So viel zur Beantwortung der Frage vom moralischen Gesichtspunkte aus, von welchem daher nothwendig die Frage dahin beantwortet werden muss, dass Derjenige, welcher zu einem sittlichen Zwecke unsittlich handelt, schon dadurch sich gegen die Sittlichkeit verfehlt, weil er aus seinen Schranken als Mensch hinaustritt, und sich, ohne die göttliche Weisheit zu besitzen, die göttliche Gerechtigkeit zu exequiren anmasst.
Eine Frage, welche nun so gestellt ist, dass man darauf ja und nein antworten, und in beiden Fällen Recht haben kann, ist entschieden mangelhaft gestellt.
Noch weniger ist aber die Tendenz dieser Frage zu billigen, nämlich, der Schlusssatz: wenn es nicht möglich ist, dass Jemand mit dem Bestreben einen sittlichen Zweck zu erreichen, unsittlich gehandelt hat, — so muss Derjenige, welcher eine solche That begangen hat, wahnsinnig und daher unzurechenbar sein; diese Wendung ist sogar den logischen Gesetzen entgegen, denn es heisst nach einer logischen Formel ausgedrückt dieser Schluss folgendermassen:
Ein wirklich sittlicher Mensch handelt nicht unsittlich zu einem sittlichen Zwecke.
Ein Wahnsinniger kann zu einem ihm als sittlich erscheinenden Zwecke unsittlich handeln, — folglich ist Derjenige, welcher zu einem sittlichen Zwecke unsittlich handelt, wahnsinnig.
Welcher vernünftige Mensch wird so schliessen, es folgt daher in der That nichts weiter aus dieser Formel, als dass unter die möglichen Fälle, in welchen sich jemand einer unsittlichen Handlung zur Erreichung eines sittlichen Zweckes bedient, auch dieser gehören kann, dass der Mensch wahnsinnig und daher an und für sich unzurechenbar ist, nicht aber, dass es in allen Fällen so sei.
Wo daher ein solcher Fall vorkommt, wird es allerdings auch zur Aufgabe der Erhebung gehören, auszumitteln, ob der Mensch nicht wahnsinnig und daher überhaupt, oder doch in Betreff seiner That unzurechenbar sei, allein wenn aus den hierüber angestellten Erhebungen sich das Vorhandensein eines wirklichen Wahnsinns nicht herausstellt, so folgt auch gar nichts, um die Zurechenbarkeit in Zweifel zu ziehen.
§. 78.
Dieses Resultat ergibt sich, wenn man die Sache vom sittlichen Gesichtspunkte betrachtet. Noch weniger ergeben sich aber Gründe für die nicht Zurechenbarkeit einer solchen That vom psychologischen und vom rechtlichen Gesichtspunkte aus betrachtet.
In erster Beziehung lässt sich nämlich nicht verkennen, dass keine Vorstellung des Menschen eine rein sittliche ist, sondern jede Vorstellung ist nur zum Theil ein sittliches Bild. Es ist wohl nicht zweifelhaft, dass Jemand, welcher einen Anderen mit Gefahr seines Lebens aus dem Wasser zieht, sehr sittlich handle, allein die Motive, welche ihn zu dieser Rettung bestimmten, liegen doch wohl auch in anderen Vorstellungen, als z. B. in dem erregten sympathetischen Gefühle, in der Vorstellung der Freude, welche der Gerettete und seine Angehörigen haben werden, auch hat vielleicht der Gedanke an den Ruhm, der durch eine solche That zu erwerben ist, einigen Antheil. — Es liegt auch gar nicht in der menschlichen Natur, grosse Entschlüsse zu fassen, wenn nicht lebhafte Vorstellungen auf ihn wirken, und dazu gehören allerdings auch sinnliche Bilder ([§. 20]).