a) Physische Momente, als erbliche Anlage, wobei zu erforschen ist, welche Blutsverwandte des (der) Kranken an Irrsinn litten, oder noch leiden, körperliche Entwicklung, Geschlechtsleben, monatliche Reinigung, Schwangerschaften, Kindbetten u. s. w.[29]

b) Psychische Momente, als: Erziehung, Entwicklung der intellectuellen und moralischen Fähigkeiten, religiöse Tendenz, moralische Aufführung, Umgang mit Anderen, vorherrschende Neigungen und Lieblingsbeschäftigungen, Leidenschaften, häusliche Verhältnisse, die merkwürdigeren Lebensereignisse und der Einfluss, den diese auf das Gemüth und den Geist des (der) Kranken gehabt hatten[30].

5. Wann und wie äusserten sich die ersten Spuren dieser Geisteskrankheit?

6. Welchen Verlauf nahm diese Geisteskrankheit von ihrem ersten Auftreten bis zum Tage der Untersuchung? Welche abnorme Erscheinungen zeigten sich von physischer und psychischer Seite? Wodurch wurden Rückfälle und Verschlimmerungen, wenn solche Statt fanden, veranlasst[31]?

7. Wurde diese Geisteskrankheit schon ärztlich behandelt? Worin bestand diese Behandlung und was hatte sie für einen Erfolg?

8. Was für ein Bild bietet diese Geisteskrankheit bei der gegenwärtigen Untersuchung dar? Hier sollen alle physischen und psychischen Krankheitssymptome[32], wie sie eine genaue und umfassende Erforschung entdeckt, aufgezeichnet werden.

9. Diagnostische Entwicklung und Benennung der speziellen Krankheitsform[33].

10. Eignet sich der (die) Kranke mehr für die Abtheilung der heilbaren oder für jene der unheilbaren Geisteskrankheiten, und worin besteht die Gefahr, die man für ihn (sie) oder für seine (ihre) Umgebung und öffentliche Sicherheit zu besorgen hat?


Eine ähnliche Verordnung über die Verfassung der Krankengeschichte enthält auch die obderennsische Regierungsverordnung vom 5. Oktober 1833, Z. 28,281, welcher noch folgende hierher gehörige Weisung beigefügt ist: