Soll nun der Richter die Ueberzeugung erlangen, dass der Ausspruch des Arztes auch in solchen Beziehungen, welche dem Richter fremd sind, richtig sei, so muss er vorerst die Bemerkung machen können, dass der ihm bekannte Theil des in Frage stehenden Zustandes von dem Arzte richtig aufgefasst und beurtheilt worden sei.

Damit nun die Darstellung des Arztes ihrem Zwecke entspreche, muss sie daher nicht nur auf richtigen und umfassend medizinisch-wissenschaftlichen Gründen beruhen, sondern sie muss sich auch den bei dem Richter vorhandenen, aus der praktischen Lebensanschauung gewonnenen Begriffen anschliessen, und zu diesem Zwecke ist es nothwendig, dass der Arzt eine genaue und richtige Ansicht von jenen Begriffen habe, welche bei dem Richter, welcher keine medizinischen, wohl aber solche Kenntnisse besitzt, die aus der praktischen Lebensanschauung entnommen werden, vorhanden sein können und vorhanden sein sollen ([§§. 7] und [8] des vorigen Aufsatzes).

Um den Arzt in Kenntniss zu setzen, wie weit die Einsicht des Richters in dieser Beziehung gehen könne und dürfe, scheint es nun zweckmässig, darzulegen, welche Ansichten eine blos auf menschliche Erfahrungen, mit Ausschluss eigentlicher medizinisch-wissenschaftlicher Studien gegründete Beobachtung zu geben vermag, eine Darstellung, welche zugleich den Vortheil gewährt, in ihren Ergebnissen als gemeinschaftliches Gut vom Richter und Arzte benützt werden zu können.

I.
Allgemeine Bemerkungen über das Verhältniss des Menschen zu anderen Geschöpfen der Aussenwelt.

§. 7.

Das Symptom, durch welches sich der Irrsinn für jeden Menschen, somit insbesondere für den Nichtarzt, darstellt und sich dadurch von andern Krankheitszuständen unterscheidet, ist eine Thätigkeit oder auch eine Unthätigkeit des Menschen, welche dessen gewöhnlichem Begehrungsvermögen im Verhältniss zu den von Aussen kommenden Anregungen nicht entspricht.

Es ist möglich und wohl auch gewiss, dass die ärztliche Wissenschaft noch andere, und wohl auch zuverlässigere Kennzeichen auffindet, allein für den Nichtarzt, unter welche Klasse entschieden auch der Richter gehört, gibt es keine andere Veranlassung, bei einem Individuum den Irrsinn zu vermuthen, als das Vorhandensein dieses Symptoms, und es wird nur immer ein glücklicher Zufall sein, wenn das mit einem solchen, sich auf diese Art nicht aussprechenden, Zustande behaftete Individuum einem solchen Arzte begegnet, welcher ohne durch dieses Symptom aufmerksam gemacht worden zu sein, bei demselben das Vorhandensein des Irrsinnes zu entdecken vermag.

Da jedoch kein anderes Merkmal sich dem Nichtarzte als wahrnehmbar darstellt, als die abnorme Thätigkeit des Individuums in der Aussenwelt, so muss in der gegenwärtigen Abhandlung gerade dieses Merkmal vorzugsweise berücksichtiget werden.

§. 8.

Nicht jedes, wenn auch sonst ganz widersinniges, Verhalten eines Menschen gegen seine Umgebung ist jedoch darum ein Beweis, und daher auch ein Symptom des Irrsinnes. Erziehung, Lebensweise, Launen, Vorurtheil bewirken, obwohl ihre Veranlassung in ganz reellen Einwirkungen ihrer Umgebung gelegen ist, oft eine solche Abweichung von dem Benehmen anderer Menschen, dass die dadurch herbeigeführten Handlungen gänzlich jenen eines Irrsinnigen gleichen, obwohl sie es in Wirklichkeit nicht sind. — Zu solchen Erscheinungen gehören die Kontraste, welche die Sitten verschiedener Völker hervorbringen. Ein Beduinen-Araber würde die Frage nach dem Befinden seiner Frau Gemahlin für einen Schimpf halten, welcher nur mit dem Blute des Fragers und seiner Verwandten ausgewaschen werden könnte, während mancher Europäer in der Unterlassung dieser Frage nur einen Mangel an Theilnahme oder an Höflichkeit erblickt.