für den Richter bestimmt. Erfordernisse, welchen es daher entsprechen muss. Fehler dagegen. [§. 8]9
Beispiel eines objektiv richtigen, für die Strafrechtspflege aber unbrauchbaren Gutachtens. [§. 9]11
Richter und Kunstverständige sind vermöge ihrer Stellung zu einander berufen, sich gegenseitig zu kontrolliren. [§. 10]12
Die Aufgabe der Kunstverständigen ist immer ein selbstständiges Beobachten des zu untersuchenden Gegenstandes. [§. 11]13
Gerichtliche Fragen. Deren Zweck. Durch dieselben wird die Pflicht der Kunstverständigen zur selbstständigen Beobachtung nicht aufgehoben. [§. 12]-
Der Grad, wie weit der gegenseitige Einfluss des Richters und der Kunstverständigen zu gehen habe, wird durch die Natur des speziellen Falles, nicht durch die Wissenschaft oder Kunst bestimmt, welche die Kunstverständigen üben. [§. 13]14
Von dem ärztlichen Kunstbefunde. Auch Aerzte stehen in der Kategorie der Kunstverständigen in gerichtlichen Fällen. Instruktionen derselben in den k. k. Staaten. [§. 14]17
Besondere Beschaffenheit der Stellung des Arztes zum Richter in Folge der Beschaffenheit der ärztlichen Bildung. [§. 15]21
[II].Verhältniss der gerichtlichen Arzneikunde zur Rechtswissenschaft23
Legislative und positive gerichtliche Arzneikunde. [§. 16]-
Folgen der Nichtbeachtung dieses Unterschiedes in den von diesem Gegenstande handelnden Schriften. Irrige Anwendung ausländischer Schriften. Zweck der gerichtlichen Arzneikunde. [§. 17]24
Gegenstände, welche dahin gehören. [§. 18]26
Folgen von der abgesonderten Behandlung der gerichtsarzneilichen Wissenschaft von jener des Rechtes. Falsche Anwendung der Gesetze, Folter unter einem anderen Namen. [§. 19]27
[III].Ueber die bei Verfassung des ärztlichen Gutachtens bei Kriminalfällen zu beobachtenden rechtlichen Grundsätze31
Angabe der zur Erstattung eines entsprechenden Gutachtens im Strafverfahren nothwendig einzuschlagenden Verfahrungsweise. [§. 20]-
Der Arzt hat auf die Ergebnisse des Untersuchungsprozesses die geeignete Rücksicht zu nehmen. Einsicht der Akten. [§. 21]34
Vorläufiges Benehmen mit dem Untersuchungsrichter. [§. 22]36
Gutachten in dem Falle, wo das Corpus delicti gar nicht oder nur theilweise vorhanden ist. [§. 23]-
Beispiel hierüber. [§. 24]38
Gutachten über Nebenumstände. [§. 25]40
[IV].Ueber den Einfluss der Richters auf die ärztliche Untersuchung und die Abgabe des Gutachtens41
Soll oder darf der Richter medizinische Kenntnisse besitzen? [§. 26]-
Wie sind die nachtheiligen Folgen, welche eine medizinische Bildung von Seite des Richters für die Untersuchung haben kann, zu vermeiden? [§. 27]43
[Schlussbemerkung]46
Unerlässliche Pflicht der angestellten Gerichtsärzte, sich mit den Gesetzen vertraut zu machen. — Eintheilung dieses Werkes. [§. 28]-
[I. Abtheilung].
Ueber die gerichtlich-medizinische Erhebung von Gemüthszuständen.
[Einleitung]51
Um zu bestimmen, wie weit die Kompetenz des Arztes und jene des Richters in dieser Art gehe, muss man über den Zweck der Erhebung und die Beschaffenheit des Gegenstandes sich vereinigen. [§. 1]-
Jede Wissenschaft, insbesondere aber die medizinische, ist auf allgemein bekannte Erfahrungen theilweise gegründet. [§. 2]51
Zu welchem Ende die medizinische Wissenschaft bei der gerichtlichen Erhebung von Gemüthszuständen angewendet werde. [§. 3]53
Pflicht des Richters, bei derlei Erhebungen sich von der Richtigkeit des ärztlichen Ausspruches, so weit es ihm möglich ist, zu überzeugen. [§. 4]54
Welche Anhaltspunkte der Richter habe, um Gemüthszustände zu beurtheilen. Gegenseitige Stellung des Arztes und des Richters bei solchen Erhebungen. [§. 5]55
Eigenschaften des ärztlichen Gutachtens, welche die diesfälligen Rücksichten nöthig machen, zu welchem Zwecke der Arzt wissen muss, welche Grundsätze aus der nichtwissenschaftlichen Beobachtung des Menschen sich in gerichtlich-medizinischer Beziehung ergeben. [§. 6]57
[I].Allgemeine Bemerkungen über das Verhältniss des Menschen zu anderen Geschöpfen der Aussenwelt-
Der Irrsinn ist für den Richter nur insofern von Bedeutung, als er eine gewisse Thätigkeit in der Aussenwelt zur Folge hat. [§. 7]-
Die irreguläre Thätigkeit im Aeusseren ist die einzige mögliche Veranlassung der gerichtlichen Erhebung des Irrsinnes. [§. 8]58
Der Arzt kann seiner Aufgabe dabei nur durch ein genaues, zu dem Ende angestelltes Beobachten der Natur, um die für die richterlichen Definitionen passenden Momente aufzufinden, genügen. [§. 9]60
Entwicklung solcher Momente, welche die Natur dem Nichtarzte in dieser Beziehung darbietet. Eintheilung der Geschöpfe a) in unorganische, b) organische, c) animalische Wesen. Empfindung. Vorstellung. Kunsttriebe. [§. 10]62
Fortsetzung. Reproduktion. Nexus causalis. Gedächtniss. Einbildungskraft. Triebe. [§. 11]65
Fortsetzung. Unterschied des Thieres von der Pflanze und vom Menschen. [§. 12]68
Fortsetzung. Vernünftig-sinnliche (animalische) Wesen. Der Mensch. Dessen charakteristische Merkmale. [§. 13]69
Fortsetzung. Sprache. [§. 14]-
Fortsetzung. Begriffe. [§. 15]70
Fortsetzung. Verhältniss der Sprache zu dem Begriffe. [§. 16]71
Fortsetzung. Sittliche Anlage. Deren charakteristisches Merkmal. Freiheit. [§. 17]72
Fortsetzung. Die Anlage zur Sittlichkeit ist bei allen Menschen vorhanden. [§. 18]74
Fortsetzung. Tugend. Ehre. [§. 19]75
Fortsetzung. Nachweisung der Art und Weise der Entwicklung der sittlichen Anlage bei dem Menschen. Gewissen. Wille. Nothwendigkeit der Festhaltung des Grundsatzes, dass diese Funktionen nur Aeusserungen derselben Anlage sind. Missverständnisse, welche die Ausserachtlassung dieses Grundsatzes zur Folge hätte. Krankheit des Willens. Unterschied der Reproduktion sittlicher Lehren und sittlicher Vorstellungen. [§. 20]-
[II].Allgemeine Bemerkungen über den Irrsinn vom psychologischen und rechtlichen Gesichtspunkte82
Der Zweck der Erhebung des Irrsinns ist die Richtigstellung des Verhältnisses der inneren Thätigkeit eines Menschen zu dessen äusserer Umgebung. [§. 21]-
Diese Nachweisung muss von Seite des Arztes durch in die Sinne fallende Thatsachen geliefert werden. [§. 22]85
