Aus diesen Verordnungen erhellt, dass von Seite der höheren Behörden die Aufnahme in eine Irrenanstalt nicht nur als eine Sanitätsmassregel, sondern auch in der Beziehung betrachtet wurde, dass nicht etwa ein Individuum aus Böswilligkeit für irrsinnig erklärt und dadurch seiner Freiheit verlustig werde.
So wie für das Land unter und ob der Enns, bestehen nun ähnliche Verordnungen in allen Provinzen, in welchen Irrenhäuser bestehen, es ist daher die Pflicht eines jeden praktizirenden Arztes, sich mit den für die Provinz, in welcher er seine Praxis ausübt, bestehenden Verordnungen bezüglich dieses Gegenstandes bei Zeiten bekannt zu machen, um in einem vorkommenden Falle dieser Art keine Missgriffe zu begehen.
Nachfolgende Verordnung, als von der Hofbehörde erflossen, ist in allen österreichischen Staaten, mit Ausnahme der ungarischen und siebenbürgischen Länder, giltig:
Zufolge Hofdekretes vom 28. August 1837, Zahl 4647, wurde sämmtlichen Gerichtsbehörden aufgetragen, dass sie jedesmal, wenn eine Person als wahn- oder blödsinnig erklärt wird, das Resultat der diesfälligen über den Geisteszustand gepflogenen Amtshandlung, so wie den Namen des Vaters, Vormundes oder gerichtlich bestellten Kurators des irr- oder blödsinnigen Individuums der betroffenen Behörde, welcher die Verwaltung des Irrenhauses oder der diesfälligen Anstalt, worin der Wahn- oder Blödsinnige untergebracht wird, zugewiesen ist, unverweilt bekannt geben sollen, um sogleich entnehmen zu können, wem die Vormundschaft oder Kuratel anvertraut worden sei.
(Band 19. der Provinzial-Gesetzsammlung für Oesterreich ob der Enns Nr. 105, Seite 172.)
IV.
Ueber die Erhebung zweifelhafter Gemüthszustände.
Allgemeine Bemerkungen.
§. 52.
Der bekannte italienische Dichter Graf Alfieri erzählt aus seinem Leben folgendes Ereigniss: