Wenn es irgendwo nothwendig ist, nach einem bestimmten Plane vorzugehen, um zu dem erwünschten Ziele zu gelangen, so ist dies bei gerichtlich-medizinischen Erhebungen der Fall, bei welchen es sich darum handelt, die Grundsätze zweier Wissenschaften, nämlich jene der Medizin und jene des Rechtes, welche weder in ihrem Prinzipe noch in ihrer Anwendung Berührungspunkte darbieten, zu einem Zwecke zu vereinigen.

Eine nothwendige Bedingung dazu ist, dass diejenigen Personen, welche bei einem solchen Akte die eine und die andere dieser Wissenschaften zu vertreten berufen sind, nicht nur ihr eigenes Fach vollkommen inne haben, sondern auch in derjenigen Wissenschaft, welche der andere Theil vertritt, wenigstens so weit sich diese Wissenschaft auf den Gegenstand bezieht, welcher untersucht werden soll, nicht unbewandert seien, denn ohne dieser Bedingung ist nicht einmal ein Verständniss, viel weniger aber eine plan- und sachgemässe Ausführung möglich.

Diese erste unabweisliche Bedingung, ein Verständniss zwischen Arzt und Richter herbeizuführen, ist die Aufgabe meines bei Mörschner und Bianchi im Jahre 1845 erschienenen Werkes: „Systematisches Handbuch der gerichtsarzneilichen Wissenschaften, mit besonderer Berücksichtigung der Erhebung des Thatbestandes im Straf- und Civilverfahren für Aerzte und Wundärzte, dann Justiz- und politische Beamte und Advokaten in den k. k. Staaten,” welches den Hauptzweck verfolgte, durch eine in leichte Uebersicht gebrachte Sammlung und Erläuterung der in gerichtsarzneilicher Beziehung in den österreichischen Staaten bestehenden Gesetze und Verordnungen, dem Arzte gewissermassen ein materia juridica für seine Aufgabe als Gerichtsarzt, dem Richter aber die nöthigsten und unentbehrlichsten Winke zu geben, deren Ausserachtlassung Fehlgriffe oder Lücken in der Untersuchung zur unausbleiblichen Folge haben müsste.

Durch diese mir gestellte Aufgabe war jedoch zugleich die Grenze ausgesprochen, welche dieses Werk nicht überschreiten durfte, es musste nämlich ein Handbuch, d. h. ein so beschaffenes Buch sein, dass man es allenfalls als vade mecum zu gerichtlichen Kommissionen mitnehmen konnte, und musste daher in den Grenzen eines einzelnen Bandes bleiben, denn ein Handbuch in mehreren Bänden ist ungefähr dasselbe, was ein Taschenbuch in Quart oder Folio; auch durfte es den Zweck, eine leichte Uebersicht zu gewähren, nicht verfehlen, welches durch einen grösseren Umfang zuverlässig geschehen wäre.

Aus diesem Grunde konnte ich mich bei gewissen Materien, welche, wie z. B. die Erhebung von Gemüthszuständen, so wie jene gewisser Gattungen von Verbrechen, eine umständliche Besprechung fordern, nur auf einige Blätter beschränken, und musste es mir zur besonderen Aufgabe machen, nicht mehr zu thun, als die einschlägigen Verordnungen vollständig zu liefern, und nicht mehr zu sagen, als eben nothwendig war, um den Zusammenhang der Theile von den angeführten einzelnen Gesetzesstellen und die nächsten Beziehungen, in welchen sich dieselben zu ihrer praktischen Anwendung befinden, ersichtlich zu machen. — Es war eine Vorarbeit zu einer Lehre über die gerichtliche Medizin, jedoch eine solche, ohne welche es geradezu unmöglich ist, über diesen Gegenstand etwas Gründliches zu sagen.

Obwohl ich mir nun mit der Hoffnung schmeichle, die Aufgabe, welche dieses Werk hatte, wenigstens nicht verfehlt zu haben, so bin ich jedoch vollkommen überzeugt, dass damit nur ein Theil Desjenigen, welches für jenen Zweig der Rechtspflege, der die gerichtliche Arzneikunde zum Vorwurfe hat, erreicht, hingegen aber noch das Wesentlichste zu thun, nämlich die Aufgabe zu lösen sei, in einer fasslichen Darstellung die Anweisung zu geben, von welchem Standpunkte sowohl der Arzt als der Richter auszugehen, und welches Verfahren sie zu beobachten haben, um in den einzelnen Fällen der gerichtsarzneilichen Erhebungen nach einem gemeinschaftlichen Plane zu verfahren, in welchem sich die Grundsätze beider Wissenschaften zu dem einen Zwecke mit entsprechendem Erfolge vereinigen.

Diesen Zweck soll nun das gegenwärtige Werk erfüllen.

Was mich, ungeachtet der Schwierigkeiten, welche eine solche Unternehmung darbietet, dennoch bestimmte, mich derselben zu unterziehen, ist die Ueberzeugung, dass den zu derlei Erhebungen berufenen Personen diejenige klare Ansicht ihrer Aufgabe und der zu ihrer Lösung geeigneten Mittel zu erhalten nur dann möglich ist, wenn sie ihre Aufgabe vom Standpunkte der Gesetzgebung desjenigen Staates, in welchem sie zu wirken berufen sind, auffassen, und dass in allen mir bekannten medizinischen gerichtlichen Werken gerade dieser Standpunkt gewöhnlich als der untergeordnete betrachtet wird, während er doch entschieden um so mehr die Hauptsache ist, als alle gerichtlich-medizinischen Erhebungen für die Rechtspflege bestimmt sind, und der Richter in seiner Entscheidung doch immer nur von dem Standpunkte der positiven Gesetzgebung auszugehen, und ihm daher nur ein solches Einschreiten und nur eine solche Darstellung von Seite der ärztlichen Personen zu genügen vermag, welche den Erfordernissen der bestehenden Gesetzgebung entspricht.

Ausländische Werke, so viel Wahres und Verdienstliches darinnen enthalten ist, können doch an und für sich niemals diesem Zwecke, in Bezug auf das Inland, vollkommen entsprechen, weil sie entweder nur von einem allgemeinen Gesichtspunkte ausgehen, der für die praktische Anwendung in vielen Fällen nicht genügt, oder sich auf die Gesetzgebung ihres Staates gründen, welche in einem fremden Staate keine Anwendung leidet; jedoch auch für den Arzt, welcher im Inlande schreibt, bleibt es immerhin eine schwierige Aufgabe, so tief in den Sinn der Gesetze einzudringen, und zugleich die nöthige praktische Anschauung in Bezug auf Anwendung damit zu verbinden, um den nöthigen Anforderungen in den mannigfaltigen, durch das Eigenthümliche der positiven Gesetzgebung eines Staates herbeigeführten Beziehungen zu entsprechen.

Es ist also unumgänglich nothwendig, dass auch von Seite der Rechtskundigen hierin etwas geleistet werde.