Da nun Leidenschaft dem Menschen natürlich ist, so ist es auch die Schwärmerei, welche übrigens gerade darum, weil ihr Gegenstand zunächst ein nicht sinnlicher ist, eine besondere Thätigkeit der Einbildungskraft, und daher auch eine solche allgemeine Disposition des Individuums, durch welche eine besonders lebhafte Thätigkeit der Einbildungskraft bedingt ist, voraussetzen wird, woher es zuverlässig kommt, dass man sich Schwärmerei nicht ohne den Begriff von dem Nachjagen nach einem Phantasiegebilde denken kann, und dass überhaupt dieser Zustand nur bei phantasiereichen Leuten vorkommt.

Dieser Zustand ist nun an und für sich kein krankhafter Gemüthszustand, er kann aber sowohl aus einer krankhaften Verstimmung entstehen, als eine krankhafte Verstimmung zur Folge haben, wie dieses in der Abhandlung [B.] nachgewiesen wurde, es lässt sich daher nicht läugnen, dass durch Schwärmerei, d. h. durch die, in Folge dieses Zustandes verursachte Krankheit verbrecherische Handlungen veranlasst werden können.

Darüber kann nun wohl kein vernünftiger Zweifel obwalten, so wie an dem Umstande, dass es sich dann um die Frage handeln wird, ist der Mensch, indem er diese Handlung verübte, wahnsinnig gewesen, oder befand er sich in einem, wenn auch durch Schwärmerei erzeugten, Zustande heftigen Affektes, in welchem er in einer Stimmung war, worin sittliche Vorstellungen oder doch jene von der rechtswidrigen Schädlichkeit der That nicht mehr dem Ausbruche seines Affektes Einhalt zu thun vermochten.

Dies ist nun allerdings die sich als nothwendig ergebende Ansicht der Sache, durch welche, wenn sie gehörig durchgeführt wird, sich zuverlässig ein für die richterliche Entscheidung vollkommen genügendes Resultat wird erzielen lassen.

Gewöhnlich betrachtet man den Gegenstand jedoch noch von einer anderen Seite, man stellt sich nämlich die Frage auf: ist es möglich, dass ein Mensch, ohne wahnsinnig zu sein, eine ihm offenbar als unsittlich bekannte That, z. B. einen Mord, zur Erreichung eines sittlichen Zweckes begehen, und diese in den Augen eines jeden anderen Menschen als unsittlich erscheinende That für sittlich halten könne, und darum straflos bleiben müsse (oder mit anderen Worten unzurechenbar sei)?

Dies ist nun viel auf einmal gefragt, viel mehr als man vernünftiger Weise fragen sollte, und noch dazu auf eine recht suggestive Weise gefragt, wodurch demjenigen, welcher die Mühe scheut, die Frage in allen ihren Punkten gehörig zu beleuchten, für den letzten Punkt eine Antwort in den Mund gelegt wird, weil sich in der That nicht verkennen lässt, dass aus den übrigen Theilen der Frage sich wirklich keine Anhaltspunkte ergeben, um diesen letzten Punkt beantworten zu können.

Wir wollen daher die Frage in ihre einzelnen Theile zerlegen und sehen, in welchen Verhältnissen sie zur Rechtspflege sich befinden.

Die Frage schliesst nämlich in ihrem ersten Theile: ist es möglich, dass ein Mensch zu einem sittlichen Zwecke eine unsittliche Handlung begehen könne? die Unterscheidung in sich: a) ist es möglich, dass ein Mensch zu einem sittlichen Zwecke eine Handlung begehen könne, die er selbst für unsittlich erkennt, oder b) ist es möglich, dass er in der Aufregung, in welcher er den sittlichen Zweck anstrebt, den Umstand, dass das Mittel, dessen er sich bedient, ein unsittliches sei, übersehen könne?

Das Letztere kann man im Allgemeinen bejahen, ohne dass die Bejahung gerade irgend einen wesentlichen Nachtheil bringen könnte, denn der Mensch, welcher sittlich zu handeln entschlossen ist, wird sich schwerlich bedeutende Uebersehen dieser Art zu Schulden kommen lassen, er wird allenfalls fremdes Geld verschenken, weil er vergisst, dass es nicht ihm gehört, nicht aber, um einen Menschen aus dem Wasser zu ziehen, einen anderen, der nicht schwimmen kann, hineinwerfen.

Der erste Punkt muss aber geradezu verneint werden, denn jeder Mensch fühlt, dass er selbst nicht das Mittel ist, um einzelne sittliche Zwecke zu erreichen, sondern dass er für seine Person sittlich zu sein habe. Handelt er daher für seine Person unsittlich, so handelt er gegen die Bestimmung, zu welcher er selbst auf der Welt ist.