Die Angehörigen des Irrgewordenen sind verpflichtet, alsogleich nach dem Ausbruche der Krankheit die Anzeige hiervon bei der gehörigen Ortsobrigkeit zu machen, widrigens hat in Gemässheit des Strafgesetzbuches II. Theil, §. 140 (siehe mein „Systematisches Handbuch” §. 106) die Strafe des Arrestes von drei Tagen bis zu einem Monate einzutreten, je nachdem nämlich ein solcher Zustand lange verhehlt worden war, oder aber dessen Folgen wichtiger und nachtheiliger gewesen sind. Es liegt ihnen ferner ob, sobald der herbeigerufene Arzt in Anbetracht der Ungewissheit eines guten Erfolges der häuslichen Pflege die Unterbringung des Kranken in der Irrenanstalt für räthlich erklärt, um ihre Vermittlung bei der obrigkeitlichen Behörde anzusuchen, und die Anordnung des Arztes, gleichwie die Verfügung der Obrigkeit genau zu befolgen. In solchen Fällen hat demnach die Behörde, sobald die Angehörigen eines Irrgewordenen dessen Unterbringung in die Anstalt verlangen, oder wenn selbe schon an und für sich als nothwendig erscheint, das mit dem ärztlichen Zeugnisse über die eingetretene Geisteszerrüttung, ferner mit der Krankengeschichte und der ämtlich beglaubigten Haftungsurkunde zur Sicherstellung der Verpflegsgebühren belegte diesfällige Ansuchen schleunigst und nach voranstehender Weisung vollständig instruirt an die k. k. Landesregierung einzusenden, als jede wahrgenommene Nachlässigkeit geahndet werden soll.
Da es in jenen Fällen, in welchen der Kranke keine ärztliche Behandlung genossen hat, unmöglich ist, eine vollständige Krankengeschichte einzusenden, so hat der zeugnissausstellende Arzt die vorausgegangenen Ereignisse, Umstände und Krankheitszufälle, so viel ihm möglich ist, einzuholen, und den Zustand, in welchem er den Irren fand, genau zu beschreiben; ist aber der Geisteskranke ein völlig Fremder, oder nur weniger bekannt, dann soll von Seiten der Behörde mit jenen Personen, die den Erkrankten zu kennen vorgeben und Einiges über seine Verhältnisse auszusagen im Stande sind, ein Protokoll, welches die nöthigen Aufklärungen über die vorwärts (bei der Krankengeschichte) angedeuteten Punkte gewährt, aufgenommen und eingesendet werden, um hierdurch die ausserdem unentbehrliche Krankengeschichte zu ersetzen.
Der zur Aufnahme in die Heilanstalt bestimmte Kranke ist, nachdem der Irrenhausarzt das ihm zugekommene ärztliche Zeugniss sammt der Krankengeschichte, die Versorgungsverwaltung aber den Zahlungsrevers zur ferneren Benützung zurückbehalten hat, wenn es nöthig sein sollte einer allgemeinen Säuberung seines Körpers zu unterziehen, und nach Thunlichkeit mit reiner Leibwäsche so wie mit Kleidungsstücken in hinreichender Menge zum fernern Wechsel zu versehen, und sobald es geschehen kann auf die angemessenste Art und mit der nöthigen Vorsicht an die Anstalt einzusenden. Dass er übrigens in den meisten Fällen weder völlig frei noch in Ketten transportirt werden dürfe, versteht sich in unserer Zeit wohl von selbst; eine feste Zwangsjacke wird jedoch beinahe jederzeit den Zweck der Beschränkung vollkommen erfüllen, und nur bei jenen, welche einen mächtigen Trieb zum Entspringen äussern, dürfte das Anlegen einer einfachen Fussgurte genügen.
Mit Regierungsdekret von 5. Oktober 1833, Zahl 28,281, wurden die Erfordernisse zur Aufnahme in das Linzer Irrenhaus bekannt gegeben.
