3. Was den Hang zum Diebstahl, Veruntreuung und wohl auch vielleicht zu Betrügereien betrifft, so lässt sich deren Vorhandensein bei manchen Menschen allerdings nicht in Abrede stellen, allein auch hier lässt sich nicht behaupten, dass dieser Hang, wo er sich zeigt, und nicht allein die Folge eines sich als Geistesverwirrung darstellenden Krankheitszustandes ist, als ein Hang zu diesem Verbrechen, oder zu dieser schweren Polizeiübertretung (sofern der Werth des Gutes 25 fl. nicht übersteigt, oder die That nicht unter besonderen erschwerenden Umständen begangen wird) betrachtet werden könne.

Damit nämlich eine Handlung als Diebstahl betrachtet werden kann, müssen folgende Momente eintreten: a) es muss von Jemanden um seines Vortheils willen, b) fremdes (bewegliches) Gut, c) aus eines andern Besitz, d) ohne dessen Einwilligung entzogen werden.

Hier muss also Derjenige, welcher als Dieb soll betrachtet werden, fünferlei Begriffe in sich entwickelt haben, und es gehörte also, um den Hang zum Diebstahl als eine Anlage anzunehmen, dazu, dass man zugibt, es könne ein Mensch von Natur so gestimmt sein, dass ihm die Vorstellungen, welche diesen fünf Begriffen entsprechen, durchaus widerstreiten.

Dieses ist nun in der That von einer natürlichen Anlage viel gefordert. — Die Unmöglichkeit der Annahme einer solchen natürlichen Anlage ergibt sich aber noch mehr, wenn man die Vorstellungen, welche diesen Begriffen entsprechen, näher analysirt.

Dass der Mensch geneigt ist, um seines Vortheils willen zu handeln, ist ganz natürlich und bedarf nicht der Voraussetzung eines besonderen Hanges bei irgend einem Menschen, es ist dies ein allgemeines Merkmal aller Handlungen des Menschen, denn auch die sittlichen geschehen zu Gunsten eines, wenn auch unmateriellen Gutes.

Dass es ferner möglich ist, zwischen eigenem und fremdem Gute zu unterscheiden, setzt nothwendig voraus, dass der Mensch den Begriff des Eigenthums in sich entwickelt habe. Dieser Begriff folgt nun nicht nothwendig aus der menschlichen Natur als solcher, wie etwa jener der Sittlichkeit, sondern aus der Natur des geselligen Verhältnisses, und erst von der Beschaffenheit des letzteren wird es abhängen, was, d. i. welche Sachen ein Gegenstand des Eigenthums werden können. — Selbst in unserem entwickelten geselligen Zustande ist nicht alles Eigenthum, über welches Jemand zu disponiren berechtigt ist. Niemanden fällt es ein, dass es verboten sein könnte aus dem Brunnen zu trinken, der einem Anderen gehört, sich in den Schatten eines Baumes zu setzen u. s. w.

Der Grund davon ist, weil die Gegenstände, von denen hier die Rede ist, z. B. das abfliessende Wasser u. s. w., keinen Werth, oder doch keinen solchen Werth haben, dass diese unbedeutende Benützungsart von irgend einem merkbaren Einflusse für den Dritten sein könnte. Gäbe es einen Goldbrunnen, so würde sich bald dessen Besitzer auch die unbedeutendste Consumtion verbieten.

Welche Gegenstände nun aber so viel Werth haben, dass sie als Eigenthum von einzelnen Personen angesprochen werden mögen, hängt lediglich davon ab, ob und wieferne sie die Mühe einer besonderen Besitzergreifung lohnen, denn wenn sich auch Niemanden das Recht absprechen lässt, so steht doch weder zu erwarten, noch zu vermuthen, dass Jemand Sachen, welche für ihn ganz werthlos sind, weil er sie in jedem Augenblicke sich zur Genüge verschaffen kann, zu einem Gegenstande einer besonderen Besitzergreifung machen werde; so wird auf einer ganz mit Wald bewachsenen Insel, welche nur von wenigen Personen bewohnt wird, sich wohl Niemand die Mühe geben, diejenigen Bäume, die er umzuhauen gedenkt, in grösserer Anzahl früher zu bezeichnen.

Es folgt daher, dass der Begriff, ob und was Eigenthum sei, erst durch das gesellige Verhältniss entwickelt wurde, und zwar dadurch, dass man zuerst das Bedürfniss fühlte, einen Gegenstand mit Ausschluss Anderer zu besitzen, und das Verhältniss, welches dadurch zwischen dem Besitzergreifer und dritten Personen in Bezug auf die fragliche Sache entstand, Eigenthum nannte. Das Gebot: du sollst nicht stehlen, kann daher nur dort und insofern übertreten werden, als der Begriff des Eigenthums entwickelt ist, während das Gebot: du sollst nicht tödten, überall und ohne Ausnahme gilt, wo ein Mensch dem andern begegnet.

Dasjenige, was aber nur durch Aeusserlichkeiten bedingt ist, davon lässt sich nicht sagen, dass es mit einer menschlichen Anlage in so naher Verbindung ist, dass es durch sein blosses Dasein eine natürliche Anlage so aufregen könne, dass der blosse Begriff im Stande wäre, abgesehen von den Wünschen, welche die einzelnen Vorstellungen in ihm erzeugen, ihn schon zu einer die Aufhebung des Begriffes bezweckenden Thätigkeit zu veranlassen. — Es kann eine Idiosynkrasie geben gegen Spinnen, nicht aber gegen den Begriff des Eigenthums.