Wir haben hier daher zwei Begriffe, welche nothwendig zum Verbrechen des Diebstahls gehören, von denen sich nachweisen lässt, dass sie mit dem sinnlichen Hange eines Menschen nichts zu schaffen haben, weil der eine zu allgemein ist, um einem speciellen Hange zum Gegenstande dienen zu können, der andere aber eine reine Abstraction ist, zu deren richtiger Auffassung eine bedeutende Menge anderer abstracter Begriffe gehört; es lässt sich daher mit vollkommener Bestimmtheit sagen, dass zu derjenigen Handlung, welche das Gesetz als Diebstahl erklärt, von welcher also in gerichtlich-medicinischer Beziehung allein die Rede sein kann, ein besonderer Hang gar nicht denkbar ist.
§. 95.
Indess der Hang zu Diebereien steht als Thatsache da, welche Niemand läugnet, man muss daher die Sache von einem anderen Gesichtspunkte auffassen, nämlich zu erforschen suchen, worin denn das Motiv oder die Motive liegen, welche den Menschen veranlassen können diejenige Thätigkeit auszuüben, welche den materiellen, den objektiven Thatbestand des Diebstahls bilden.
Das Materielle dieser Handlung besteht nun in folgenden Momenten:
1. In der Besitzergreifung einer Sache.
2. In der Besitzergreifung einer Sache, von der der Thäter sich bewusst ist, dass er sie nicht an sich bringen soll.
3. In der Entziehung derselben ohne Wissen und Willen, oder (wodurch sich das Verbrechen als Raub charakterisiren kann) gegen den Willen, und mit Beseitigung des Widerstandes des Besitzers.
Jeder dieser drei Momente kann für sich betrachtet etwas Reizendes für manchen Menschen haben, so dass der eine dieser Momente ihn bestimmt, die Bedingungen zu erfüllen, welche in den beiden übrigen Momenten enthalten sind, obgleich dieselben sonst für ihn nicht besonders anziehend wären.
Bei dem ersten dieser Momente lässt sich aber noch der Unterschied gewahren, dass man aus dem doppelten Grunde den Besitz einer Sache ergreifen kann, nämlich um sie zu haben, oder um sie zu gebrauchen, d. i. entweder um ihrer selbst willen, oder um sich damit irgend einen Genuss zu verschaffen.
Die Handlung des Diebstahls wird daher nach ihren Motiven folgende Erscheinungen darbieten: