Obwohl nun diese Rücksicht in den wenigsten Fällen das Wesen des verübten Verbrechens ändern wird, so wird sie doch als ein, seine Strafbarkeit mildernder Umstand erscheinen, muss daher durch die Untersuchung herausgestellt, und in ihrem vollen Umfange der Beurtheilung zugänglich gemacht werden.

Der medizinische Theil der Erhebung erhält daher die Aufgabe, sich über das wirklich vorhandene Uebermass an Körperkraft bei dem Verbrechen, und über dessen Disposition zu heftigen, auf seine körperliche Thätigkeit Einfluss nehmenden Gemüthsbewegungen, mit sorgfältiger Prüfung der allenfalls vorhandenen, richterlicher Seits erhobenen Thatsachen über bereits Statt gefundene ähnliche Ausbrüche auszusprechen, und, wenn es der Richter unterlassen haben sollte, ähnliche Daten aufzusuchen, den Richter auf die Nothwendigkeit solcher Erhebungen in seinem Befunde ausdrücklich aufmerksam zu machen, und sie dadurch herbeizuführen.

4. Wie bereits erörtert wurde, ist Leidenschaft wohl ein prä-disponirendes Moment zu heftigen Gemüthsbewegungen, und diese letzteren können Verbrechen veranlassen, niemals darf aber gesagt werden, dass die Leidenschaft der Grund der Rechtsverletzung sei, da dieser Grund ohne den Eintritt einer solchen, das Bewusstsein aufhebenden, momentanen Gemüthsbewegung nur in dem Umstande liegt, dass der Verbrecher sich dem Hange nach Erreichung des Gegenstandes seiner Leidenschaft mit freiem Entschlusse hingab. Es muss also der Arzt, welcher ein Gutachten über den Gemüthszustand eines solchen Individuums abzugeben hat, immer die Leidenschaft vom Affekt zu unterscheiden wissen, und sein Gutachten so abgeben, dass diese Unterscheidung für den Leser auch klar hervortrete.

5. Von der Leidenschaft ist der Hang zu gewissen Verbrechen wesentlich verschieden, denn Leidenschaft setzt immer die Richtung nach einem individuell bestimmten äusseren Gegenstande, oder nach einer ebenso individuell bestimmten Richtung der physischen oder psychischen Thätigkeit voraus. Das Verbrechen aber, es möge wie immer Namen haben, ist immer ein allgemeiner Begriff von einer ganzen Gattung unter einander in materieller Beziehung wesentlich verschiedener Handlungen. Derjenige, welcher z. B. einen besondern Hang zeigt zu morden, wird nicht auf alle mögliche Weise morden, wozu sich ihm Gelegenheit darbietet, sondern gewisse Methoden darin üben; Derjenige, welcher einen Hang hat zu stehlen, stiehlt nicht alles Mögliche, was er stehlen kann, sondern nur gewisse Gegenstände, oder unter gewissen Verhältnissen. Es ist also nicht sowohl das Vergnügen an der Verübung des Verbrechens, was ihn zu seiner Thätigkeit antreibt, sondern es sind gewisse materielle Beziehungen, welche ihn zu der bestimmten That veranlassen.

Da jedoch dieser Gegenstand eine besondere Besprechung erfordert, so ist derselbe im Verlaufe dieses Aufsatzes unter einer besondern Aufschrift behandelt.