Die Thatsache, welche zum Behufe der Erhebung des Irrsinns richtig zu stellen ist, ist, dass eine bestimmte Thätigkeit nicht normal gewesen sei. Was unter einer nicht normalen Thätigkeit zu verstehen ist. [§. 23]86
Die Veranlassung jeder nicht normalen Thätigkeit eines Menschen in rechtlicher Beziehung ist Zwang oder Irrthum. [§. 24]-
Wie ist Irrthum möglich? Mangelhafte Beschaffenheit der Sinneswerkzeuge. [§. 25]87
Fortsetzung. Mangelhafte Reproduktionsthätigkeit. [§. 26]89
Die Straflosigkeit einer sonst sträflichen Handlung wird durch Nachweisung des Statt gefundenen Zwanges oder Irrthums begründet. [§. 27]-
Diese beiden Momente können, durch Erwägung der äusseren Verhältnisse, oder durch Erhebung der individuellen Beschaffenheit des Subjektes richtiggestellt werden. [§. 28]90
Dieses Resultat wird in letzterer Beziehung durch die Erhebung des Irrsinns bezweckt. [§. 29]-
Der Zweck der gerichtlichen Erhebung des Irrsinns ist daher die Nachweisung, dass der Mensch vermöge seiner individuellen Beschaffenheit sich in Bezug auf eine bestimmte That im Zustande des Zwanges oder Irrthums befunden habe. Das Mittel dazu ist die Beobachtung desselben, mit Anwendung der Grundsätze der medizinischen Wissenschaften. [§. 30]-
Irrige Ausdrücke in Bezug auf den Irrsinn, in seiner gerichtlich-medizinischen Bedeutung. Grade des Irrsinns. [§. 31]92
Der Ausdruck Seelenstörung. Innige Verbindung der Psyche und des Körpers. [§. 32]94
Der Ausdruck Verstandeskrankheit. [§. 33]95
Der Ausdruck Gemüthskrankheit. [§. 34]96
Der Ausdruck Krankheit des Gefühls. [§. 35]97
Der Ausdruck Krankheit des Willens. [§. 36]98
Der Ausdruck Krankheit der Vernunft. [§. 37]99
Der Ausdruck Krankheit der Sinne. [§. 38]-
Ueberflüssigkeit einer Definition des Irrsinns in gerichtlich-medizinischer Beziehung. [§. 39]100
Angabe derjenigen Momente, durch deren Darstellung das ärztliche Gutachten bei Erhebung des Irrsinns dem richterlichen Zwecke entspricht §§. [40], [41], [42]101
[III].Aus Grundsätzen des Rechtes zu nehmende Rücksichten bei Erhebung des Irrsinns.
[A].Im Strafverfahren104
1. Der Fall dass an Jemanden, welcher vor Gericht gestellt wird, sich Spuren von Irrsinn äussern. [§. 43]-
2. Erhebung zum Behufe der Ausmittlung der Zurechenbarkeit der That. [§. 44]106
Fortsetzung. Es ist für den Richter nicht möglich in allen Fällen, alle Momente durch Fragen anzugeben. [§. 45]107
Wann die Nothwendigkeit der Einleitung eines besondern Aktes der Erhebung des Geisteszustandes zur Ausmittlung der Zurechenbarkeit eintrete. [§. 46]108
Der wesentlichste Moment, worüber der Ausspruch gewärtigt wird, ist, ob der Thäter in dem Augenblicke, wo er die That verübte, nicht im Stande war, sich in Bezug auf diese That, nach Vorstellungen, welche mit der äusseren Objectivität übereinstimmen, zu bestimmen. Nothwendiges Verfahren zu diesem Zwecke. [§. 47]110
Wechselseitiger Einfluss des Arztes und Richters dabei. [§. 48]111
Verschiedenheit der Rechtswirkung eines auf apodiktische, und eines auf hypothetische Grundsätze der Wissenschaft sich gründenden Gutachtens. [§. 49]114
3. Erhebung des Gutachtens zum Behufe der Urtheilverkündigung. [§. 50]116
[B].Im Civilverfahren117
Zweck und rechtliche Wirkung eines solchen Gutachtens. [§. 51]-
[IV].Ueber die Erhebung zweifelhafter Gemüthszustände.
[Allgemeine] Bemerkungen124
Geisteskrankheit ist nicht die einzige Veranlassung, durch welche ein Gemüthszustand zweifelhaft wird. [§. 52]-
Die Schwierigkeit der diesfälligen Erhebung liegt in der Verschiedenartigkeit der Arznei- und Rechtswissenschaft. [§. 53]126
Fortsetzung. In der Arzneiwissenschaft als solcher, sind nach ihrem Zwecke diejenigen Momente, auf welche es bei der gerichtlichen Erhebung der Seelenzustände ankommt, nicht gegeben. [§. 54]-
Um die Grundsätze der Arzneiwissenschaft auf die gerichtliche Erhebung von Gemüthszuständen anzuwenden, müssen vor Allem die aus den positiven Gesetzen sich ergebenden Forderungen berücksichtigt werden. Bestimmungen des österreichischen Strafgesetzes. [§. 55]128
Das Mittel, diese Bestimmungen zu erfüllen, ist das Studium der menschlichen Natur im Allgemeinen. [§. 56]130
Unrichtigkeit und Schädlichkeit der Ansicht, dass zur Aufhebung der Sträflichkeit, immer die Nachweisung einer absoluten Unzurechnungsfähigkeit erfordert werde. Frage, auf deren Beantwortung es ankommt. [§. 57]131
Die Geisteszustände müssen vor Allem vom rein menschlichen Gesichtspunkte betrachtet werden. [§. 58]132
Diesfällige Erfahrungssätze. Die Triebe des Menschen äussern sich mehr in der Vorstellungsthätigkeit, als beim Thiere. §§. [59], [60], [61]133
Fortsetzung. Verschiedenartige Aeusserung des Geschlechtstriebes bei dem Menschen im Vergleiche mit dem Thiere. [§. 62]136
Das Leben des Menschen ist vorzugsweise ein geistiges. [§. 63]137
Rückwirkung des geistigen Lebens auf körperliche Zustände. Rechtliche Folge hieraus im Allgemeinen und in Bezug auf gewisse Zustände, als: Affekte, Leidenschaften, Schwärmerei etc. [§. 64]139
[A].Affekte142
Allgemeines Merkmal dieses Zustandes. [§. 65]-
Jeder Affekt bedingt nothwendig eine ihm entsprechende Thätigkeit, sofern deren Ausübung nicht durch entgegengesetzte Vorstellung gehemmt wird. [§. 66]143
Nur der Beweis des gänzlichen Mangels wirklich vorhandener, hinlänglich intensiver, dem Affekte entgegengesetzter Vorstellungen kann die Straflosigkeit der verbrecherischen That begründen. Lieferung dieses Beweises aus der Beschaffenheit der menschlichen Natur überhaupt. [§. 67]144
Beweis aus der individuellen Stimmung im Augenblicke der That. Einfluss der Vorstellung des Sittlichen. [§. 68]146
Fortsetzung. Gründe der Unwirksamkeit von sittlichen Vorstellungen. Krankhafte Verstimmungen. [§. 69]-
Einfluss des Affektes auf die Unzweckmässigkeit der äusseren Thätigkeit. [§. 70]148
Wie die Erhebung des Einflusses des Affektes in Bezug auf eine bestimmte That zu geschehen hat. [§. 71]149
[B].Leidenschaften150
Was ist Leidenschaft? [§. 72]-
Die Leidenschaft, als ein durchaus psychischer Zustand, kann nur nach psychischen Gesetzen beurtheilt werden, und hebt als solche niemals die Zurechnung auf. [§. 73]153
Eine Leidenschaft kann unter gewissen Umständen Gemüthszustände zur Folge haben, welche die sittliche Zurechnung aufheben. [§. 74]155
