Dieses Verhältniss benimmt nun der That allerdings nicht ihren sittlichen Werth, da es sehr möglich ist, dass ohne das rege Pflichtgefühl die That ungeachtet der übrigen Aufforderungen unterblieben wäre; kein Mensch, nicht einmal das handelnde Subjekt selbst, sondern nur Gott allein sieht aber, wie viel wirklich Sittliches an der Handlung war.

Strebt nun ein Mensch nach einem Zwecke, von dem sich wirklich annehmen lässt, dass er ihn für sittlich gehalten habe, so lässt sich wohl eben so wenig bestimmen, ob es das Sittliche, was er daran gewahrte, gewesen ist, was sein Bestreben bestimmte, oder das mit Erreichung des Zweckes sinnlich Angenehme. Es kann daher sehr wohl geschehen, dass gerade diese letztere Vorstellung, ohne dass er es selbst ganz klar erfahren hätte, ihn bestimmt habe, den ordentlichen Weg des fortwährenden Anwendens sittlicher Mittel zu verlassen, oder das Sittliche an dem Zwecke selbst aufzugeben, nachdem er die Ueberzeugung gewann, dass er ihn auf dem Pfade der Sittlichkeit nicht erreichen kann, und sich zur Anwendung eines unsittlichen Mittels, den Weg abzukürzen, oder sich einen neuen Weg zu bahnen, und in diesem Falle ist seine That nichts weiter, als ein unsittliches Mittel zur Erreichung eines egoistischen, wenn auch gerade nicht objektiv unsittlichen Zweckes. — Er bleibt daher für das angeordnete Mittel eben so sehr in moralischer Beziehung verantwortlich, als für die nachtheilige Folge rechtlich strafbar.

So schwierig nun für jeden Dritten die Unterscheidung sein wird, ob nicht ein solches Individuum über den Umstand, dass es nicht sittlich erlaubt sei, zum Besten eines sittlichen Zweckes ein bestimmtes Mittel anzuwenden, sich etwa in einem Irrthume befand, so wenig schwierig scheint die Frage in rechtlicher Beziehung zu beantworten, ob ein Mensch strafbar ist, wenn er zur Erreichung eines sittlichen Zweckes sich eines Schaden bringenden Mittels bediente.

In sittlicher Beziehung wird der Mensch zur Begehung oder Unterlassung einer Handlung durch sein Gefühl oder seine Grundsätze bestimmt, welche von einem Dritten am Ende doch nie vollständig controllirt werden können. Der Staat fordert von seinen Unterthanen jedoch nicht Gefühle oder Grundsätze, sondern Handlungen und Unterlassungen. Begeht nun Jemand, wie es sehr vielfältig geschieht, keine gesetzwidrigen Handlungen aus dem Grunde, weil er, und zwar mit Recht, die bürgerlich strafbaren Handlungen zugleich für unsittlich hält, so ist er ein um so besserer Bürger, und eines besonderen Vertrauens würdig. Begeht er aber verbotene Handlungen, oder macht er sich strafbarer Unterlassungen schuldig, weil er sie nicht für unsittlich hält, so legt er dadurch an den Tag, dass seine Sittlichkeit keine hinlängliche Bürgschaft für die Unschädlichkeit seines Benehmens gewähre, und setzt daher den Staat in die Nothwendigkeit, diejenigen Massregeln anzuwenden, wodurch er und Seinesgleichen genügende Motive zu einem legalen Benehmen erhalten, nämlich die Zufügung der für die Begehung oder Unterlassung gewisser Handlungen angedrohten Strafen.

§. 79.

Wir kehren nun wieder zu dem als Schwärmerei bezeichneten Gemüthszustände zurück, und wollen nun die besonderen Modificationen betrachten, welche die gerichtlich medizinische Untersuchung eines Individuums, welches in diesem Zustande ein Verbrechen begangen hat, berücksichtigen müsse.

Es lässt sich nämlich nicht verkennen, dass der als Schwärmerei bekannte Zustand eben darum, weil derselbe besonders die Thätigkeit der Einbildungskraft in Anspruch nimmt, von gewissen Erscheinungen begleitet sein werde, welche bei anderen Leidenschaften, welche gewöhnlich materielle Bedürfnisse und Wünsche zum Gegenstande haben, oder doch durch materielle Bedürfnisse und Wünsche veranlasst werden, entweder gar nicht, oder doch in viel geringerem Grade vorkommen.

Wir wenden uns daher unmittelbar an eine Erscheinung, in welcher die vorherrschende Thätigkeit der Einbildungskraft unverkennbar ist, nämlich den Traum.

Wem ist es nicht schon begegnet, dass er, nach der Anhörung einer Erzählung von einem Verbrechen, nicht nur von der That geträumt, sondern im Traume selbst das handelnde Individuum war, ihm dabei wohl einfiel, dass Dasjenige, was er da beginne, nicht in der Ordnung sei, dieser Gedanke ihn aber doch nicht hinderte, die That mit allen den Nebenumständen, wie er sie gehört oder gelesen hatte, zu Ende zu führen.

Diese Erscheinung erklärt sich nun allerdings dadurch, dass die im Schlafe wirkende Vorstellungsthätigkeit nur die That mit ihren Nebenumständen, nicht aber auch diejenigen sittlichen Vorstellungen reproduzirte, welche im Wachen die Ausführung einer solchen That bei ihm zuverlässig unmöglich gemacht haben würden.