Er hatte in England eine sehr vertraute Bekanntschaft mit einem Frauenzimmer, in welche er in der That sterblich verliebt war, wurde auch durch dieses Verhältniss in ein Duell verwickelt, in welchem er mit einer leichten Wunde davon kam, welches Duell jedoch einen Ehescheidungsprozess zur Folge hatte, der öffentlich verhandelt und daher in den öffentlichen Blättern besprochen wurde.

Man denke sich nun seine Empfindung, als ihm ein solches Blatt eines Morgens zu Gesicht kam, in welchem die Liebesintriguen seiner Geliebten dargestellt waren, woraus jedoch hervorging, dass nicht er darin die Hauptrolle spielte, sondern dass diese bereits vor ihm von einem Bedienten derselben besetzt war, und ihm also nur die Nebenrolle zugetheilt gewesen sei.

Dennoch konnte er es nicht über sich gewinnen, sie zu verlassen; er zog mit ihr auf den Kontinent, besuchte Italien, wurde von wüthender Eifersucht geplagt, in der er ihr täglich die bittersten Vorwürfe machte, und sie seiner tiefsten Verachtung versicherte, aber doch noch immer bei ihr blieb.

In dieser Stimmung, die sein ganzes Wesen in eine fieberhafte Aufregung versetzt hatte, liess er sich eines Abends von seinem Bedienten, mit dem er nicht nur sehr zufrieden, sondern auch in einer Art von Vertraulichkeit war, die Haare kräuseln. Unglücklicher Weise rupfte ihn dieser ein wenig. Alfieri sprang nun wüthend auf, ergriff den auf dem Tische stehenden Armleuchter und warf ihn dem Bedienten zum Kopfe, welcher dadurch glücklicher Weise nicht bedeutend verletzt wurde, und nichts Anderes glaubte, als sein Herr sei toll geworden — worin er in der That nicht ganz unrecht gehabt zu haben scheint. — Er rief daher die anderen Domestiken gegen seinen Herrn zu Hilfe, welcher sich nun mit dem Degen zur Wehre setzte, dabei aber doch so weit zur Besinnung kam, dass eine Verständigung erfolgte, so dass der Vorfall ohne weitere nachtheilige Folgen blieb.

Nehmen wir nun an, Alfieri hätte seinen Bedienten todt geworfen oder sonst schwer verletzt, oder einem seiner Domestiken den Degen durch den Leib gerannt, so würde es zuverlässig nicht zu billigen sein, wenn er so geradezu wegen Todtschlag oder wegen schwerer Verletzung wäre verurtheilt worden, denn Jeder fühlt zuverlässig, dass hier etwas im Mittel liegt, welches diesen Fall von andern Fällen der Tödtung oder der Verwundung wesentlich unterscheidet.

Betrachten wir aber nun noch einen anderen Fall, welcher zuverlässig noch gegen Ende des vorigen Jahrhunderts nicht zu selten war, den Fall nämlich, wo Jemand, welcher der Erfindung der Goldtinktur auf der Spur zu sein glaubte, sich zu diesem Ende Jahre lang in sein chemisches Laboratorium verschloss, durch Nachtwachen, Einathmen schädlicher Dünste u. s. w. seine Gesundheit zerrüttete, und durch die Aufregung, in die ihn Hoffnung und Misslingen, und dann wieder die gewonnene, nach seiner Meinung untrügliche Aussicht auf die baldige Lösung des Problems versetzte, in jene Stimmung gerieth, in welcher dieser sein Lieblingsgedanke zur fixen Idee wurde, zur Realisirung derselben fremde Gelder durchbringt, so wird man schwerlich eine solche Handlung, wenn sie auch zum Besten seiner Lieblingsidee geschah, für unsträflich halten, denn es ist Jedem klar, dass, wenn auch die Lösung des Problems die fixe Idee des Adepten war, er doch dadurch nicht gehindert war, die Rechtswidrigkeit einzusehen, welche darin liegt, wenn Jemand ein Geld, welches ihm zur Aufbewahrung übergeben war, anstatt es aufzubewahren, zu irgend einem anderen Zwecke verwendet.

Dies ist in einem und in dem anderen Falle nun diejenige Ansicht, welche sich jedem Unbefangenen so zu sagen von selbst darbietet; wenn es sich jedoch darum handelt, diese Ansicht aktenmässig in einer Art darzustellen, dass darauf ein richterliches Urtheil gegründet werden könne, so begegnet man mancherlei Schwierigkeiten, denn es kann nicht geläugnet werden, dass man im ersten Falle nicht sagen kann, Alfieri sei krank gewesen, und dass man daher, wenn man Geisteskrankheit als den einzigen Entschuldigungsgrund einer sonst sträflichen That gelten lässt, es in der That schwer fällt, einen annehmbaren Entschuldigungsgrund vorzubringen.

§. 53.

Nach meiner Ansicht liegt die Schwierigkeit, welche dieser Gegenstand darbietet, jedoch weder in der Sache, noch in einer Insuffizienz der ärztlichen Wissenschaft, sondern lediglich in der ganz heterogenen Beschaffenheit der Rechts- und in der Arzneiwissenschaft, welche, indem sie einen ganz verschiedenen Zweck auf ganz verschiedene Weise verfolgen, so zu sagen aller Berührungspunkte und daher auch fast aller Mittel sich zu verständigen entbehren, wodurch am Ende das Resultat erzeugt wird, dass jede der beiden Wissenschaften ihre eigene, für Diejenigen, welche die fremde Wissenschaft üben, ganz unverständliche Sprache hat, dass der Jurist nur von dem Juristen, und der Mediziner nur von dem Mediziner verstanden wird, und verstanden sein will, und dass am Ende beide Theile sich auch dann nicht verstehen, wenn sie wirklich Dasselbe sagen.

§. 54.