Ob aber ein solcher Zustand wirklich vorhanden war, muss nach den über die Beurtheilung und Erhebung der Affekte aufgestellten Grundsätze beurtheilt werden. Die Vermuthung gilt immer für die Regel, das Erinnern. Es muss also die Erhebung von der Voraussetzung ausgehen, dass der Beschuldigte sich wirklich erinnert habe, dass die That unsittlich sei, und hiernach die Frage gestellt werden.

II. Die Leidenschaft kann durch die aufgeregten Vorstellungen auf den Trieb zurückwirken, und dadurch einen heftigen Affekt erzeugen, besonders wenn die Anregung dazu durch einen äusseren Eindruck plötzlich gegeben wird.

III. Die Leidenschaft kann durch die Rückwirkung der Vorstellungsthätigkeit auf den Organismus Krankheiten, und unter diesen wirklichen Wahnsinn erzeugen, in welchem von einer Strafverhängung, mindestens von dem Standpunkte aus, in welchem sich dritte Personen im Verhältnisse zu den Kranken befinden[44], keine Rede ist.

§. 75.

Bisher wurde nur immer davon gesprochen, wie die sittliche Strafbarkeit der in verschiedenen Gemüthszuständen vorkommenden Handlungen zu beurtheilen sei, der strafrechtlichen Beurtheilung solcher Fälle aber nur im Vorbeigehen erwähnt.

Der Grund, warum die sittliche Zurechnungsfähigkeit bisher nur vorzugsweise berücksichtigt werden konnte, ist, weil aus der menschlichen Natur als solcher wohl die Sittlichkeit, nicht aber das Recht abgeleitet werden kann, da der Begriff des Rechtes erst dadurch entsteht, dass mehrere Menschen zusammen leben.

Nur aus der Vereinigung mehrerer Menschen, und zwar, wenn sich dieselben in eine Verbindung begeben, welche man unter der Benennung Staat versteht, ist aber ein positives Recht, und insbesondere ein Strafrecht denkbar, indem dann der Einzelne das Recht der unbeschränkten Selbstverteidigung zu dem Ende aufgibt, damit der Staat ihm den nöthigen Schutz verleiht, welcher Aufgabe der Staat dadurch entspricht, dass er gewisse Handlungen unter Androhung von Strafe verbietet.

Der Grund, aus welchem daher der Staat eine Handlung verbietet, und auf die Uebertretung des Verbotes eine Strafe setzt, ist daher, auf das Wollen derjenigen Staatsbürger zu wirken, welche allenfalls geneigt sind, eine Handlung zu begehen, welche der Staat als schädlich für einen oder mehrere Staatsbewohner oder für den Staatsverband selbst erkennt.

Da nun sehr viele Handlungen, welche unsittlich sind, auch zugleich schädlich für Andere wirken, so ist es natürlich, dass die Unterlassung von vielen Handlungen bei Androhung von Strafe geboten ist — welche zugleich unsittlich sind; allein der Grund der Strafe ist nicht die Unsittlichkeit, sondern die Schädlichkeit der Handlung.

Aus eben diesem Gesichtspunkte findet sich der Staat auch nach Massgabe der bestehenden Verhältnisse veranlasst, Handlungen bei Strafe zu verbieten, welche an und für sich ganz und gar nicht sittenwidrig sind, aber wegen den obwaltenden Verhältnissen schädlich werden, z. B. Ueberschreitung des Pestkordons u. dgl.