6. Es kann nie genug empfohlen werden, bei einem Gutachten über Gemüthszustände alle Ausdrücke zu vermeiden, deren psychologische Richtigkeit einem gegründeten Bedenken unterliegt, sondern wenn ein Zustand sich so gestaltet, dass derselbe unter keinem anerkannt richtigen, und allgemein unter derselben Bedeutung anerkannten und angenommenen Ausdrucke subsumirt werden kann, ist es unerlässlich, diesem Mangel dadurch abzuhelfen, dass eine in das möglichste Detail gehende, alle bekannt gewordenen, oder sich als wahrscheinlich darbietenden Nebenumstände umfassende Schilderung des Zustandes, mit Einem Worte, dass ein Bild der Sache, und nicht Worte gegeben werden. Nur auf diese Weise lassen sich die ganz unlogischen, und daher unwahren Ausdrücke, halbe Freiheit, halber Wille u. dgl., welche nur geeignet sind, eine für die Rechtspflege höchst schädliche Begriffsverwirrung zu veranlassen, vermeiden, da alle diese Funktionen eben so wenig, wie dies am gehörigen Orte nachgewiesen wurde, einer Theilung fähig sind, als der Begriff der Sittlichkeit; der Mensch kann das sittliche Princip noch wenig entwickelt haben, er kann aber nicht halb sittlich handeln, denn dort wo auf eine Handlung der Begriff von Sittlichkeit angewendet werden kann, lässt sich nur sagen, er sei sittlich oder unsittlich. Der Wille kann durch psychische Zustände so beschränkt sein, dass er nur in einer gewissen Beziehung und in einem gewissen Grade auf die Thätigkeit eines Menschen Einfluss zu nehmen vermag; dies ist möglich, wo man aber dieses Verhältniss gewahrt, steht auch nichts entgegen, die Gründe durch Anführung von thatsächlichen Umständen auseinander zu setzen, warum in dem speziellen Falle der Wille gerade so weit, und nicht weiter, oder nicht in einem höheren Grade seinen Einfluss zu äussern vermochte, und man wird, wenn Derjenige, welchem eine solche Schilderung zu geben obliegt, anders die nöthigen psychologischen und anderen Kenntnisse besitzt, welche zur allseitigen Auffassung eines solchen Gegenstandes gehören, und die nöthigen Daten hiezu aufzufinden und zu würdigen versteht, immer zu dem Resultate kommen, dass es des Ausspruches, der Mensch habe nur mit halbem Willen gehandelt, eben so wenig bedarf, als sich bestimmt finden, einen Ausspruch über einen Divisor des Willens zu geben oder zu verlangen.

7. Bei der Darstellung muss immer so zu Werke gegangen werden, dass ohne Einbeziehung der That, um welche es sich handelt, diese als eine nothwendige Folge der bei dem Subjekte beobachteten Abnormitäten, in Verbindung mit den auf die Hervorbringung der That influirenden Verhältnisse nachgewiesen werde, nicht aber dass, wie es auch schon geschehen ist, die That selbst als einer der Gründe erklärt wird, aus welchen der Wahnsinn folgen soll. — Obwohl es nicht geläugnet werden kann, dass ein solches Verfahren den Gesetzen einer richtigen Beweisführung widerstreitet, deren Regeln ein jeder ärztlicher Befund entsprechen muss, so ist es doch nicht unerhört, dass etwas dergleichen geschehen sei. Da aber in dem Falle, wo das Thema, welches zu beweisen ist, nämlich: die That NN. ist eine „Folge des Wahnsinns” — wieder in den Beweissätzen oder gar im Schlusse vorkommt, z. B. es würde gesagt, weil der A die Thaten BCD und die That NN. beging, so folgt dass er wahnsinnig sei — das ganze Raisonnement und daher auch der darauf gestützte Schluss den Gesetzen der Logik widerstreitet, so folgt, dass dieser Fehler nothwendig vermieden werden muss, weil sonst das Gutachten, als auf einem erweislichen Fehlschlusse beruhend, seine Giltigkeit verliert. — Dieser Fehler rührt, wo er Statt findet, von gar nichts Anderem her, als weil man das eigentliche Thema, zu dessen Erörterung die ganze Erhebung Statt hatte, entweder sich nicht klar zu machen verstand, oder wieder aus den Augen verlor, und Beides ist nach der bisherigen Darstellung eben nicht schwer zu vermeiden.

C. Schwärmerei.

§. 77.

Es ist in der That nicht leicht zu sagen, was unter diesem Zustande zu verstehen sei. So viel ist indessen gewiss, dass man von keiner Schwärmerei für das Spielen, für das Trinken spricht, und dass man jedenfalls darunter ein lebhaftes Anstreben eines Gegenstandes versteht, welcher anderen Menschen keineswegs einer so aufgeregten Thätigkeit werth scheint. Schwärmerei dürfte daher etwa so viel, als eine Leidenschaft für einen sittlichen, oder wenigstens dem Schwärmer selbst sittlich scheinenden Gegenstand bedeuten.