Die blosse Sucht, den guten Namen des Nebenmenschen zu verunglimpfen, entspringt aber ihrerseits aus zu bekannten Motiven, als dass man zu ihrer Erklärung einen speziellen Hang anzunehmen brauchte. — Die Sucht zu spotten, sich selbst einen Vortheil auf Kosten des Anderen zuzuwenden, das Bedürfniss etwas zu sagen, was die Anderen interessirt, verbunden mit einer Dosis Leichtsinn, endlich Neid und Schadenfreude genügen vollkommen, um diese Erscheinung zu erklären.

Vergehen, welche blos in Unachtsamkeit ihren Grund haben, wie die meisten schweren Polizeiübertretungen, gehören nicht hierher, es sind also an und für sich sehr wenige sträfliche Handlungen, von welchen sich Erfahrungen aufweisen lassen, dass dazu ein besonderer Hang bei manchen Personen bestehe, und diese sind:

1. Verbrechen, welche die Geschlechtslust veranlasst.

2. Verbrechen, welche in Verletzung des Körpers, und

3. des Eigenthumes dritter Personen bestehen.

4. Verbrechen der Brandlegung[48].

§. 91.

1. Was die durch die Geschlechtslust veranlassten Verbrechen betrifft, so gibt insbesondere das Verbrechen der Unzucht wider die Natur den eigentlichen Typus derjenigen Handlungen ab, welche in gewissen Fällen aus einem Hange zur Verübung eines bestimmten Verbrechens entspringen können.

Wenn man nämlich von einem Hange zur Verübung eines bestimmten Verbrechens spricht, so versteht man, sofern man diesem Hange einen gewissen rechtlichen Einfluss auf die Strafzurechnung einräumt, nicht etwa ein Produkt eines bereits ausgesprochenen Wahnsinns, z. B. eine fixe Idee, sondern man nimmt an, dass der Mensch mit Ausnahme jenes Hanges sonst normale Geisteskräfte und normale physische Funktionen äussert, denn ist einmal das Vorhandensein einer Gemüthskrankheit ausgesprochen, deren Produkt ein solcher Hang ist, so kann kein Zweifel mehr sein, dass jener Gemüthszustand, somit die Ursache, die Folge, nämlich die in Folge eines solchen Hanges geäusserte Thätigkeit als unzurechenbar darstelle.

Soll daher der Hang zu einem gewissen Verbrechen eine rechtliche Bedeutung haben, so muss er sich bei dem davon behafteten Subjekte gewissermassen als isolirte Thatsache darstellen.