„Im Sommer, wenn sie ihre Zelte und Bagage mitnehmen und sich an einem Orte niederzulassen gedenken, wo sich bereits andere Grönländer aufhalten, rudern sie sehr langsam dem Ufer zu; haben sie es auf Schußweite erreicht, halten sie still, ohne etwas zu sagen. Schweigen die Leute am Ufer ebenfalls still, so glauben die Ankömmlinge, daß sie nicht gern gesehen werden und rudern deswegen so schnell sie können fort, um einen öden Fleck aufzusuchen. Wenn man aber am Lande, was gewöhnlich der Fall ist, ihnen Komplimente zuruft wie: „Seht hier! Hier sind gute Zeltplätze, gutes Lager für eure Frauenböte, kommt und ruht euch von den Beschwerden des Tages aus,“ — so rudern sie nach kurzer Berathschlagung auf das Ufer zu, wo man bereit ist, sie zu empfangen und ihnen beim Heraufschaffen der Bagage behülflich zu sein. Wenn sie aber wieder von dannen ziehen, so helfen sie ihnen nur dabei, das Frauenboot in die See zu schaffen, die übrige Arbeit überlassen sie ihnen allein, nur falls der Davonziehende ein besonders guter Freund ist, wird er mit denselben Ehrenbezeugungen entlassen, wie die, mit denen er empfangen wurde. Die Abschiedsworte lauten: „Euer Scheiden wird bei uns eine stille Erinnerung hervorrufen.“[69]

Ein Anklang an das Eigenthumsrecht scheint auch darin zu liegen, daß es dort, wo sie in lachsreichen Strömen Dämme gebaut haben, um die Fische zu sammeln, nicht gern gesehen wird, wenn Fremde kommen und ihre Dämme verändern oder Netze innerhalb derselben auswerfen, wie es die Europäer häufig in früheren Zeiten gethan haben. (Ebenfalls von Dalager erwähnt.)

Treibholz gehört Demjenigen, der es zuerst in der See treiben fand, gleichviel wo. Um sein Recht zu wahren, ist der Finder verpflichtet, es ans Land zu bugsiren und es bis an das Hochwassermerkzeichen zu wälzen. Vor diesem Eigenthum hat der Eskimo einen großen Respekt, und Derjenige, welcher Treibholz anrührt, das über das Hochwasserzeichen an den Strand geschafft ist, wird als Schurke betrachtet.

Gegen diese Regel haben sich nun freilich die Europäer bis in die jüngste Zeit mit oder ohne ihr Wissen versündigt (vgl. Dalager, Seite 23–24). Als Beweis für die Ehrlichkeit des Eskimos mag angeführt werden, daß Jeder, der Treibholz auf den Strand hinauf geschafft hat, falls nicht Europäer dort gewesen sind, sicher sein kann, es jeder Zeit, ja selbst noch nach Jahren wieder zu finden.

Zur Beleuchtung ihrer Auffassung in betreff des durch Handel und Tausch erworbenen Eigenthumsrechts will ich hier anführen, was Dalager darüber erwähnt: „Leiht ein Mann einem Anderen etwas, als da sind Böte, Pfeile, Angelschnüre oder irgend welche andere Seegeräthschaften und kommt selbiges zu Schaden, entweder dadurch, daß der Seehund oder das Thier mit dem Pfeil fortläuft oder der Fisch die Schnur zerreißt, oder auch daß der Fisch oder Seehund dem Boot einen Schaden zufügt, so geht dies alles auf Kosten des Besitzers, und der Leihende hat nichts dafür zu erstatten. Entleiht Jemand ohne das Wissen des Besitzers Pfeile oder Geräthschaften und kommt selbiges zu Schaden, so ist der Leihende verpflichtet, dem Besitzer einen Schadenersatz zu geben. Dies geschieht jedoch nur sehr selten, ein Grönländer muß auch schon sehr bedürftig sein, ehe er einen Anderen bittet, ihm etwas zu leihen, aus Furcht, daß selbiges zu Schaden kommen könne.“

„Kauft Jemand von einem Anderen kostbare Dinge wie Böte oder Flinten und ist der Käufer nicht im stande, den Verkäufer zu kontentiren für die geforderte Bezahlung, so wird ihm Kredit gegeben, bis er es prästiren kann. Stirbt aber der Debitor vorher, so macht der Kreditor seine Ansprüche niemals geltend. Dies ist — fügt Dalager hinzu — ein sehr nachtheiliger Artikel für die Kaufleute der Kolonie, die stets Kredit geben müssen, ich selber habe das in diesem Jahre mehrmals empfunden, da mehrere meiner Debitoren entschlafen sind und mich dadurch in ein ziemliches Labyrinth versetzt haben“.

Mehr als das oben Erwähnte[70] kann ein Grönländer infolge der ursprünglich dort herrschenden Sitte nicht wohl besitzen.

Selbst wenn er Sinn dafür hätte, sich Reichthümer zu sammeln, was jedoch nur sehr selten der Fall ist, würden seine Genossen Ansprüche auf sein überflüssiges Eigenthum machen können. So entsteht denn in Grönland das natürliche Mißverhältniß, daß die ins Land gezogenen Europäer, die von den Eingeborenen leben, sich Reichthum sammeln und im Ueberfluß leben können, während die Eingeborenen selber es nicht können, selbst wenn sie es wollten.

Nicht einmal über seinen Fang hat der Grönländer freie Verfügung. Es giebt aus alten Zeiten herstammende Regeln, wonach derselbe vertheilt wird, und nur ganz einzelne Thierarten darf er einigermaßen für sich und seine Familie behalten. Hierzu gehört der Atak (Phoca grönlandica) aber auch hiervon muß er jedem der Kajakmänner, die gleich nach dem Fang herbeikommen, ein Stück Speck geben, ebenso erhält jedes Kind des Wohnortes, sobald es nach Hause gekommen ist, ein kleines Stück Speck. Für andere Seehundsarten giebt es bestimmte Regeln, nach denen das ganze gefangene Thier unter die beim Fang Anwesenden oder doch unter die verschiedenen Häuser des Wohnortes vertheilt wird. Das letztere ist besonders bei Walrossen und bei verschiedenen Walarten der Fall, wie z. B. beim Delphin, von dem der Fänger nur einen verhältnißmäßig kleinen Theil erhält, selbst wenn er ihn ganz allein gefangen hat. Werden größere Wale an Land gebracht, so soll es ein ganz unheimlicher Anblick sein, alle Bewohner des Ortes mit Messern bewaffnet über das Thier herstürzen zu sehen, während es noch im Wasser ist, um Jeder sein Theil zu ergattern.[71]

Nicht allein für die größeren Thiere gelten solche Regeln, sondern auch für einzelne Fische ist dies der Fall. Wird z. B. eine Hellflunder gefangen, so ist es die Pflicht des Fängers, den anderen Kajakmännern, die auf dem Fangplatz liegen, jedem ein Stück von der Haut zu geben, die als großer Leckerbissen gilt. Außerdem theilt er, wenn er nach Hause kommt, den Hausgenossen und Nachbarn von seinem Fange mit.