§. 21.
Der verehrte Leser möge dem Verfasser diese Verirrung in das Gebiet der Metaphysik vergeben, allein wenn man über einen schwierigen Gegenstand zu sprechen hat, so kann man nur dadurch der Gefahr, missverstanden zu werden, entgehen, wenn man über die Bedeutung derjenigen Ausdrücke, welche man in der Folge zu benützen gedenkt, mit dem Leser einverstanden ist, und dieses Einverständniss kann ein Autor nur dadurch erreichen, wenn er, wo ein Missverstand möglich ist, die Bedeutung seiner Ausdrücke auf solche Vorstellungen reduzirt, in welchen Jedermann übereinstimmt.
Weit entfernt daher, zu glauben, dass die von mir gebrauchten Ausdrücke alle vollkommen richtig gewählt sind, glaube ich doch jedem meiner verehrten Leser anschaulich gemacht zu haben, was ich darunter verstehe, und dies dürfte zum Zwecke dieses Aufsatzes eben so nothwendig gewesen, als hinreichend sein.
Es wurde im Eingange dieses Aufsatzes bemerkt, dass der Irrsinn sich für die gewöhnliche, d. i. die nicht wissenschaftlich geübte Beachtung durch eine abnorme Thätigkeit in der Aussenwelt kundgebe, woraus folgt, dass bei dem Umstande, wo die rechtliche Beurtheilung lediglich eine Beurtheilung des äussern Verhaltens eines Menschen ist, auch für die strafrechtliche Beurtheilung Irrsinn nur insofern ein Gegenstand der besondern Betrachtung werden könne, als durch denselben eine gewisse strafbare äussere Thätigkeit veranlasst wurde, welche ohne das Vorhandensein dieses Gemüthszustandes unterblieben wäre.
Die wissenschaftliche Erfahrung, dass der Irrsinn sich nicht immer in abnormen äusseren Thätigkeiten ausspreche, und auch von dem praktisch-geübten Seelenarzte ohne wahrgenommene abnorme äussere Thätigkeit erkannt werden kann, steht dieser Ansicht keineswegs entgegen, denn es lässt sich nicht verkennen, dass alles Annehmen der Richtigkeit eines Resultates, welches die wissenschaftliche Forschung liefert, so lange sich deren Richtigkeit nicht durch entschiedene Versuche auch dem nicht wissenschaftlich Gebildeten anschaulich machen lässt, nur im Vertrauen auf die Persönlichkeit Desjenigen beruht, welcher sie erhalten zu haben behauptet. Persönliches Vertrauen kann nun niemals die Stelle objektiver Gewissheit, am wenigsten aber in dem Falle vertreten, wo es sich um Anwendung der Strafgesetze handelt[17]. Betrachtet man daher den Irrsinn nur von der pathologischen Seite, so muss man nothwendig zugeben, dass ein auch von dem erfahrensten Arzte abgegebenes Gutachten hierüber blos darum, weil es ein Gutachten dieses Arztes ist, für den Richter nie diejenige objektive Gewissheit haben werde, welche die strafrechtliche Beurtheilung der Sache erfordert, und da, wie bereits im Eingange dieses Aufsatzes erwähnt wurde, die objektive Gewissheit eines Ausspruches die unabweisliche Bedingung zu dessen rechtlicher Anwendbarkeit ist, so folgt, dass auch der ärztliche Ausspruch, sofern er zum Behufe der Gerichtspflege gegeben wird, nothwendig vorzugsweise die äussere Thätigkeit des Untersuchten berücksichtigen und hervorheben müsse, wenn er seinem Zwecke entsprechen soll, weil gerade die äussere Thätigkeit dasjenige ist, welches hier die objektive Anschauung gestattet.
Da wir auf diesen Gegenstand im Verlaufe dieses Aufsatzes zurückkommen müssen, so möge folgendes Beispiel die Sache erläutern:
Es sei der Fall eines nach mehreren Stunden heftiger Leibesschmerzen, Erbrechen, Beängstigung etc. erfolgten Todes eines Menschen vorgekommen, und die pathologische Untersuchung würde alle Erscheinungen einer Vergiftung durch Arsenik darstellen. Würde wohl, ungeachtet der Arzt sich für vollkommen überzeugt hält, die Todesursache sei keine andere als eben die Arsenikvergiftung, dieser Ausspruch genügen, und die chemische Untersuchung entbehrlich sein? Gewiss nicht, denn für den Richter ist immer noch die Möglichkeit denkbar, dass der Arzt sich doch könne getäuscht haben, weil er (der Richter) sein Vertrauen auf die Persönlichkeit des Arztes nicht so weit ausdehnen darf, um sich nicht anschauliche Beweise von dessen objektiver Richtigkeit zu verschaffen. Ist aber durch die chemische Untersuchung der Arsenik aufgefunden, so ist erst objektiv bewiesen, dass der Arzt sich nicht geirrt, und seine pathologische Ansicht das Wahre getroffen habe.
Eben so ist es bei dem Irrsinn. So lange der Arzt nur aus pathologischen Gründen argumentirt, z. B. aus einer abnormen Beschaffenheit gewisser Organe, oder aus den abnormen Aeusserungen gewisser Funktionen, deren normale Aeusserung dem Richter nicht bekannt ist, muss der Richter als Richter immer noch die Möglichkeit voraussetzen, dass der Arzt sich geirrt haben könne, wenn er gleich als Mensch, dort wo es sich um seine eigene pathologische Behandlung handelt, nicht den mindesten Anstand nehmen würde, sich dem erprobten Scharfblicke des Arztes anzuvertrauen. Erst wenn der Arzt ihm die äusseren abnormen Thätigkeiten des Untersuchten nachgewiesen hat, darf er als Richter den Ausspruch des Arztes als zweifellos richtig annehmen.
§. 22.
Dieser Unterschied zwischen der Ueberzeugung des Richters in seiner richterlichen und in seiner blos menschlichen Stellung wurde und wird in Praxi von Gerichtsärzten nicht selten übersehen, und darin liegt allein der Grund einer Menge von ungenügenden Gutachten. Der Arzt glaubt nicht selten durch Darlegung seiner auf Gründe der Wissenschaft gestützten Ueberzeugung und durch die Gründe der Wissenschaft dem Richter genügen zu können. — Der Richter aber darf gerade durch Gründe der Wissenschaft am wenigsten sich zu irgend einer Ansicht bestimmen lassen, weil ihm diese gerade am fernsten liegen, sondern er verlangt einen Beweis ad oculum, den der Arzt vielleicht für unbedeutend hält, und hat oft nicht das nöthige Geschick, den Arzt dahin zu führen, ihm diesen Beweis ad oculum zu liefern; am Ende gehen beide Theile auseinander, ohne sich verstanden zu haben, wo doch das Verständniss gar nicht schwer gewesen wäre, wenn der Arzt bestrebt gewesen wäre, seine Ansicht durch in die Sinne fallende Thatsachen zu begründen.