Zudem nannte der jähzornige Mühlenbesitzer den braven Herrn jenes Hundes denselben Tag noch in dem vielbesuchten Gasthause zum braunen Stier einen elenden Pfuscher des edlen Waidwerkes.

Wenige Tage darauf überreichte ein uniformirter Diener des nächsten Gerichtsamtes dem schnöden Beschimpfer eines achtbaren Mannes vor dem eisernen Thore seines geräumigen Gehöftes eine versiegelte Vorladung zum baldigen Erscheinen vor Gericht.

Der beleidigte Forstmann hatte nämlich drei Tage nach jener Verunglimpfung geeigneten Ortes den ernannten Wächtern des schützenden Gesetzes die entehrende Auslassung des hitzköpfigen Müllers angezeigt.

Drei ehrsame Gäste jenes bekannten Gasthauses versicherten zur betreffenden Stunde im öffentlichen Gerichtslokale die anwesenden Richter der reinen Wahrheit der schriftlichen Aussage des beleidigten Jägers.

Eine Stunde später verkündete der beleibte Vorsitzende des Gerichts dem ergrimmten Angeklagten in einem besonderen Zimmer des kolossalen Gerichtshauses die gesetzliche Verurtheilung zur mündlichen Abbitte der ausgesprochenen Beleidigung.

Von dieser Zeit an erklärte sich der bestrafte Müller allerorts als einen unversöhnlichen Feind des Jägers.

Dieser indeß ließ jenem niemals irgendwo etwas von Erbitterung merken.

Der Umstand der Weise.

126. Mißgeschick.

(Umstandswörter, Hauptwörter mit und ohne Verhältnißwörter.)