Inwiefern derlei Zustände die strafrechtliche Zurechnung aufheben können. [§. 75]156
Grundsätze, welche sich für die gerichtlich-medizinischen Erhebungen von Zuständen, denen eine Leidenschaft zu Grunde liegt, hieraus ergeben. [§. 76]158
[C].Schwärmerei163
Merkmale dieses Zustandes. Ob es denkbar ist, dass Jemand aus dem Bestreben, einen sittlichen Zweck zu erreichen, eine ihm als unsittlich bekannte Handlung verübe, und ob ein solches Vorgeben die Vermuthung einer Geistesverwirrung begründen könne. [§. 77]163
Strafbarkeit einer, wenn auch im Zustande der Schwärmerei verübten rechtswidrigen Handlung. [§. 78]166
Vergleichung mancher durch Schwärmerei hervorgebrachten Zustände mit jenen des Traumes. Pöschlianer. [§. 79]168
Charakteristisches Merkmal der im Zustande der Schwärmerei begangenen unzurechenbaren Thaten. [§. 80]172
[D].Blödsinn-
Rechtliche Bedeutung dieses Zustandes. [§. 81]-
Art und Weise der Erhebung. §§. [82], [83]173
Dummheit. [§. 84]176
[E].Monomanie. Fixe Idee. [§. 85]-
[F].Melancholie. Mania occulta. [§. 86]177
[G].Berauschung. [§. 87]178
[H].Unwiderstehlicher Hang zu gewissen Verbrechen181
Um zu erfahren, ob ein Hang zu einem bestimmten Verbrechen möglich sei, muss man die Beschaffenheit des Verbrechens selbst untersuchen. [§. 88]-
Pubertätsentwicklung, Hysterie etc. als veranlassende Ursachen eines solchen Hanges. [§. 89]182
Aufzählung der Verbrechen nach dem österreichischen Strafgesetzbuche, und Erörterung, warum bei manchen Verbrechen ein Hang zu deren Begehung unmöglich sei. Bezeichnung derjenigen Verbrechen, zu welchen denkbarer Weise ein besonderer Hang Statt finden kann. [§. 90]183
1. Verbrechen, welche durch den Geschlechtstrieb veranlasst werden. Unzucht wider die Natur. [§. 91]187
Nothzucht. [§. 92]189
2. Tödtung und Verletzung. Unterschied des psychologischen Motives bei gewaltsamen und bei künstlichen Tödtungen. [§. 93]190
3. Hang zum Diebstahl. Verschiedenheit der Motive, und zwar:
a) Lust zum Besitze. [§. 94]192
b) Neigung zu dem Genusse, weil er verboten ist. [§. 95]194
c) Vergnügen an Beseitigung der Schwierigkeiten. §§. [96], [97]197
4. Brandlegung. [§. 98]198
Anwendbarkeit dieser Unterscheidungen zum Behufe der Rechtspflege. [§. 99]200
[I].Dämonomania. [§. 100]201
[K].Verstellter Wahnsinn. [§. 101]207
[Schlussbemerkung]. [§. 102]209
[V]. Kriminalfälle mit Erhebung des Irrsinnes.
[A].Der wahnsinnige Brandstifter Joseph G.210
[B].Der Brudermörder Kaspar Roth233
[C].Matthäus Grotz, ein Epileptiker, erschlägt seinen leiblichen Vater258
[D].Der phränologisch untersuchte Brandleger J. Kläger, nebst Bemerkungen über das Heimweh285

Die Verfassung gerichtlich medizinischer Gutachten, vom Standpunkte der Rechtskunde betrachtet.

Der nachfolgende Aufsatz möge als Einleitung zu dem übrigen Inhalte dieses Buches dienen, dessen Zweck die möglichst praktische Anschaulichmachung der Aufgabe sowohl, als deren Lösung erscheint, welche dem Arzt und Richter bei gerichtlichen Akten gegenseitig gegeben ist.