In beiden Voraussetzungen ist der Richter, wo sich Gründe dazu darbieten, nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Behebung seiner Bedenken zu verlangen, denn es wäre wohl eine nicht zu rechtfertigende Deferenz für die Person des Arztes, wenn auch in dem Falle, wo dieser einen unrichtigen Ausspruch gethan hat, auf den Grund dieses Ausspruches, obwohl er unrichtig ist, eine Strafe gegen einen Beschuldigten erkannt, oder sonst eine Ungerechtigkeit begangen werden sollte, und wenn in einem solchen Falle der Richter nicht berechtigt sein sollte, dort, wo er wirklich Gründe hat, den ärztlichen Ausspruch für unrichtig zu halten, die Beseitigung dieses Zweifels zu veranlassen.
Um daher nicht schon Gesagtes zu wiederholen, wird sich auf dasjenige, welches in dem ersten Aufsatze dieser Schrift, [§. 3] u. s. w., über die Verfassung gerichtlicher Gutachten gesagt wurde, bezogen, so wie überhaupt alles dort Angeführte auf die Begutachtung des Wahnsinnes in gerichtlichen Fällen überhaupt volle Anwendung leidet.
§. 5.
Gemüthszustände sind nun überhaupt solche aus der menschlichen Natur hervorgehende Zustände, zu deren Beurtheilung daher Jeder einen Schlüssel besitzt, welcher, gehörig benützt, einem Jeden viele Gemächer dieser wundervollen Welt aufschliesst; es ist dies der Schlüssel, von welchem Schiller sagt:
„Willst Du Dich selber erkennen, so sieh wie die Andern es treiben;
Willst Du die Andern verstehen, blick' in Dein eigenes Herz.”
Es ist der Weg der Selbstkenntniss und der Beobachtung Anderer, welcher zuverlässig sehr weit führt, auf welchem sehr viele Resultate gewonnen werden können, und ohne welchen alle Wissenschaften zusammen genommen, nie ein entsprechendes Resultat herbeiführen, ja man kann sagen, ohne welchen überhaupt kein Verständniss menschlicher Zustände möglich ist. Dieses Eingehen in das Innere menschlicher Zustände ist somit in allen Fällen, wo nicht besondere, auf das Vorhandensein einer ganz abnormen Stimmung deutende Umstände vorkommen, nicht nur ein Befugniss des Richters, sondern dessen unbedingte Pflicht, denn wo es sich um nichts weiter handelt, als die Motive einer That oder die Ausbrüche gewöhnlicher Leidenschaften zu erforschen, hat noch Niemand an der Kompetenz des Richters gezweifelt.
Aber auch dort, wo die Gemüthsstimmung, welche eine That begleitet, eine ungewöhnliche genannt werden muss, lässt sich nicht alle Kompetenz des Richters in Abrede stellen, denn immer bleibt dem Richter das Urtheil über die Zurechnungsfähigkeit des Menschen in Bezug auf eine gewisse That überlassen, da er im Strafverfahren mindestens das Urtheil zu sprechen hat, ob die That aus bösem Vorsatze entsprungen ist, welches ohne tieferes Eingehen in die inneren Zustände nicht möglich ist; auch muss der Richter doch so viel von Gemüthszuständen verstehen, um beurtheilen zu können, ob und wann er eine ärztliche Untersuchung über einen Inquisiten einleiten soll und muss, und dazu gehört jedenfalls einige Kenntniss der Merkmale vorhandener Seelenstörungen.
Man kann daher im Allgemeinen sagen, dem Richter müsse so viel Kompetenz des Urtheils über Gemüthszustände zugetraut werden, dass dort, wo es ihm gelingt, die That oder das Benehmen des Beschuldigten auf rein menschliche Motive zurückzuführen, er auch nicht verpflichtet sei, eine ärztliche Untersuchung des Geisteszustandes eines Inquisiten zu veranlassen; waltet aber ein Zweifel ob, ob auch die vom Richter gelieferte Nachweisung vollkommen richtig sei, oder stellt sich die Möglichkeit dar, dass irgend ein krankhafter oder sonst anomaler Zustand auf die Verübung der That eingewirkt haben könne, so ist es nicht mehr blos räthlich, sondern absolut nothwendig, dass die ärztliche Untersuchung eintrete, denn um den Einfluss eines solchen Zustandes auf einen bestimmten Akt der Thätigkeit eines Menschen zu beurtheilen, genügen nicht mehr die aus einer, wenn auch geläuterten Lebensansicht gewonnenen Resultate, sondern es gehören hierzu spezielle Kenntnisse, und zwar nicht blos über menschliche Geisteszustände überhaupt, sondern es gehört Alles dazu, wodurch der Beobachter in die Lage gesetzt wird, über Krankheitszustände zu urtheilen, also Anatomie, Physiologie und Pathologie überhaupt, und spezielle Erfahrungen über denjenigen Zustand der Krankheit, welche sich durch Geistesverwirrung ausspricht, eine Kenntniss, welche selbst nicht jeder Arzt, sondern nur Derjenige im hinreichenden Grade zu besitzen vermag, welcher derlei Zustände zum besonderen Gegenstande seines Studiums macht — es ist also klar, dass solche Kenntnisse niemals bei dem Richter vorausgesetzt werden dürfen.
Die Stellung des Arztes zum Richter ist jedoch auch in diesem Falle keine solche, wie jene eines Dolmetschers, welcher eine Urkunde übersetzt, welche in einer dem Richter ganz fremden Sprache geschrieben ist, denn es lässt sich nicht verkennen, dass der Richter Vieles von Demjenigen, wodurch sich der abnorme Zustand des Untersuchten charakterisirt, nicht nur selbst wahrnehmen, sondern, sofern die durch eigenes Nachdenken über die menschliche Natur und eigene Lebenserfahrung gewonnene Anschauung dazu hinreicht, Vieles auch richtig auffassen werde, welches zur richtigen Beurtheilung eines solchen Zustandes gehört.