Ob das Individuum nach seiner physischen und psychischen Beschaffenheit geeignet war a) das Gesetz, b) die Bedeutung seiner eigenen Thätigkeit und insbesondere den Nachtheil derselben, c) das Verhältniss seiner Handlung zum Gesetze aufzufassen, und d), ob diese Vorstellungen nach seiner und individuellen Stimmung hinreichende Energie gehabt haben, um neben der Statt gefundenen Anregung wirksam sein zu können ([§. 70]).

Der Ausspruch, das Individuum sei zur Zeit der That wahnsinnig gewesen, befreit, sofern er gegründet ist, das Individuum nicht nur von der Strafe, sondern, sofern derselbe noch vor der eingeleiteten Untersuchung erfolgt, wie wir bei [§. 47] gesehen haben, auch von der Untersuchung.

Ausser diesem Ausspruche gibt es jedoch noch andere, welche im Vereine mit dem Gerichte zu geben sein werden, welche mindestens die Befreiung von der Strafe bewirken können, als:

1. Es sei durch eine im Augenblicke entstandene heftige Einwirkung, entweder durch einen sinnlichen Eindruck von Aussen oder durch eine erregte Vorstellung ein bestimmter Trieb so angeregt worden, dass gar keine andere Vorstellung als jene, welche dem Trieb entsprach, mit einiger Intensivität hervortreten konnte. In diese Klasse gehört der bei [§. 70] bemerkte Fall des Würgens.

2. Eine bei sehr gereiztem Zustande plötzlich hinzutretende Anregung, wodurch ein Trieb, nach der Beschaffenheit der Anregung zu schliessen, wenn auch im minderen Grade gereizt wird.

Hier gleicht der Mensch einem Gefässe, welches bis zum Rande gefüllt ist. Ein Tropfen dazu und es geht über, d. h. der angeregte Trieb findet keine Vorstellung mehr, welche ihm das Gegengewicht zu halten vermochte, hier mangeln alle Vorstellungen, welche das Gesetz als Bedingung der Strafe voraussetzt, denn der Mensch hat hier (im Augenblicke) ohne freie Besinnung gehandelt, wenn er auch bei der Handlung selbst nicht ohne alle Wahl der Mittel zu Werke ging.

Eine solche Thätigkeit kann nun allerdings nicht zurechenbar sein, allein sie ist nicht deswegen nicht zurechenbar, weil der Mensch krank ist, sondern aus dem Grunde, weil besondere Verhältnisse wirkten, welche ihn in eine zwar durchaus naturgemässe, jedoch so gestaltete Aufregung versetzten, welche ihn unfähig machten, das durch seine Thätigkeit herbeigeführte widerrechtliche Verhältniss aufzufassen oder zu vermeiden.

Auch in diesem Falle kann das Gutachten des Arztes von erheblichen Folgen für die Rechtspflege sein, indem es aus physiologischen Daten die besondere Disposition des Individuums für eine gewisse Art Aufregung und die darauf herbeigeführte Unmöglichkeit des Vorhandenseins einer hinlänglich intensiven Vorstellung, welche das Individuum von der Begehung der Rechtsverletzung abzuhalten im Stande gewesen wäre, nachweiset. — In diese Klasse würde übrigens der bezüglich des Dichters Alfieri erzählte Fall gehören, wo sich, wahrscheinlich durch Betrachtung des physischen und psychischen Organismus desselben und das durch den obgewalteten, durch die angeführten Verhältnisse herbeigeführten höchsten Grad von Aufregung die Wahrscheinlichkeit hätte darstellen lassen, dass derselbe sich in einem Zustande befand, welcher jenem gleichkam, in welcher sich ein im heftigen Fieber-Paroxismus liegender Kranker befindet, welcher durch eine geringe äussere Veranlassung in einen Zustand von Wuth versetzt wird, welchem keine Vorstellung Schranken zu setzen im Stande ist.

3. Es ist endlich noch der Fall denkbar, dass sich ein Mensch nicht in einem Zustande befindet, wo er allen Vorstellungen in der Art unzugänglich ist, dass sich sagen liesse, dass er keiner Forderung des Rechtsgesetzes sich bewusst sei, dass aber gerade jene Vorstellungen mangelten, welche nöthig gewesen wären, ihn von der Begehung derjenigen Rechtsverletzung, welche er wirklich begangen hat, zurückzuhalten, oder doch zu verhindern, dass er die nachtheilige Folge so weit trieb, als sie wirklich vorliegt.

Wenn z. B. Jemand von sehr heftigem Temperamente, und dabei sehr kräftigem Körperbau, durch wiederholte Kränkungen von sehr empfindlicher Art gereizt wird, so kann es geschehen, dass er noch mit freiem Entschlusse sich bestimmt, dem Beleidiger mit dem Stocke, den er, der Beleidigte, gerade in der Hand hält, einen Schlag zu versetzen, dabei aber in der heftigen Aufregung, in welcher er sich befindet, vergisst, welches Gewicht der Stock hat, und inwiefern er seine Kraft mässigen muss, um nicht mehr als seine Absicht, den Beleidiger zu beschimpfen und ihm einigen körperlichen Schmerz zu verursachen, zu erreichen. Wird nun der Beleidiger durch einen solchen Schlag getödtet, oder schwer beschädigt, so kommt eigentlich nur der Umstand, dass er schlug, auf Rechnung des Vorsatzes des Beleidigten, der Umstand, dass er mit einem gefährlichen Werkzeuge und so stark schlug, dass diese nachtheilige Folge daraus entstand, kommt auf Rechnung der ohne sein Verschulden verursachten Aufregung, es kann ihm daher nur zugerechnet werden, dass er, ungeachtet er fühlte in einem Zustande zu sein, welcher eine sorgfältigere Bemessung seiner Kraft nicht gestattete, es nicht unterliess, davon einen unter diesen Umständen gefährlichen Gebrauch zu machen.