Die hansischen Interessen mußte es ferner schwer schädigen, daß die Städte nicht einig waren. Köln ging eigne Wege. Im Dezember erschien eine Gesandtschaft des Erzbischofs und der Stadt in England, um für Köln einen besonderen Vertrag abzuschließen. Da die Verhandlungen zwischen der Hanse und England damals schon in der Hauptsache beendet waren, richtete sie jedoch nichts mehr aus[56]. Auch auf Danzig glaubten die Städte nicht bestimmt rechnen zu können. Die Vertreter Lübecks und Hamburgs betrachteten den preußischen Kollegen wegen seiner Instruktion mit Mißtrauen und fragten bei ihren Städten an, ob sie gegebenenfalls ohne Rücksicht auf Preußen mit England einen Frieden eingehen sollten. Vorrath scheint sich aber in England nicht streng an seine Instruktion gehalten zu haben. Er verlor das gemeinhansische Interesse nie aus den Augen[57].
Die englisch-hansischen Verhandlungen zogen sich sehr in die Länge. Der König wollte von der Bezahlung der alten Schuld, auf die Vorrath vor allem drang, nichts wissen; die Kaufleute suchten eine Einigung, welche ihre Interessen nicht genügend wahrnahm, zu verhindern und brachten beim König und Parlament immer neue Anschuldigungen gegen die Hansen vor. Diese hatten es wieder vor allem den weltlichen und geistlichen Großen zu danken, daß die Verhandlungen zu einem guten Ergebnis führten. Korner schreibt in seiner Chronik dem Kardinal Heinrich Beaufort, dem ersten Kirchenfürsten Englands, ein großes Verdienst an dem schließlichen Zustandekommen der Einigung zu. Obwohl die englischen Städte im Parlament noch einen Versuch machten, für die Anerkennung der hansischen Privilegien ihrem Handel in den Hansestädten gewisse Freiheiten zu verschaffen, wurde am 22. März 1437 ein Vertrag abgeschlossen, der ihnen nur die Zusicherung brachte, daß ihr Verkehr in den "alten Gewohnheiten" nicht gehindert werden sollte. Die Hansen dagegen erreichten die Bestätigung ihrer Privilegien und die Befreiung von allen Zöllen, welche nicht in der carta mercatoria zugestanden waren. Der König versprach ferner, die 1407 festgesetzten Entschädigungen an Preußen und Livland abzuzahlen. Als erste Rate erhielt Vorrath 1000 Nobel. Die Hansen mußten aber auf den Ersatz des Schadens, welchen sie durch die englischen Auslieger seit den Haager Verhandlungen erlitten hatten, verzichten[58].
Die englischen Städte widersetzten sich mit allen Mitteln der Besiegelung des für die Hansen nicht ungünstigen Vertrages. Sie sollen sogar den Kanzler und den Schatzmeister bestochen haben, um seine Auslieferung zu verhindern. Als Grund für ihr Vorgehen gibt Vorrath in einem Brief an Danzig an, daß die Städte in aller Eile acht Schiffe ausrüsteten. Je weiter sie das Inkrafttreten des Friedens verzögerten, um so größere Aussicht hatten sie, mit ihrem Tuch auf den hansischen Märkten die Ersten zu sein. Erst Mitte Juni gelang es den Gesandten, die Besiegelung des Vertrages durchzusetzen[59].
Noch an einer anderen Stelle machte die Durchführung der Übereinkunft Schwierigkeiten. Die Zollbeamten forderten nach wie vor von den Kaufleuten die hohen Subsidien und wollten ihren Anspruch, davon befreit zu sein, nicht anerkennen, indem sie behaupteten, vom Kanzler keine Anweisung erhalten zu haben. Vorrath meinte, es täte ihnen von Herzen leid, daß die englischen Kaufleute mehr Zoll bezahlen müßten als die hansischen. Aber auch der Umstand, daß damals viele Holländer und andere Nichthansen in England ankamen und behaupteten, hansische Bürger zu sein, mag die Zöllner veranlaßt haben, mit der Nachlassung der Subsidien vorsichtig zu sein. Vorrath klagte, daß diese Kaufleute besonders Bürgerbriefe von der Jungstadt Danzig vorzeigten, und warnte vor der Aufnahme von Außenhansen ins Bürgerrecht[60].
Vor ihrer Heimkehr ordneten die hansischen Gesandten noch eine wichtige Angelegenheit. Sie gaben dem Londoner Kontor neue Statuten, durch welche die Kaufleute und Schiffer angewiesen wurden, die Privilegien genau innezuhalten und Außenhansen in ihre Genossenschaft nicht aufzunehmen. Außerdem wurde ihnen streng befohlen, Übergriffe von englischen Städten und Beamten nicht zu dulden, sondern sie sofort dem Kontor mitzuteilen[61].
FUSSNOTEN ZU KAPITEL 5 — CHAPTER 5 FOOTNOTES
1 HR. I 5 n. 685; vgl. Daenell I S. 169, auch II S. 2.
2 HR. I 5 n. 637, 638, 6 n. 23, 24, 61, 62, 96 § 2, 114-116, 193 bis 195, 304, 500, Hans. U. B. V S. 520 Anm. 1, 576 Anm. 3, n. 1026, 1034, 1087, VI n. 39, 74.