F. Melancholie. Mania occulta.
§. 86.
Dieser Zustand bedeutet eigentlich eine Krankheit, welche noch in keine Thätigkeit ausgeartet ist, welche aber, sofern sie eine gesetzwidrige Thätigkeit zur Folge hat, entweder nach dem unter der vorigen Aufschrift bezeichneten Grundsatze, oder nach denjenigen Grundsätzen, welche über Wahnsinn überhaupt oder über Affekte und Leidenschaften ausgesprochen wurden, in rechtlicher Beziehung zu betrachten kommt. Jedenfalls war es ein Missgriff, dass man diesen Zuständen eine besondere Abtheilung in der gerichtlichen Arzneikunde widmete, insbesondere aber, dass man von Mania occulta als einer besonderen Erscheinung sprach, als ob der Umstand, dass eine Krankheit noch nicht so heftig ist, dass man sie gewahr wird, oder weil der Leidende bisher nur an Theilen befallen wurde, die man nicht sieht, im Mindesten etwas an der Natur der Krankheit änderte! — Die Krankheit, welche im Zunehmen ist, wird und muss sich einmal äussern, wann und wo sie sich aber so kräftig äussert, dass ihr Vorhandensein von einem Dritten bemerkt wird, ist wenigstens nach meiner unmassgeblichen Meinung zur Bestimmung des Charakters der Krankheit sehr gleichgiltig, wenn die Art und Weise, wie sie sich äussert, an ihrem Charakter keinen Zweifel lässt, denn das erstere hängt von Zufällen ab, die mit der Entstehungsart und dem Entwicklungsgange der Krankheit vielleicht gar nichts gemein haben. Es kann daher allerdings geschehen, dass die erste Erscheinung, welche die Existenz der Mania bei einem Individuum kundgibt, ein Verbrechen ist, was er begeht, allein es folgt auch nicht im Mindesten daraus, dass er nicht schon früher mit derselben Mania behaftet war, sondern nur, dass die Personen, welche seine Umgebung bildeten, nicht Scharfblick genug besassen, dieselbe zu entdecken, und dieser Umstand ist doch wahrlich nicht erheblich genug, und überhaupt zu sehr dem Zufalle unterworfen, um darauf eine wissenschaftliche Eintheilung zu gründen, die eben darum, weil sie eines jeden Grundes entbehrt, welcher für die richterliche Beurtheilung von irgend einer Bedeutung ist, nur schaden, in keiner Beziehung aber nützen kann.
G. Berauschung.
§. 87.
Berauschung ist ein durch Genussmittel künstlich hervorgerufener ungewöhnlicher Zustand der Aufregung oder Herabstimmung der Organe, welcher auf die Vorstellungsthätigkeit ebenfalls einwirken kann, so dass dadurch entweder im Allgemeinen ein schnellerer Gang der Vorstellungen erfolgt, oder dass gewisse Vorstellungen zu einer besondern Energie gesteigert werden, andere aber dadurch nothwendiger Weise an der sonst gewöhnlichen Energie verlieren. — Da nun ein Aehnliches auch in Bezug der einzelnen Organe Statt finden kann, so ergibt sich, dass die Berauschung in ihren Folgen nach aussen nach denselben Grundsätzen beurtheilt werden muss, wie Gemüthszustände überhaupt, denn wenn man nur die in diesem Zustande verübte That selbst betrachtet, so erscheint sie als eine in einem ungewöhnlichen Gemüthszustande Statt gefundene Wirkung der Kraftentwicklung eines Menschen, und der Gemüthszustand selbst aber als die Folge einer Statt gefundenen Aufregung des Organismus.
Die Veranlassung zu dieser Aufregung ist in dem Falle, als sich nicht ergibt, dass sie der Mensch absichtlich herbeigeführt hat, um zur Verübung der That gestimmt zu sein, entweder ein blosser Zufall, welcher daher für die Beurtheilung des Verhältnisses der Willensäusserung in Bezug auf die That von gar keiner Bedeutung ist, oder es ist der Mensch nur dadurch strafbar, weil er sich durch seine Nachlässigkeit, mit welcher er sich dem Gelüste nach unmässigem Genusse hingab, der Gefahr aussetzte, in einen Zustand der Bewusstlosigkeit zu gerathen, in welchem er den Ausbruch seiner natürlichen Kraft nicht mehr zu regeln vermag[47]. Diese Art von strafbarer Unterlassung hat daher mit der Strafbarkeit derjenigen Thätigkeit, welche er in diesem selbstverschuldeten Zustande ausübte, nichts mehr gemein. Die gerichtliche Erhebung wird daher in solchen Fällen zwei Momente auf verschiedenen Wegen auszumitteln haben, nämlich a) ob in der Thätigkeit, durch welche er sich die Trunkenheit zuzog, eine strafbare Unterlassung liege, und b) ob die That, welche er beging, in einer, wenn auch durch die Trunkenheit hervorgebrachten Sinnenverwirrung motivirt sei.
Das österreichische Strafgesetz spricht sich hierüber folgendermassen aus:
§. 120, II. Theil des Strafgesetzbuches: „Trunkenheit ist an Demjenigen zu bestrafen, der in der Berauschung eine Handlung ausgeübt hat, die ihm ausser diesem Zustande als Verbrechen zugerechnet würde.”
Es erhellt daher, dass das Gesetz das Faktum der Trunkenheit überhaupt als eine zu missbilligende Handlung erkennt, die Sträflichkeit der dieser Thatsache zu Grunde liegenden Nachlässigkeit aber auf den Fall beschränkt, wenn in diesem Zustande eine Handlung begangen wurde, welche den objektiven Thatbestand eines Verbrechens bildet.