Die Handlungen, welche für den Staat schädlich werden können, sind nun von zweierlei Art, nämlich solche, deren Schädlichkeit Jeder von seinem Standpunkte aus gewahren kann, z. B. Aufruhr, Mord, Raub, Diebstahl etc., oder dieses Verhältniss ist von seinem Standpunkte aus nicht erkennbar, sondern sie wird vorläufig nur von der Staatsverwaltung bemerkt, — von dieser Art wäre z. B. der Umstand, dass in einem Orte die Pest ausgebrochen ist, welchen Umstand die Staatsverwaltung früher erfährt, als die einzelnen Bewohner.
Die erste Gattung der Handlungen kann der Staat nach den Forderungen der Gerechtigkeit auch dann strafen, wenn Demjenigen, welcher eine solche That begeht, das Bestehen eines Gesetzes hierüber nicht bekannt gewesen wäre, denn Jeder kennt die sittliche Verpflichtung, nichts zu thun, wodurch für den Anderen oder für das Allgemeine Nachtheil entsteht. Handelt er daher gegen sein Pflichtgefühl, so ist dann die rechtliche Strafe die physische Folge seiner Unsittlichkeit. Das Vorgeben, dass das Individuum die Handlung zwar für schädlich, aber nicht für unsittlich gehalten habe, würde als widersinnig gar nicht in Betrachtung kommen.
Erklärt aber das Individuum, dass es die Handlung nicht für schädlich gehalten habe, und ergibt sich, dass ihm das dagegen obwaltende Strafgesetz wirklich unbekannt gewesen sei, so wird zwar der Umstand, dass er die That für unsittlich gehalten habe, nicht die Strafbarkeit begründen, wohl aber in den meisten Fällen den Weg bahnen, dass er auch die Kenntniss der Schädlichkeit derselben zugebe, weil die meisten unsittlichen Handlungen eben darum unsittlich erscheinen, weil sie schädlich sind.
Ist jedoch zwar nicht zu erweisen, dass das Individuum die Schädlichkeit oder Unsittlichkeit einer Handlung gekannt habe, es wird aber bewiesen, dass er das, eine Strafe auf die Handlung anordnende Gesetz gekannt habe, so ist er darum strafbar, weil es das ihm bekannte Gesetz übertreten hat.
Bei Gesetzen, deren Grund nur die, auf besondere Verhältnisse sich gründende Schädlichkeit einer gewissen Handlung ist, wird die Strafbarkeit des Individuums natürlich nur davon abhängen, ob er das verbietende Gesetz gekannt habe, oder dasselbe zu kennen schuldig gewesen ist.
§. 76.
Die Fragen, auf welche es bei Bestimmung der Strafbarkeit einer gewissen Willensbestimmung ankommt, können daher sein:
1. Hat das Individuum das Gesetz gekannt, welches diese Handlung verbietet, oder doch die Schädlichkeit der Handlung eingesehen?
2. Hat es seine Thätigkeit als eine solche erkannt, wodurch gegen ein Gesetz gehandelt wird, oder als eine solche welche Schaden hervorzubringen geeignet war?
Diese Punkte müssen richtig gestellt werden, und hiezu kann man die ärztliche Intervention benöthigen, um auszumitteln: