Was nun insbesondere das oben berührte Verbrechen betrifft, so leidet die Thatsache keinen Zweifel, dass es Menschen gibt, welche den Weg naturgemässer Befriedigung des Geschlechtstriebes verlassend, sich einer naturwidrigen Befriedigung hingeben, und dabei nicht nur die Fähigkeit zur naturgemässen Befriedigung verlieren, sondern bei ihrer entarteten Aeusserung nicht nur diejenige heftige Leidenschaft äussern, welche der ordentlichen Entwicklung des Geschlechtstriebes natürlich ist, sondern eben dadurch, weil durch ihr natur- und sittenwidriges Treiben sowohl das sittliche Gefühl, als auch der Geist abgestumpft wird, in einen Zustand verfallen, welchem man zu viel Ehre anthut, wenn man ihn „viehisch” nennt, da das „Vieh” doch immer auf dem natürlichen Wege bleibt.

Genug, bei diesem Verbrechen spricht es sich klar aus, dass der sich demselben hingebende Mensch dabei nichts Anderes will, als das Verbrechen selbst, d. h. er will nichts Anderes als die naturwidrige Sünde, in der er zugleich seinen Zweck findet, nicht aber dadurch einen anderen Zweck erreichen.

Die zur Strafmilderung gereichende Rücksicht kann hier offenbar nur darin liegen, dass bei dem zur Verhandlung kommenden Akte der Mensch bereits einen so hohen Grad von geistiger Abstumpfung erreicht hatte, dass es ihm nicht möglich war, sich von der ekelhaften Sünde durch irgend eine Vorstellung abhalten zu lassen, weil er entweder nicht im Stande war, eine solche zu reproduziren, oder so von der Vorstellung seiner Sünde befangen war, dass keine Vorstellung mehr gegenüber derselben eine hinlängliche Intensivität erlangt.

Dass es solche Abscheu erregende Subjekte gebe, wird wenigstens keiner meiner medizinischen Leser bezweifeln. Ich selbst lernte ein Paar dieser Art kennen. Der eine davon studirte schon in den höheren Schulen, — wie kann man sich denken. — Ein junger Mann, der das saure Geschäft hatte ihn zu unterrichten, war manchmal genöthigt, ihn bei dem Ohre zu zupfen, um seine Gedanken auf die gehörige Bahn zu bringen, was er sich jedoch ohne Widerrede gefallen liess. Der andere, ein junger Mann, 23 Jahre alt, in glänzenden Vermögensumständen, hatte die Kräfte und den Verstand eines Kindes von etwa 6 Jahren, eine etwas laute unvermuthete Anrede brachte epileptische Zufälle bei ihm hervor, er konnte nur auf den Arm seines Begleiters gestützt gehen, und — seine Sünde wiederholte er täglich, ungeachtet er stets die heftigsten Rückgratschmerzen darauf empfand, wie man mich versicherte.

Handelt es sich bei Fällen, welche diese Sünde als Verbrechen darstellen, daher um den Umstand, inwiefern wirklich ein unwiderstehlicher Hang ihn zu der That veranlasste, so müssen solche und ähnliche Daten, wie die vorbenannten, aufgesucht und hieraus, und überhaupt aus der Beschaffenheit der physischen Organe und geistigen Kräfte argumentirt werden, ob und inwiefern das Subjekt wirklich nicht im Stande war, seinem, durch die Uebung des naturwidrigen Lasters erworbenen Hange Widerstand zu leisten.

§. 92.

Bei dem eigentlichen Verbrechen der Nothzucht, welches nämlich darin besteht, dass eine Weibsperson durch angethane Gewalt, gefährliche Drohung, oder arglistige Betäubung der Sinne ausser Stand gesetzt wird, den Lüsten des Angreifers Widerstand zu leisten, ist es durchaus unmöglich, diese That durch einen unüberwindlichen Hang zur Verübung des Verbrechens zu erklären. — Es ist der Fall möglich, dass Jemand einen sehr heftigen Trieb hat, mit einer Person den Coitus zu pflegen, das Verbrechen bleibt aber dann doch nur das Mittel, diesen Zweck zu erreichen.

Hier darf daher niemals gesagt werden, der Mensch habe einen besonderen Hang zu diesem Verbrechen, sondern es kann höchstens zuweilen der Fall eintreten, dass der Mensch, der sich in heftiger Geschlechtsaufregung befindet, und auf keine andere Weise zum Ziele gelangen konnte, durch die Heftigkeit seines Triebes zum Verbrechen hingerissen wird. Hier werden daher zur Bemessung des Grades seiner Strafbarkeit diejenigen Momente hervorgehoben werden müssen, in welchen sich die ungewöhnliche Heftigkeit seines Triebes im Allgemeinen kundgibt oder -gab, und die in dem speziellen Falle besonders eingetretenen diesfälligen Momente berücksichtigt werden müssen.

§. 93.

2. Dass die Erfahrung wirklich Beispiele von Menschen liefere, welche ein Vergnügen an Grausamkeiten[49] besitzen, leidet keinen Zweifel, es kann also wohl geschehen, dass ein Individuum in gerichtliche Untersuchung kommt, welches über einen Mord ertappt, keinen anderen Grund seines Verbrechens anzugeben weiss, als eine unüberwindliche Mordlust.