Derjenige Zustand, welchen man als Dummheit bezeichnet, kommt im Wesentlichen, wenigstens in rechtlicher Beziehung, mit dem Blödsinne überein, denn es ist dies ein Zustand, welcher ebenfalls aus einer mangelhaften Anlage des Menschen entspringt, und daher in keinem Verschulden desselben begründet ist. — Der physiologische Unterschied zwischen diesen beiden Zuständen hat aber mit der rechtlichen Bedeutung eines solchen Zustandes nichts zu schaffen.

E. Monomanie. Fixe Idee.

§. 85.

Was im Allgemeinen vom Wahnsinne gesagt wurde, gilt auch von diesem Zustande, insbesondere wird, sofern es sich um die Beurtheilung des Einflusses eines solchen Zustandes auf die Zurechenbarkeit einer bestimmten That handelt, Vieles von Demjenigen anzuwenden sein, was von dem Zustande des Blödsinnes gesagt wurde. Namentlich werden aber folgende zwei Fragen zu beantworten sein:

a) Ist wirklich eine und welche fixe Idee, oder welche Art von Monomanie vorhanden?

b) Entspricht die That der herrschenden fixen Idee oder Monomanie in der Art, dass sie durchaus nur als ein Produkt der durch diesen Zustand im Verhältnisse zu den eingetretenen Umständen angeregten Thätigkeit ist?

Ist jedoch die That von der Art, dass sie nicht als eine erweisliche Folge der herrschenden fixen Idee oder der herrschenden Monomanie betrachtet werden kann, so ist es für den richterlichen Zweck nicht hinreichend, nur auszusprechen, es lasse sich kein erweislicher Zusammenhang darthun, sondern es muss der positive Beweis geliefert werden, dass ein solcher Zusammenhang entschieden nicht bestehe, und wenn sich dieser Beweis nicht liefern lässt, so muss ärztlicherseits ausdrücklich erklärt werden, dass und warum dieses nicht möglich sei.

Der Grund, aus welchem in diesem Falle für den richterlichen Zweck eine solche entschiedene Erklärung nothwendig ist, liegt darin, dass dort, wo einmal die Erscheinung zu bemerken ist, dass von einem Individuum, welches in seiner äusserlichen Thätigkeit so weit von anderen Menschen abweicht, dass es gegen die Verhältnisse der Aussenwelt seine Vorstellungen für etwas Wirkliches oder die Erscheinungen der Aussenwelt für etwas Unwirkliches hält, nothwendig vermuthet werden muss, dass seine ganze Vorstellungsthätigkeit auf ganz anderen, für dritte Personen, zuverlässig aber für den Richter ganz unzugänglichen Prinzipien beruhe.

Diese Voraussetzung, welche sich durch die Natur der Sache von selbst rechtfertigt, kann insofern irrig sein, als die Arzneikunde möglicher Weise Wege entdeckt haben kann, um hierin klar zu sehen. Damit aber der Richter in einem solchen Falle seine durch die Natur der Sache begründete Vermuthung aufgeben könne und dürfe, ist das Geringste, was er zu fordern berechtiget und verpflichtet ist, eine entschiedene Erklärung von Seite der Kunstverständigen, dass und warum seine Vermuthung in diesem Falle irrig sei.

Uebrigens dürfte es kaum von wesentlichen Folgen für die Rechtspflege sein, zwischen Monomania und fixer Idee scharf zu unterscheiden. Die erste Art von Geisteszerrüttung scheint sich mehr auf äussere Thätigkeit, die letztere mehr auf die Vorstellungsthätigkeit zu beziehen, sofern sie aber auf die äussere Thätigkeit, auf die es hier allein ankommt, von einigem Einflusse sind, dürften sie wohl das Gleiche bedeuten.