Wenn man von einem besonderen Hange zum Verbrechen spricht, so kann man darunter doch wohl nur einen Hang zu derjenigen Gattung von Handlungen verstehen, welche das Gesetz unter einer bestimmten Benennung als Verbrechen bezeichnet, zum Diebstahl, zur Brandlegung etc., man darf aber damit denjenigen Zustand nicht verwechseln, welcher den Menschen mit einem besonderen Drange zur Entwicklung seiner Thatkraft nach Aussen erfüllt, in welchem Zustande dem Menschen jede derartige Manifestation, abgesehen von ihrem Gegenstande, angenehm und wünschenswert ist. Dies ist offenbar der Zustand der Jugend in der Periode der Pubertäts-Entwicklung. Wenn in diesem Zeitalter des Menschen, in welchem der Augenblick, d. h. die Wirkung der vorhandenen Anregung noch eine grössere Rolle spielt, als im späteren Leben, und wo der Drang, sich thätig zu äussern, mit Einem Worte der Drang, sich der eigenen Kraft an ihrer Wirkung zu freuen, gewöhnlich den Gedanken an Dasjenige, was dadurch hervorgebracht wird, überwiegt, zuweilen auch Verbrechen begangen werden, so darf man sich darüber gar nicht wundern, oder die Ursache einer solchen Aeusserung in einer besonderen krankhaften Verstimmung suchen, sondern vielmehr muss man darüber erstaunen, dass nicht mehr Verbrechen, als wirklich von jungen Leuten begangen werden, durch die jugendliche Kraftperiode, verbunden mit dem leichten Sinne der Jugend, ihre Veranlassung finden.
Der Grund dieser Erscheinung liegt nun einerseits in der Erziehung, andererseits aber in der geringen Anziehungskraft, welche die meisten Verbrechen für die Jugend haben. Selbst denjenigen gesetzwidrigen Handlungen, welche die Jugend wirklich begeht, z. B. Obstdiebstahl, Beschädigungen fremden Eigenthumes u. s. w., liegen so nahe und überwiegende Motive zu Grunde, dass man gar nicht in Zweifel sein kann, dass kein besonderer Hang zur verbrecherischen That, sondern nur der augenblickliche Genuss, welcher durch die Handlung erworben werden soll, die Neigung, seine Geschicklichkeit zu üben oder zu zeigen, verbunden mit dem Leichtsinne der Jugend, welcher weder die Vorstellung der Folgen, welche die That in entfernterer Beziehung haben kann, noch jene auf die allgemeinen Verhältnisse der Gesellschaft, welche dadurch beeinträchtigt werden, aufkommen lässt, die That veranlassen. Mir ist selbst der Fall vorgekommen, dass einige Burschen, welche im Begriffe waren einen Obstgarten zu bestehlen, einen Kerl gewahr wurden, welcher in einen Weinkeller einbrach und ihn sogleich für seine That tüchtig durchprügelten. Sie schienen also ganz und gar nicht zu bemerken, dass Dasjenige, welches jener Kerl that, und das, was sie selber thaten, im Wesentlichen Eines und Dasselbe war.
Etwas Aehnliches wie bei der Pubertäts-Entwicklung kann bei der Hysterie und dergleichen Krankheitszuständen eintreten.
§. 90.
Doch der verehrte Leser möge selbst urtheilen, und die Physiognomie jener Handlungen, welche das österreichische Strafgesetzbuch und eben so die Gesetzgebungen aller Nationen beiläufig mit denselben Benennungen als Verbrechen erklären, näher betrachten:
Das österreichische Strafgesetzbuch erklärt folgende Handlungen als Verbrechen:
1. Hochverrath und andere die öffentliche Ruhe störende Handlungen.
2. Aufstand und Aufruhr.
3. Oeffentliche Gewaltthätigkeit (hierher gehören: Gewaltthätigkeit gegen die Obrigkeit oder Wache, gewaltsame Verletzungen des unbeweglichen Eigenthumes unter gewissen erschwerenden Umständen, ebenso gewaltsame Störungen des Hausfriedens, unbefugte Einschränkung der persönlichen Freiheit, Entführung).
4. Rückkehr eines Verwiesenen.