Diese Ausschliessung der Strafe für die Handlung selbst tritt aber nur insofern ein, als die Trunkenheit oder Berauschung nicht selbst als ein von dem Thäter gewähltes Mittel zur sicheren Verübung des Verbrechens war, denn das Gesetz erklärt ferner als von Strafe für das Verbrechen befreiend im §. 2: c) eine volle, ohne Absicht auf das Verbrechen zugezogene Berauschung. Betrinkt sich aber Jemand, um ein Verbrechen auszuführen, zu welchem ihm sonst die nöthige Entschlossenheit fehlen würde, so ist die Thatsache des Betrinkens für ihn Dasjenige, was eine Feuerwaffe für seine Hand ist, denn Mancher, welcher zu feige ist, einen Anderen anzugreifen, würde ohne das Vertrauen auf die Kraft der Kugel, welche der Druck seines Fingers weiter befördert, die That unterlassen.
Das Gesetz fordert volle Berauschung, damit eine in der Trunkenheit begangene, sich sonst als Verbrechen darstellende Handlung oder Unterlassung nicht als Verbrechen zugerechnet werden könne, und was volle Trunkenheit ist, erklärt sich durch den Nachsatz des §. 2, lit. b) dahin, dass darunter eine Sinnenverwirrung, in welcher der Thäter sich seiner Handlung nicht bewusst war, verstanden werde; wenn er also in eine Art Tobsucht verfiel, oder in einen Irrthum gerieth, der ihm in diesem Augenblicke seine Handlung als eine erlaubte erscheinen liess, z. B. er eignet sich die Dose eines Anderen zu, weil er in den Wahn geräth, sie gekauft zu haben.
Es kommt daher bei Beurtheilung des rechtlichen Einflusses der Trunkenheit nicht gerade immer auf den Ausspruch an, dass die Trunkenheit eine volle Besinnungslosigkeit zur Folge hatte, sondern vielmehr darauf, ob der Mensch in Bezug auf die ihm zur Last liegende Thatsache sich in einer Sinnenverwirrung befand, in welcher ihm seine Thätigkeit nicht als Verbrechen erschien, und in dieser Beziehung lässt es sich dann sagen, dass der Ausspruch über den Einfluss der Trunkenheit auf seine Zurechnungslosigkeit auf zweifache Art sich gestalten könne, nämlich a) es sei nach seiner physischen Beschaffenheit und nach der Quantität und Qualität des zu sich genommenen Getränkes gewiss, dass er sich in einem alles Bewusstsein seiner Handlungen ausschliessenden Zustande befand, oder b) es ergäbe sich aus seiner körperlichen und geistigen Beschaffenheit, verbunden mit anderen Umständen, z. B. seiner augenblicklichen, durch andere Ereignisse bedingten Stimmung im Verhältnisse zur That selbst, welche etwa zu ihrer richtigen Beurtheilung einen gewissen Grad Umsicht verlangte, dass er das Bewusstsein seiner Handlung nicht hatte.
Hieraus folgt nun, dass die Erhebung über den Einfluss der Berauschung in Bezug auf die Erhebung des Einflusses anderer Arten von Sinnenverwirrung sich nur darin unterscheide, dass bei der ersten auch ausgemittelt werden muss, ob die Trunkenheit eine in Absicht auf das Verbrechen zugezogene war, welche Rücksicht bei anderen Arten von Sinnenverwirrungen in der Regel wegfällt.
H. Unwiderstehlicher Hang zu gewissen Verbrechen.
§. 88.
Die Gall'sche Schädellehre hat ein Diebsorgan, ein Organ der Mordsucht etc. ausgemittelt, die Aufstellung dieses Grundsatzes kann jedoch nur auf der Wahrnehmung beruhen, dass man bei einigen Dieben ein solches craniologisches Organ wahrnahm, das man bei einigen Menschen, welche keine Diebe waren, nicht bemerkte. Ob es jedoch nicht sehr viele Personen gibt, welche mit demselben Organe versehen sind, und doch nie eine Lust zum Stehlen hatten, bleibt immerhin zweifelhaft, daher der ganze Grundsatz an und für sich von gar keinem wesentlichen Nutzen für die Rechtspflege ist.
Von ähnlicher Erheblichkeit ist es mit den Grundsätzen, welche die Physiognomik über derlei Anlagen des Menschen aufgestellt hat, denn ein geübtes Auge kann wohl den Hang zu gewissen Affekten bei einem Menschen entdecken, welche Thaten aber diese Affekte hervorbringen werden, lässt sich unmöglich aus der Physiognomie entnehmen, da diese Thaten von Zufälligkeiten des Lebens abhängen, die man eben so wenig aus der Physiognomie voraussagen kann, als die Zukunft eines Menschen aus dem Kaffeesatze. Ob nun ein Mensch gewisse Verbrechen begehen werde, hängt nun zuverlässig von äusseren Zufälligkeiten ab, welche sich unmöglich vorhersehen lassen, ja manche Verbrechen sind in der That von der Art, dass ein seltenes und für manchen Menschen sogar unmögliches Zusammentreffen von Umständen dazu gehört, um die Begehung derselben nur denkbar zu machen.
Ehe man also sich die Mühe gibt, physiologische Thatsachen in Betreff der Anlage zu Verbrechen aufzusuchen, ist es zuverlässig sehr rathsam, die Beschaffenheit der möglichen Verbrechen selbst zu betrachten, um daraus zu entnehmen, ob wirklich in einer oder der anderen Art der Verbrechen Motive für das menschliche Begehrungsvermögen vorhanden sind, welche die besondere Disposition eines Menschen zu dessen Begehung denkbar erscheinen lassen, und worin diese Disposition bestehen könne, ein Verfahren, dem man die Möglichkeit des Gelingens eben so wenig absprechen kann, als man es für unmöglich halten wird, einem Menschen aus der Betrachtung seiner Gesichtszüge vorherzusagen, ob er auf Andere einen angenehmen oder unangenehmen Eindruck machen werde.