Unter diesen Erfordernissen ist auch die Anordnung begriffen, dass das Dasein des Wahnsinnes durch das Zeugniss eines Kreis-, oder Bezirks-, oder Stadtarztes darzuthun kommt. Es wurden daher bisher vorzüglich auf den Grund des Zeugnisses Eines Arztes die betreffenden Individuen als irrsinnig anerkannt, in das Irrenhaus abgegeben, folglich faktisch als irrsinnig erklärt. Allein dieser Vorgang gewährt nicht die vollkommene Beruhigung, dass jeder Missgriff oder jede Irrung hinsichtlich der Unterbringung eines Individuums in die Irrenanstalt, ohne der Rechtlichkeit der die Zeugnisse ausstellenden Aerzte nahe zu treten, hintangehalten werde, besonders, da oft die vorgeschriebenen Krankengeschichten mangelhaft verfertiget sind oder gar nicht beigebracht werden können. Dagegen wird durch die genaue Beobachtung des §. 273 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches die grösstmöglichste Beruhigung verschafft, dass Niemand als irrsinnig behandelt, daher in die Irrenanstalt abgegeben wird, welcher nicht wirklich mit Wahnsinn behaftet ist, denn nach diesem für die Behörden und für die Unterthanen verbindenden Gesetzbuche darf blos Derjenige als irrsinnig anerkannt und behandelt, folglich in einer Irrenanstalt untergebracht werden, welcher von der kompetenten Gerichtsbehörde, nach der vorausgegangenen Erforschung seines Betragens über Einvernehmen zweier Aerzte, als wahnsinnig erklärt wird. Daraus folgt nun, dass in der Regel die gerichtliche Irrsinnigkeitserklärung eines Individuums vorauszugehen hat, bevor dasselbe in das Irrenhaus abgegeben werden darf.
Die Regierung fand daher zum Schutze der Freiheit und Ehre der Personen, so wie zur Hintanhaltung jedes Missbrauches laut Dekret vom 10. Dezember v. J., Zahl 31,269, sich bewogen, die erwähnte Regierungsverordnung vom Jahre 1833 dahin zu modifiziren, dass die Aufnahme eines Individuums in das Irrenhaus nur in dem Falle bewilligt werden wird, wenn von Seite der kompetenten Gerichtsbehörde die Irrsinnigkeitserklärung desselben erfolgt sein, und diese gerichtliche Verfügung sammt der Anzeige des aufgestellten Kurators des Irrsinnigen dem Einschreiten der Unterbehörden um die Aufnahme in das Irrenhaus beigelegt sein wird.
Wenn jedoch der Geisteskranke dergestalt in Tobsucht und Raserei verfallen sollte, dass derselbe ohne Gefahr für die Lebens- oder Eigenthumssicherheit überhaupt, oder nur seiner nächsten Umgebung, nicht mehr länger bei seiner Familie, oder bei den Angehörigen, oder in seiner Wohnung belassen werden kann, so wird auf das Einschreiten der politischen Unterbehörden, insofern in demselben diese mit Gefahr für die Umgebung verbundene Irrsinnigkeit von zwei Aerzten bestätiget ist, wegen Gefahr auf Verzug die Aufnahme in die Irrenanstalt alsogleich, jedoch nur provisorisch und blos gegen dem bewilligt werden, dass die vorschriftmässige gerichtliche Irrsinnigkeitserklärung der hohen Regierung bald thunlichst nachträglich vorgelegt werde.
Um Missverständnissen vorzubeugen, wird ausgesprochen, dass unter dem Ausdrucke: Aerzte, keineswegs die Wundärzte, sondern blos die Doktoren der Medizin verstanden werden, weil nicht die Ersteren, sondern die Letzteren berufen sind, über Geisteskranke ein Gutachten abzugeben.
(Cirkular des Kreisamtes zu Salzburg vom 15. Februar 1843, Zahl 1485.)